Rechsteiner Paul · Ständerat · 2018-05-29
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-05-29
Wortprotokoll
Es ist so - dies, um den gesamten Kontext etwas in Abweichung zur Darstellung der Präsidentin noch zu erläutern -, dass die Minderheitsanträge, die ich zu den Artikeln 7, 13h und 16 gestellt habe, so etwas wie ein drittes Konzept wären. Das ist doch im Auge zu behalten. Wenn jetzt so diskutiert wird, wie wenn es nur das Konzept der Mehrheit der Kommission, das ja eigentlich ein leicht abgemildertes Konzept des Bundesrates ist, und das Selbstdeklarationsmodell Wicki gäbe, verschiebt das doch die Wahrnehmung auf eine unzulässige Weise. Ich muss deshalb doch den Gesamtkontext noch einmal in Erinnerung rufen.
Wir sind bei diesem Gesetz daran, dem Auftrag von Artikel 8 der Bundesverfassung Nachachtung zu verschaffen, einem Verfassungsauftrag, der seit 1981, seit bald einmal vierzig Jahren, existiert, dass nämlich Mann und Frau für gleichwertige Arbeit den Anspruch auf gleichen Lohn haben. Das ist ein Verfassungsauftrag, auch ein öffentlicher Auftrag, gutgeheissen von Volk und Ständen, der aber bis heute nicht eingelöst ist. Das ist die Ausgangssituation.
Es ist zu begrüssen, dass der Bundesrat eine Vorlage gebracht hat. Mit dieser Vorlage wird ein Versuch gemacht, eine Umsetzung dieses Verfassungsauftrages, dieses öffentlichen Auftrages vorzunehmen. Was der Bundesrat vorsieht, ist eine ausserordentlich sanfte Umsetzung dieses Lohngleichheitsanspruchs über die Verpflichtung zu Lohnanalysen. Eigentlich muss man sagen, dass es sich, wenn es um einen Verfassungsauftrag geht, doch darum handeln müsste, wirksame Massnahmen zu treffen, die letztlich auch von Staates wegen vorschreiben, dass wir die Lohngleichheit erreichen wollen, und zwar innert nützlicher Frist.
Die Botschaft weist es aus: Es ist nicht nur die Schweiz mit dem Problem der Lohnungleichheit zwischen den Geschlechtern konfrontiert, sondern es sind fast alle Länder der Welt damit konfrontiert. Es gibt aber Staaten, die weit wirksamere Massnahmen als andere vorgekehrt haben. Hervorstechend ist das kleine Island, das sich politisch entschieden hat, die Lohngleichheit bis 2022 zu realisieren, und das mit Massnahmen, die greifen. Alle Betriebe ab 25 Angestellten müssen gewissermassen eine Prüfung ablegen, die dann nachher auch vom Staat kontrolliert wird.
Was der Bundesrat vorschlägt und die Kommissionsmehrheit in einer etwas abgemilderten Art und Weise übernommen hat, bleibt weit hinter diesem Anliegen zurück, und es bleibt weit hinter dem zurück, was man tun könnte, tun müsste.
Das dritte Konzept ist ein Konzept, in welchem die öffentliche Hand eine weiter gehende Aufgabe hat. Wenn ich es kurz vorstelle, dann geschieht dies vor dem Hintergrund der Verpflichtung, jetzt dafür zu sorgen, dass die Lohngleichheit in der Schweiz endlich einen entscheidenden Schritt vorwärtskommt, und zwar über das hinaus, was hier an Selbstregulierungsmassnahmen vorgeschlagen wird, auch im Konzept der Kommissionsmehrheit.
Die Bestimmungen, die zu einer solchen Verschärfung des Gesetzes gehören und dem Gesetz Zähne einsetzen wollen, lassen sich dadurch charakterisieren, dass sie ein Mehr verlangen, indem das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann mehr Aufgaben bekommt. Das ist [PAGE 291] der Antrag meiner Minderheit zu Artikel 16. Es würde zusätzlich zu den bisherigen Aufgaben auch die Aufgabe bekommen, stichprobenmässig die Lohnanalysen zu kontrollieren und dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der Lohngleichheit kontrolliert wird. Mit dem Antrag meiner Minderheit zu Artikel 13h wird vorgeschlagen, dass dann, wenn eine Lohndiskriminierung im Rahmen der Analyse festgestellt wird, das Unternehmen dazu verpflichtet wird, zu diesen Bereichen, in welchen es eine Lohndiskriminierung gibt, einen Massnahmenplan für die Beseitigung dieser Lohnungleichheit vorzulegen. Das Unternehmen darf also nicht bei der Analyse bleiben, sondern es muss auch zu entsprechenden Massnahmen kommen, um die Lohnungleichheit zu beseitigen.
Mein Minderheitsantrag zu Artikel 7 ist der erste Antrag, der jetzt behandelt wird, aber ich habe nun gleich alle drei Anträge begründet, die zusammen mein Konzept ausmachen, nämlich zu den Artikeln 7, 13h und 16. Bei Artikel 7 geht es darum, dass die heutigen Befugnisse der Organisationen, mit dem Verbandsklagerecht den Betroffenen zum Recht zu verhelfen, auch dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann zur Durchsetzung zustehen wie auch den verschiedenen Instanzen nach Arbeitsgesetz und den Tripartiten Kommissionen. Real ist es ja so, dass Lohnkontrollen in der Schweiz in erster Linie über die Tripartiten Kommissionen im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit erfolgen - bei Lohnunterschieden, die nicht zu rechtfertigen sind und die gegen den Grundsatz von Artikel 8 der Bundesverfassung verstossen. Wenn solche Diskriminierungen festgestellt werden und nicht freiwillig beseitigt werden, sollte auch hier eine Kompetenz der entsprechenden Behörden entstehen. Das betrifft dann nicht nur das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann, sondern auch die für die Kontrollen zuständigen Behörden nach Arbeitsgesetz und die Tripartiten Kommissionen.
Die drei Bestimmungen insgesamt und zusammengenommen würden dafür sorgen, dass mit der Behördenkompetenz, also mit dieser Durchsetzungskompetenz, in der Schweiz doch innert nützlicher Frist die Lohngleichheit erreicht werden könnte. Die Gefahr besteht, dass das, wenn wir weniger wirksame, weniger durchsetzungsfähige Massnahmen treffen - und zwar auch nach dem Kommissionsmehrheitsmodell, das ich subsidiär unterstütze -, so nicht der Fall sein wird.
Zum Konzept Wicki wird ja dann noch eine Diskussion stattfinden. Das ist ein Modell ohne Sanktionen, das jede Wirksamkeit vermissen lässt, aber wir werden das noch behandeln. Wenn man effektiv wirksame Massnahmen treffen will, muss man weiter gehen; dann muss man den Behörden solche Kompetenzen verschaffen.
Dass das möglich ist - und damit schliesse ich -, zeigen die entsprechenden Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen. Dort sind solche Vorschriften ergangen. Wer sich an öffentlichen Beschaffungen beteiligt, muss nachweisen, dass er die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann einhält. Dort gibt es auch bereits entsprechende Kompetenzen, nicht nur der Beschaffungsorgane, sondern auch des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann, die dazu befugt sind und die Aufgabe haben, die Lohngleichheit durchzusetzen.