Müller Leo · Nationalrat · 2018-05-29
Müller Leo · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-05-29
Wortprotokoll
Ich habe bereits einmal darauf hingewiesen und mache es gerne nochmals: Wir befinden uns hier bei Artikel 70d, also beim Übergangsrecht. Die Meinung war eigentlich die, dass man eine Lücke schliessen soll, denn bis Ende 2013 wurden die Fälle nach altem Recht abgehandelt, und die neue Praxis wurde auf den 1. Januar 2014 eingeführt. Die Meinung war eigentlich, dass hier keine Lücke entstehen soll, sondern dass man es durchziehen soll. Jetzt stellt sich in der Tat die Frage, ob beispielsweise Fälle, die über das Gericht abgehandelt wurden und zu denen rechtskräftige Urteile vorliegen, wieder neu aufgerollt werden sollen oder dürfen oder eben nicht.
Wenn wir nur den Wortlaut interpretieren, dann sehen wir, dass in Artikel 70d einfach gesagt wird, Artikel 23 Absatz 2 solle für Ansprüche gelten, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind. Weiter vorne, im materiellen Recht, in Artikel 23 Absatz 2, wird dann klar gesagt, dass diese Gesetzesbestimmung nur für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gelten soll. Also, man verweist vom Übergangsrecht auf eine materielle Bestimmung, und dann müsste man eigentlich sagen, es gilt nur für offene Fälle, nicht für rechtskräftig [PAGE 626] abgeschlossene Fälle. Aber wie gesagt: Wir haben jetzt diese Anträge auf dem Tisch.
Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zuzustimmen. Der[NB]Ständerat hat dann die Chance - und er wird sie auch packen -, diese Frage noch zu klären und klar zu legiferieren, was damit genau gemeint ist, damit diese Unklarheit nicht schlussendlich in Gerichtsverfahren gelöst werden muss.
Ich danke Ihnen, wenn Sie der Mehrheit der Kommission zustimmen.