Abate Fabio · Ständerat · 2018-05-29
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2018-05-29
Wortprotokoll
Frau Nationalrätin Doris Fiala hat am 16. Dezember 2016 die Motion mit dem Titel "Mehr Transparenz und Präzisierung der Kriterien bei der Beaufsichtigung von religiösen Gemeinschaften und Sanktionen bei Nichteinhaltung der bestehenden Eintragungspflicht ins Handelsregister" eingereicht. Mit der Motion würde der Bundesrat beauftragt, künftig die Kriterien der Beaufsichtigung bei kirchlichen/religiösen Stiftungen - im Sinne von mehr Transparenz und Risikoprävention - klar zu präzisieren. Insbesondere der Stiftungszweck, Unabhängigkeitsvorschriften, der Beizug einer Revisionsstelle, Transparenzvorschriften usw. sind zu klären und zu präzisieren. Weiter schreibt die Motionärin, dass, sollte diese Beaufsichtigung unmöglich umgesetzt werden können, die kirchlichen/religiösen Stiftungen unter staatliche Aufsicht zu stellen wären.
Das Zivilgesetzbuch nimmt die kirchlichen Stiftungen von der Aufsichtspflicht aus. Die Aufsicht kontrolliert, ob das Stiftungsvermögen zweckkonform verwendet wird. Die Aufsicht von kirchlichen Stiftungen soll gemäss ZGB in die kirchlichen Strukturen eingebettet sein. Die Anerkennung der Autonomie der Kirchen und deren eigener Kontrollmechanismen ist der Grund dafür. Diese Sonderregelung beruht auf der Annahme, dass diese Beaufsichtigung inhaltlich deckungsgleich mit derjenigen der staatlichen Aufsicht für die übrigen Stiftungen ist. Mit der Gafi-Gesetzgebung läuft seit dem 1. Januar 2016 eine Übergangsfrist von fünf Jahren für die kirchlichen Stiftungen, innerhalb deren sie sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass es möglich sei, die Kriterien einer religionsgemeinschaftlichen Beaufsichtigung gesetzlich zu präzisieren, zum Beispiel durch Unabhängigkeitsvorschriften und den zwingenden Beizug einer Revisionsstelle. In diesem Sinne hat er die Interpellation Fiala 16.3453 beantwortet. Konsequenterweise beantragt er, die Motion Fiala anzunehmen.
Der Nationalrat hat die Motion am 17. März 2017 angenommen. Unsere Kommission hat die Motion im August 2017 diskutiert und sie mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.
Während der letzten Herbstsession wurde stillschweigend ein Ordnungsantrag angenommen, der forderte, die Motion nochmals in der Kommission zu diskutieren und eine allfällige Änderung des Textes zu überprüfen. Am 26. April 2018 hat Ihre Kommission zuerst Anhörungen durchgeführt. Diese Anhörungen zeigten, dass die Stiftungen der nicht öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften bereits heute als normale Stiftungen ausgestaltet sind und deshalb der staatlichen Aufsicht unterstehen. In der Föderation Islamischer Dachorganisationen Schweiz gibt es nur Stiftungen, die durch die Aufsichtsbehörde kontrolliert werden. Es geht insbesondere um elf Stiftungen. Diese führen eine Buchhaltung und müssen von einer Revisionsstelle kontrolliert werden.
Eine kirchliche Stiftung nach Artikel 87 ZGB kann gemäss geltendem Recht ins Handelsregister eingetragen werden, wenn die Aufsichtskompetenzen der Religionsgemeinschaft, mit der sie verbunden ist, mindestens gleich umfassend sind wie diejenigen, die der Gesetzgeber der staatlichen Stiftungsaufsicht einräumt. Deshalb sind die katholischen und die evangelisch-reformierten Stiftungen von der Motion betroffen. Während der Anhörungen haben wir festgestellt, dass zum Beispiel die katholischen Bistümer der Schweiz rund 500 Stiftungen kontrollieren. Diese haben eine externe und unabhängige Revisionsstelle. Die Hälfte sind Pfarrkirchenstiftungen, welche Eigentümer der kirchlichen Gebäude sind, und zwar von Kirchen und kleinen Kapellen. Dann existieren Stiftungen, die Theologiestudierende unterstützen. Die finanziellen Mittel für den Unterhalt und den Betrieb der Gebäude der Pfarrkirchenstiftungen stammen zum Beispiel von den Kirchgemeinden. Die Quelle ist somit die Kirchensteuer.
Vor diesem Hintergrund erachtet es die Kommission nicht als sinnvoll, die Motion abzuändern. Die Kommission möchte auf eine diskriminierende Unterscheidung zwischen Landeskirchen und anderen Religionsgemeinschaften verzichten. Die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung kann nicht durch diese Motion realisiert werden. Die Vertreter der Föderation Islamischer Dachorganisationen der Schweiz haben uns folgende Situation dargestellt: Von den insgesamt 178 Vereinen oder Stiftungen sind 11 als Stiftung und 25 als Verein im Handelsregister eingetragen. Alle übrigen Körperschaften sind einfache Vereine. Deswegen müsste das von der Motion betonte Problem unabhängig von der Rechtsform angegangen werden. Auch die Zahlungsströme von religiösen Vereinen können bezüglich Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung relevant sein.
Die Kommission ist auf ihren ersten Antrag zurückgekommen und beantragt einstimmig, die Motion abzulehnen.