Graber Konrad · Ständerat · 2018-05-30
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-05-30
Wortprotokoll
Zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 sowie zu den Absätzen 1ter, 1quinquies und 1sexies: Hier geht es um die Frage der Mietzinsmaxima. Zu diesem Fragenkomplex hat Ihre Kommission von der Verwaltung ebenfalls einen Bericht einverlangt. Ihre Kommission wollte die Mietzinsmaxima in Übereinstimmung mit der Sozialdirektorenkonferenz beibehalten, aber Rücksicht nehmen auf Kantone, in denen aufgrund unterschiedlicher Strukturen grössere Mietzinsunterschiede bestehen. Es handelt sich nicht bloss um ein Problem in den Städten: Auch in vielen Landgemeinden sind die Mietzinse im Vergleich zum Jahr 2000 massiv gestiegen. Der Nationalrat will aber für eine Einzelperson auf dem Land die Mietzinsmaxima überhaupt nicht erhöhen.
Wichtig zu wissen ist auch, dass Bundesrat und Ständerat eine Erhöhung vorgeschlagen haben, welche nur die Mietpreisteuerung bis zum Jahr 2013 berücksichtigt. Die Botschaft stammt bekanntlich aus dem Jahr 2014. Seither stieg der Mietpreisindex jedoch weiter an. Mit der im Nationalrat obsiegenden Minderheit hat der Nationalrat den Kantonen die Möglichkeit gegeben, die tieferen Mietzinsmaxima noch zusätzlich um 10 Prozent zu senken. In etlichen Fällen würden die Mietzinsmaxima dann gar unter die Maxima im geltenden Recht fallen, was für Ihre Kommission nicht akzeptabel ist.
Von Ihrer Kommission wurde deshalb ein neuer Artikel 10 Absatz 1quinquies eingefügt. Danach können die Kantone beantragen, die Mietzinsmaxima in spezifischen Gemeinden um 10 Prozent zu senken bzw. zu erhöhen. Voraussetzung ist, dass in dieser Gemeinde der effektive Mietzins von 90 Prozent der EL-beziehenden Personen durch die Höchstbeträge abgedeckt ist. Der Bundesrat soll dabei das Verfahren regeln. Die Formulierung wurde bewusst so gewählt, dass Kantone abweichen können, wenn die Abdeckung mindestens 90 Prozent beträgt. Die Kantone können die Höchstbeträge um 10 Prozent senken, sie können sie aber auch erhöhen. Zu beachten ist, dass die Kantone eine Abweichung nur beantragen können. Der Bundesrat regelt, so ist es vorgesehen, das Verfahren.
Ihre Kommission hält also an der vorgesehenen Erhöhung der Mietzinsmaxima fest, schafft aber eine gewisse Flexibilität von 10 Prozent nach oben und unten. Damit entspricht Ihre Kommission auch der Forderung der Sozialdirektorenkonferenz. Die Kommission stimmte den höheren Beträgen mit 12 zu 0 Stimmen ohne Enthaltung zu.
Es ging in der ersten Lesung vergessen, die Erhöhung der Mietzinsmaxima, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2, der Ausgabenbremse zu unterstellen. Wir holen das jetzt hier nach. Ebenfalls der Ausgabenbremse zu unterstellen ist die Bestimmung zur Flexibilität der Mietzinsmaxima in Artikel 10 Absatz 1quinquies.
Da die bisherige Praxis der Bundesversammlung und des Bundesrates zur Ausgabenbremse im Bereich der Sozialversicherungen nicht gefestigt ist, äusserte die Kommission zudem den Wunsch, die Frage der Anwendung der Ausgabenbremse generell zu vertiefen. Der Präsident der Kommission, Kollege Eder, hat sich dann mit einem Schreiben ans Büro gewandt, um in dieser Thematik eine Klärung herbeizuführen.
Damit habe ich meine Berichterstattung zu Artikel 10 Absatz 1 Litera b Ziffern 1 und 2 sowie zu den Absätzen 1ter, 1quinquies und 1sexies abgeschlossen.