Lexipedia

Graber Konrad · Ständerat · 2018-05-30

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-05-30

Wortprotokoll

Es geht um Artikel 47a, Artikel 49 Absatz 2 Ziffern 6a und 6b. Was wir Ihnen hier auf den Beschluss des Nationalrates hin unterbreiten, entspricht weitgehend dem, was wir im Rahmen der Altersvorsorge 2020 in diesem Bereich vorgesehen hatten. Man kann kritisieren, dass es sich hier um etwas Artfremdes handelt. Es gibt aber durchaus auch eine Verbindung. Wer mit 53 Jahren die Pensionskasse verliert, weil er oder sie den Job verliert, ist ein potenzieller EL-Bezüger, eine potenzielle EL-Bezügerin. Jemand, der aus der Pensionskasse ausscheidet, muss ja in der Regel das Kapital beziehen und es auf ein Freizügigkeitskonto einzahlen. Damit hat sie oder er keine Möglichkeit mehr, eine Rente zu beziehen.

Wir führten auch in diesem Zusammenhang eine längere Diskussion betreffend Kapitalbezug versus Rentenbezug. Dabei sind wir dem Nationalrat gefolgt und haben den Kapitalbezug - und Sie haben das jetzt bestätigt - nicht eingeschränkt. Wenn jemand die Stelle im Alter von über 58 Jahren verliert, sollte dieser Person die Wahlmöglichkeit und insbesondere der Rentenbezug nicht eingeschränkt werden. Auch dies ist für die Ergänzungsleistungen relevant. Es gibt in dieser Frage also durchaus auch eine inhaltliche Verwandtschaft.

Die Sozialdirektorenkonferenz und der Asip unterstützen diese Bestimmung. Ihre Kommission sieht sie auch im Zusammenhang damit, dass sie sich bezüglich des Kapitalbezuges dem Nationalrat angeschlossen hat, also im Zusammenhang mit den vorangehenden Bestimmungen, über die wir soeben entschieden haben.

Diese Ergänzung wurde nach einer längeren Diskussion angenommen, und zwar ohne ablehnenden Antrag. Die Kommission schliesst sich mit 10 zu 1 Stimmen bei 0 Enthaltungen dem Nationalrat an. Ich empfehle Ihnen, dasselbe zu tun.