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Ettlin Erich · Ständerat · 2018-05-30

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2018-05-30

Wortprotokoll

Zuerst möchte ich mich entschuldigen, dass ich hier als Mitglied der SGK noch mit einem Antrag komme. Ich habe an der letzten Sitzung gefehlt. Dann kam über den Nationalrat Artikel 47a in die Beratung. Er ist jetzt angenommen worden. Darauf aufbauend habe ich festgestellt, dass wir hier noch ein kleines Problem haben. Ich versuche, Ihnen dieses Problem darzustellen. Das ist etwas technisch; ich hoffe, dass ich Ihnen das Anliegen vereinfacht aufzeigen kann.

Mit dieser vom Nationalrat eingeführten Erweiterung der freiwilligen Versicherung - Artikel 47a, den wir jetzt behandelt haben - ist die Systematik der steuerlichen Behandlung durcheinandergeraten. Es braucht eine Klärung der einkommenssteuerlichen Behandlung in Bezug auf die Beiträge sowohl nach Artikel 47 als auch nach Artikel 47a BVG. Denn diese beiden Artikel sind nur vorsorgerechtlich motiviert; die Steuerthematik folgt ja dann.

Mein Antrag zu Artikel 81b, den ich Ihnen unterbreite, übernimmt im ersten und zweiten Satz den Wortlaut des vom Parlament in der Reform Altersvorsorge 2020 verabschiedeten Artikels 81b BVG. Ich habe also nichts Neues erfunden. Schon in der Altersvorsorge 2020 hat man diese Problematik aufgenommen. Die ersten zwei vorgeschlagenen Sätze korrigieren einen Systemfehler. Im Steuerrecht zum BVG ist klar, dass man Beiträge steuerlich abziehen kann. Dafür werden die Leistungen besteuert. Wenn man das durchbricht, haben wir ein Problem, wie ich Ihnen aufzeigen werde. Ich zitiere Seite 190 der Botschaft zur Reform Altersvorsorge 2020 zu Artikel 81b, den ich teilweise übernehme: "Artikel 81b, 'Abzug der Beiträge bei Weiterführung der Vorsorge nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung': Personen, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können die Vorsorge oder nur die Altersvorsorge gestützt auf Artikel 47 freiwillig weiterführen. Im geltenden Recht ist allerdings nicht explizit geregelt, inwieweit Beiträge von Personen, die gestützt auf Artikel 47 freiwillig versichert sind, bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden abzugsfähig sind. Der neue Artikel 81b soll diese Frage klären. Nach steuerlicher Praxis sind diese Beiträge heute implizit gestützt auf Artikel 81 abziehbar. Bezieht die freiwillig versicherte Person kein AHV-pflichtiges Einkommen, so ist die Abzugsfähigkeit nach der Praxis allerdings auf zwei Jahre beschränkt."

Hier wurde festgehalten, wie es aussah, und es ist immer noch so. Wir haben eine Regelung im BVG, die vorsieht, dass Angestellte, Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbende ihre Beiträge steuerlich abziehen können, aber für Personen, die keine Anstellung und kein AHV-pflichtiges Einkommen haben, gibt es keine Lösung. Dieses Problem hat die Praxis gelöst, aber eben nur die Praxis, und auch sie nur für zwei Jahre. Deshalb hat man in der Reform Altersvorsorge 2020 richtigerweise Artikel 81b vorgesehen.

Artikel 47a BVG regelt nun das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres und ist eine Ergänzung zu Artikel 47. Leistet der Versicherte unter der heutigen Rechtslage Beiträge, so lässt die Steuerpraxis diese Beiträge nur zwei Jahre lang zum Abzug zu. Deshalb ist die Regelung in Artikel 81b notwendig. Die Aufnahme von Artikel 47a BVG ohne den korrespondierenden Artikel 81b hätte meines Erachtens zur Folge, dass die geltende, äusserst restriktive Praxis auch auf Artikel 47a BVG angewendet würde. Dann stellte sich die Frage, ob das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel, das ich unterstütze - die Weiterführung der Vorsorge im bisherigen Umfang -, ohne die Sicherstellung der steuerlichen Abzugsfähigkeit noch erreicht werden könnte. Deshalb müsste man das jetzt unmissverständlich im Gesetz regeln.

Die weiteren Sätze, die ich eingefügt habe - "Nichtabzugsfähige Beiträge reduzieren den Umfang der als Einkommen steuerbaren Leistungen auf Antrag der steuerpflichtigen Person" usw. -, wollen das Problem lösen, das ich Ihnen anhand eines Beispielfalles aufzeige. Nehmen wir an, einer 58-jährigen Person wird gekündigt. Sie will aber die Vorsorge weiterführen, und sie zahlt noch bis 65 in die Vorsorge ein. Dann kann sie - nach der Praxis, nicht nach dem Gesetz - noch zwei Jahre lang die Beiträge steuerlich abziehen. Aber nach dem 60. Altersjahr, also nach diesen zwei Jahren, kann die Person diese Beiträge steuerlich nicht mehr abziehen. Das wäre heute so. Das heisst: Die Person zahlt von 60 bis 65 ein, profitiert von unserer Lösung, hat aber einen Nachteil in einer Lebenssituation, die für sie ohnehin schon schwierig ist. Mit meinem Antrag wäre die Lösung die, dass die Person zur Steuerverwaltung gehen und sagen könnte: Ich konnte diese Beiträge nicht abziehen, bitte besteuert sie mir nicht! Das wird nur auf Antrag passieren. Die Steuerverwaltung muss nicht nachforschen, die Person muss es beweisen, und das ist auch nicht schwierig. Die Person kann ja die Veranlagung zeigen, sie kann zeigen, dass ihr die Abzüge gestrichen wurden. Es sind ja Einzelfälle. Man kann dann eine Praxislösung suchen, mit der die ersten Renten nicht besteuert werden, bis dieser Betrag aufgebraucht wurde.

Die beantragte Lösung gibt erstens Rechtssicherheit. Wir brauchen dies, weil wir das ja schon in der Reform Altersvorsorge 2020 so vorgesehen hatten. Zweitens führen meine Ergänzungen dazu, dass Leute, die sowieso in einer schwierigen Situation sind, nicht noch benachteiligt werden, indem ihnen zum Beispiel fünf Jahresbeiträge bei den Steuern nicht für den Abzug zugelassen, dann aber besteuert werden. Es ist auch kein Problem einer grossen Menge. Wenn Sie Artikel 47a lesen, sehen Sie, es sind Personen ab Alter 58 betroffen, und diese haben bei Beendigung der Einzahlungsmöglichkeit [PAGE 325] ab Alter 65 noch die letzten fünf Steuererklärungen oder Veranlagungen zu handhaben. Sie müssen Antrag stellen, sie müssen den Beweis erbringen. Insofern ist das auch für die Verwaltung kein grosser Aufwand.

Deshalb bitte ich Sie, diese Bestimmung einzufügen. Sie gibt Rechtssicherheit. Ich danke für die Unterstützung.