Luginbühl Werner · Ständerat · 2018-05-30
Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2018-05-30
Wortprotokoll
Das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen regelt heute die genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich, insbesondere bei der Abklärung von Erbkrankheiten. Obwohl das Gesetz erst seit zehn Jahren in Kraft ist, ist der Revisionsbedarf unbestritten, da der technologische Fortschritt in diesem Bereich sehr schnell verlaufen ist. Es werden heute viele Untersuchungen angeboten, die gesetzlich nicht erfasst sind. Diese Lücken gilt es zu schliessen, sodass wieder Rechtssicherheit hergestellt wird. Ich begrüsse daher grundsätzlich den vorliegenden Entwurf.
In der vorberatenden Kommission haben wir uns mit verschiedenen Aspekten des Gesetzentwurfes befasst, so z. B. auch mit den Genanalysen im Rahmen von Versicherungsverhältnissen. Ich weise in diesem Zusammenhang auch auf [PAGE 328] meine Interessenbindung hin: Ich arbeite bei einer Versicherungsgesellschaft.
Genetische Untersuchungen können heute einfach und immer günstiger durchgeführt werden. Sie sind zunehmend wichtig für die Diagnose von Erbkrankheiten oder Krankheitsveranlagungen. Das kann gleichzeitig heikle ethische und soziale Fragen aufwerfen. Artikel 43 der Vorlage verbietet privaten Lebens- und Invalidenversicherungen die Nachfrage und Verwertung genetischer Daten. Das führt dazu, dass private Versicherer beim Abschluss von Lebens- und Invalidenversicherungen nicht auf genetische Daten zurückgreifen können, ausser die Versicherungssumme übersteige die Summe von 400[NB]000 respektive 40[NB]000 Franken, was nur bei 2 bis 4 Prozent der Abschlüsse der Fall ist.
Ich habe in der Kommission den Antrag gestellt, dass wir dieses Verbot streichen. Verstehen Sie mich richtig: Der Schutz der Privatsphäre ist wichtig, ich stehe hinter dem Verbot betreffend die Durchführung genetischer Untersuchungen und befürworte das Recht auf Nichtwissen. Ich begrüsse es explizit, dass dieses Verbot im Gesetz festgeschrieben ist. Will jemand seine erblichen Eigenschaften nicht kennen, darf kein Versicherer eine genetische Untersuchung verlangen. Ich verstehe auch, dass in der Sozialversicherung keine Gentests angewandt werden dürfen: Das liegt am Obligatorium und damit am durch die Gesamtbevölkerung oder die arbeitende Bevölkerung getragenen Risiko. Wenn aber zwei Parteien freiwillig beschliessen, einen Vertrag abzuschliessen, sollten diese beiden Parteien eigentlich über die gleichen Informationen verfügen. Durch das Verbot entsteht eine Informationsasymmetrie. Personen mit präsymptomatischen Krankheitszeichen, welche durch herkömmliche Methoden wie MRI oder Ultraschall ermittelt wurden, müssen diese melden. Wenn ich eine Lebensversicherung abschliessen will, muss ich meine EKG-Daten offenlegen. Personen hingegen, die aufgrund eines Gentests wissen, dass sie eine möglicherweise unheilbare Krankheit haben, brauchen dies nicht offenzulegen.
Viele Menschen werden in absehbarer Zeit ihr Erbgut untersuchen lassen. Sie werden damit über Informationen verfügen, die der Versicherer nicht hat, da er nicht nachfragen darf. Die Folge der Regelung, wie sie im Gesetz vorgeschlagen wird, ist eine Ungleichbehandlung der Kunden respektive Patienten einerseits und eine beträchtliche Informationslücke bei den Versichernden andererseits. Damit haben wir eine Lösung, die in diesem Bereich zumindest nicht als fair bezeichnet werden kann.
Ich hatte mit meinem Antrag in der Kommission keine Chance. Weil ich ein gewisses Verständnis dafür habe, dass die Kommissionsmehrheit befürchtet, mit einem solchen Zugriff die Büchse der Pandora zu öffnen, habe ich auf einen Minderheitsantrag verzichtet. Das Problem ist aber ungelöst, es wird uns mit grösster Wahrscheinlichkeit in Zukunft beschäftigen, und es war mir wichtig, auf diesen Aspekt hinzuweisen.