Janiak Claude · Ständerat · 2018-05-30
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-05-30
Wortprotokoll
Ich erlaube mir, mich hier zu einem speziellen Aspekt zu melden. Ich bin nicht in der Kommission und habe mich nicht vertieft mit diesem Gesetz befasst. Es geht um die Frage der genetischen Abklärung der Vaterschaft, ein Thema, das ja in Artikel 51 geregelt ist. Einige von Ihnen haben sicher auch Zuschriften dazu bekommen. Ich habe mit diesem Thema schon als Anwalt zu tun gehabt. Es geht um die Frage, ob ein Vater, der eine Abklärung machen will, der Zustimmung der Mutter bedarf und dass er bestraft wird, wenn er die Abklärung gegen ihren Willen macht.
Es ist heute so, dass die Regelung in der Schweiz verglichen mit Regelungen in umliegenden Staaten eigentlich die strengste Regelung bezüglich der Abklärung der biologischen Verwandtschaft ist. Allenfalls könnte eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf Klage eines Vaters Abklärungen anordnen, wenn sie zum Schluss kommt, dass das im Interesse des Kindes ist.
Es ist heute schon so, dass diese sehr restriktive Regelung sehr wahrscheinlich unter grundrechtlichen Aspekten angreifbar ist. Es gibt bereits Gerichtsentscheide, die festhalten, dass ein Vater einen Anspruch auf Abklärung der biologischen Verwandtschaft mit seinem rechtlichen Kind hat. Es gibt beispielsweise in Deutschland entsprechende Urteile. In der Schweiz hat das Bundesgericht noch nicht entschieden, ob ein Vater einen menschenrechtlichen Anspruch auf Abklärung seiner biologischen Verwandtschaft mit seinem rechtlichen Kind hat. Es hat aber bereits entschieden, dass ein erwachsenes Kind einen Anspruch auf Kenntnis der biologischen Abstammung hat, dass eine Gemeinde einen Anspruch auf Abklärung der biologischen Verwandtschaft zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater hat und dass sich ein Mann bei einer Klage einer Vaterschaftsabklärung unterziehen muss, um festzustellen, ob er der biologische und damit rechtliche Vater eines Kindes ist. Aufgrund dieser Ausgangslage würde es eigentlich überraschen, wenn ein entsprechender Anspruch eines Vaters, wenn das einmal von einem Gericht entschieden werden müsste, abgelehnt würde.
Ich habe vor dieser Debatte noch mit dem Kommissionspräsidenten gesprochen. Er hat mir gesagt, das sei in der Kommission auch ein Thema gewesen. Aber man ist der Auffassung, dass das auf anderer Ebene geregelt werden muss, dass es eine Frage des Zivilrechts ist. Ich möchte einfach hier deponieren, dass ich mir überlege - und es voraussichtlich auch tun werde -, eine Motion einzureichen, damit dieses Problem im Rahmen des ZGB geregelt wird. Ich denke, das ist eine Frage, die oft und viel diskutiert wird. Bekanntlich gibt es mehr Kuckuckskinder, als gemeinhin angenommen wird.