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Noser Ruedi · Ständerat · 2018-05-30

Noser Ruedi · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2018-05-30

Wortprotokoll

Ich möchte mich ebenfalls zum gesamten Kapitel 5 äussern, da sich ja Herr Janiak in seinem Eintretensvotum insbesondere dazu geäussert hat.

Ich kann als Vorbemerkung vorausschicken, dass sich die Kommission intensiv mit der Thematik beschäftigt hat. Es besteht das Problem, dass eine Lösung unter Umständen ganz viele neue Probleme generieren kann.

Der Entwurf bezieht sich wie bis anhin auf DNA-Profile, die im Rahmen eines Zivilverfahrens oder eines Verwaltungsverfahrens sowie ausserhalb eines behördlichen Verfahrens erstellt werden, namentlich bei Untersuchungen von Verwandtschaftsbeziehungen zwischen einzelnen Personen, namentlich bei Vaterschaftsabklärungen. Die Klärung der Abstammung mittels DNA-Profil ist bei allen Menschen und in allen Altersstufen möglich, auch schon im Kindesalter. Eine pränatale Untersuchung ist ebenfalls möglich. Die Erstellung eines DNA-Profils ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Person oder, im Zivilverfahren, auf Anordnung von Gerichten zulässig.

In den letzten Jahren sind zahlreiche Unternehmen auf den Markt gekommen, die sogenannte heimliche Vaterschaftstests im Internet anbieten. Ziel dieser Tests ist es, eine angezweifelte Vaterschaft ohne die Zustimmung der Mutter abklären zu können. Da diese Tests ohne die Zustimmung der Mutter und des Kindes bzw. der zu dessen Vertretung berechtigten Person stattfinden, ist ihre Durchführung in der Schweiz nicht zulässig. Ihre missbräuchliche Veranlassung via Internet ist hingegen schwierig einzugrenzen. Neu wird deshalb in den Strafbestimmungen in diesem Zusammenhang auch das ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte In-Auftrag-Geben eines DNA-Profils durch eine Privatperson der Strafe unterstellt.

Gemäss den Grundsätzen des ZGB ist Folgendes festzuhalten: Ist ein Kind von der Abklärung betroffen und sind Vater und Mutter Inhaber und Inhaberin der elterlichen Sorge, müssen beide Elternteile der Abklärung zustimmen. Bei Interessenkollision entfällt das Vertretungsrecht: Deshalb kann beispielsweise der Ehemann der Mutter das Kind nicht vertreten, wenn es um die Klärung der Abstammung von ihm geht. Dieser Grundsatz wird im Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen ausdrücklich festgehalten.

Pränatale Vaterschaftsabklärungen werfen ähnlich wie pränatale genetische Untersuchungen heikle ethische und soziale Fragen auf. Die Gründe, die eine schwangere Frau dazu führen, bereits vor der Geburt die Abklärung der Frage zu verlangen, wer der Vater des werdenden Kindes ist, können höchst unterschiedlich sein. Vor diesem Hintergrund ist anerkannt - das hat in der Kommission denn auch keine Diskussion ausgelöst -, dass der Entscheid über die Durchführung einer pränatalen Vaterschaftsabklärung allein der schwangeren Frau zukommt.

Die Kommission hat sich mit der Problematik rund um das Recht eines biologischen oder rechtlichen Vaters zur Durchführung eines Vaterschaftstests auseinandergesetzt. Lassen Sie sich nur schon einmal die Wortfolge "das Recht eines biologischen oder rechtlichen Vaters" auf der Zunge zergehen, um die Problemlage hier etwas auszukosten. Wir sind allerdings zum Schluss gekommen, dass diese Frage im Rahmen einer Diskussion zum Familienrecht behandelt werden sollte; denn das ZGB ist dasjenige Gesetz, welches das Kindesverhältnis zum Vater und zur Mutter regelt. Es regelt namentlich auch sehr detailliert, inwiefern eine Vaterschaft angefochten werden kann, also beispielsweise auch, unter welchen Umständen ein biologischer, nicht rechtlicher Vater die Klärung der Vaterschaft verlangen darf, oder auch, welche Fristen dazu einzuhalten sind.

Aus diesen Überlegungen ist die Kommission zum Schluss gekommen, dass die Frage eigentlich wirklich ins Familienrecht und ins ZGB gehört, denn es stellen sich Hunderte weitere Fragen, die gar nichts mit Gentechnik zu tun haben. Darum haben wir in der Kommission dazu keine Anträge aufgenommen und folgen dem Bundesrat.