Seiler Graf Priska · Nationalrat · 2018-05-30
Seiler Graf Priska · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-05-30
Wortprotokoll
Mein Minderheitsantrag betrifft Artikel 8 Absatz 2ter. Dieser Absatz soll neu eingefügt werden. Wer eine Feuerwaffe durch Erbgang erwirbt, wird rechtlich gleich behandelt, wie wenn die Waffe gewöhnlich gekauft wird. Das heisst konkret, dass der Erbe oder die Erbin innert sechs Monaten bei den zuständigen kantonalen Behörden einen Waffenerwerbsschein beantragen muss, sofern er oder sie die Waffe überhaupt behalten will. Wer eine verbotene Waffe erbt, muss innerhalb eines halben Jahres eine Ausnahmebewilligung beim kantonalen Waffenbüro beantragen.
Das tönt jetzt alles ganz einfach und klar, ist es aber in der Realität oft nicht. Viele Erben wissen nämlich gar nicht, welche Art von Waffen sie nun geerbt haben, und haben zum Teil einen hohen Aufwand, um dies in Erfahrung zu bringen. Die zuständigen Behörden argumentieren damit, dass sie aus Datenschutzgründen eben eine gesetzliche Grundlage bräuchten, um den Erben sofort nach dem Todesfall alle verfügbaren Informationen über registrierte Waffen zur Verfügung stellen zu können. Auch wenn dieses Anliegen, ich gebe es zu, inhaltlich nicht einen ganz direkten Zusammenhang mit der Anpassung an die EU-Waffenrichtlinie hat, sollten wir jetzt doch diese Gelegenheit nutzen und diese fehlende gesetzliche Grundlage nun ins Waffenrecht einfügen.
Ich bitte Sie daher, meinen Minderheitsantrag zu unterstützen.