Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-05-30
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-05-30
Wortprotokoll
In Block 2 geht es jetzt um zentrale Revisionspunkte der Richtlinie, nämlich erstens um die Zuweisung von bestimmten halbautomatischen Feuerwaffen zur Kategorie der verbotenen Waffen. Ein zweiter zentraler Revisionspunkt ist dann der Ermessensspielraum der Kantone bei der Erteilung der entsprechenden Ausnahmebewilligungen. Ein dritter Punkt ist die Ausgestaltung des Schiessnachweises für die Sportschützen.
Ich werde auch zu den wichtigsten Minderheitsanträgen hierzu Stellung nehmen. Ich sage zuerst etwas zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, zur Minderheit Flach. Ihre Kommission hat mehrheitlich entschieden, dass die zu halbautomatischen Feuerwaffen abgeänderten schweizerischen Ordonnanz-Seriefeuerwaffen, die bei Dienstende direkt von der Armee übernommen werden, keine verbotenen Waffen darstellen sollen. Sie sollen, wie auch dazugehörige wesentliche Bestandteile, weiterhin mit dem Waffenerwerbsschein erworben werden dürfen. Die Richtlinie weist umgebaute halbautomatische Feuerwaffen, zu denen auch die Ordonnanzwaffe gehört, der Kategorie der verbotenen Waffen zu. Für Länder wie die Schweiz, das wurde jetzt mehrfach gesagt, enthält die Richtlinie allerdings eine Ausnahmeregelung, welche die Übernahme der Ordonnanzwaffe betrifft. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat pragmatisch festgelegt, unter welchen Bedingungen die Ordonnanzwaffe am Dienstende übernommen werden kann. Armeeangehörige müssen nach Dienstende weder einem Verein beitreten noch auf andere Weise den Nachweis erbringen, dass sie regelmässig schiessen.
Wenn das Parlament dem Entwurf des Bundesrates folgt, dann bewegt es sich auf sicherem Grund. Das entspricht der Minderheit Flach. Sie vertritt bei Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b die Fassung des Bundesrates. Mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit würde der Erklärungsbedarf steigen.
Zum Antrag der Mehrheit lässt sich Folgendes sagen: Der Antrag entspricht zumindest dem Sinn und Geist nach der Ausnahme für Ordonnanzwaffen, welche die Schweiz ausgehandelt hat. Auch die Auswirkungen des Antrages der Mehrheit sind im Ergebnis mit dem Entwurf des Bundesrates vergleichbar. Denn auch mit dem Entwurf des Bundesrates müssen ehemalige Armeeangehörige, welche die Dienstwaffe übernehmen, nicht einem Verein beitreten, und sie müssen auch nicht auf andere Art und Weise nachweisen, dass sie regelmässig schiessen. Wenn Sie aber kein Risiko eingehen wollen, dann beantrage ich Ihnen, bei Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b die Minderheit Flach zu unterstützen.
Ich komme jetzt zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c. Eine Minderheit Arnold verlangt hier die Streichung aller halbautomatischen Zentralfeuerwaffen mit Ladevorrichtung mit hoher Kapazität aus der Kategorie der verbotenen Waffen. Die Richtlinie ist in diesem Punkt, muss ich Ihnen sagen, absolut klar und unmissverständlich. Die genannten halbautomatischen Feuerwaffen werden als verboten definiert. Da muss man nicht über rote Linien diskutieren, sondern das lesen Sie einfach nach, wie es Herr Glättli auch gesagt hat. Da muss man einfach die Richtlinie lesen. Das heisst, für den Erwerb und Besitz dieser Waffen gelten demnach besondere Voraussetzungen. Das ist der Grund, weswegen Ihnen der Bundesrat den Minderheitsantrag Arnold zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c zur Ablehnung empfiehlt.
Ich komme jetzt zu den Artikeln 28b, 28c, 28d und 28e. Ich kann hier die verschiedenen Minderheitsanträge zusammennehmen, weil sie denselben Sachverhalt betreffen: Es geht hier nämlich um das Ermessen der Kantone beim Erteilen von kantonalen Ausnahmebewilligungen.
Den kantonalen Behörden kommt nach dem heute geltenden Recht bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen ein Ermessensspielraum zu. Ich bitte Sie aber, "Ermessensspielraum" der Kantone nicht mit "Willkür" zu verwechseln. Es wurde vorhin den Kantonen unterstellt, sie würden je nach politischer Zusammensetzung oder ich weiss nicht was irgendwelche Ausnahmebewilligungen erteilen. "Ermessensspielraum" bedeutet, dass die Kantone in ihren kantonalen Gesetzen zum Beispiel eben ihren Anforderungen entsprechend oder ihren Bedürfnissen entsprechend ihre eigene Gesetzgebung machen können. Aber das hat nichts mit Willkür zu tun, sondern mit Föderalismus. Bis heute war die Regelung so, dass beim Erteilen dieser Ausnahmebewilligungen die Kantone in ihren kantonalen Regelungen eigene Bedürfnisse festlegen konnten. Weder in der Vernehmlassung noch aus der Praxis wurde hier jemals Handlungsbedarf [PAGE 685] signalisiert. Die Richtlinie sollte aus unserer Sicht jetzt nicht einfach dazu benutzt werden, gegenüber den Kantonen einen Paradigmenwechsel vorzunehmen. Vor allem aber bin ich der Meinung, die Kantone müssten vorgängig konsultiert und einbezogen werden.
Der Bundesrat ist der Meinung, es gebe keinen Anlass, hier den Ermessensspielraum, den die Kantone bisher bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen hatten, jetzt plötzlich einzuschränken. Das bedeutet, dass ich Sie bitte, bei Artikel 28b die Mehrheit zu unterstützen, bei Artikel 28c und Artikel 28d Absatz 1 die Minderheit Flach zu unterstützen, die hier eben den Antrag des Bundesrates unterstützt, und dann bei Artikel 28e wiederum die Mehrheit zu unterstützen.
Ich mache hier noch einen kleinen Exkurs: In Artikel 28d werden ja die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Sportschützen festgelegt. Die Voraussetzungen für Sportschützen werden hier jetzt abschliessend und schweizweit geregelt. Das heisst, es wäre hier am ehesten vertretbar, das kantonale Ermessen einzuschränken, denn hier sind tatsächlich die Voraussetzungen schweizweit abschliessend geregelt. Man kann eigentlich sagen, dass der Ermessensspielraum der Kantone nicht mehr gegeben ist.
Wir haben ja auch einen gewissen Umgang mit den Kantonen. Wenn es um die kantonale Hoheit geht und Sie mit gutem Recht begründen können, warum Sie bei Artikel 28d, eben bei den Sportschützen, der Meinung sind, dieses kantonale Ermessen mache keinen Sinn mehr, dann gehe ich davon aus, dass die Kantone das auch verstehen werden. Wir halten es im Umgang mit den Kantonen eigentlich immer so, dass wir zuerst mit ihnen sprechen. Wenn es dann besprochen ist, kann man es ändern. Das könnte aus meiner Sicht der Zweitrat problemlos machen, dann hätten Sie auch die Rückmeldung der Kantone.
Ihre Kommission ist bei manchen Artikeln zur Meinung gekommen, man könne bereits jetzt das Ermessen der Kantone einschränken, bei anderen Artikeln nicht. Im Sinne eines gelebten Föderalismus, den man eben nicht nur rühmen soll, wenn es einen nichts angeht, sondern auch dann, wenn es um konkrete Gesetzgebung geht, hätte ich Ihnen eigentlich gerne beliebt gemacht, dass man zuerst mit den Kantonen spricht.
Ich komme noch zu den verschiedenen Minderheitsanträgen zu Artikel 28d, bei denen es auch noch um etwas anderes geht, nämlich um die Voraussetzungen zur Erbringung des Schiessnachweises: Es betrifft dies die Minderheit II (Sommaruga Carlo) zu Artikel 28d Absatz 2 Buchstabe a, die Minderheit III (Crottaz) zu Buchstabe b, die Minderheit IV (Arnold) zu Buchstabe b und die Minderheit V (Arnold) zu Buchstabe c.
Diese Minderheitsanträge möchten zum Teil strengere Voraussetzungen zur Erbringung des Schiessnachweises, zum Teil möchten sie die Voraussetzungen zur Erbringung des Schiessnachweises lockern. Ich würde Ihnen gerne beliebt machen, dass Sie hier überall der Kommissionsmehrheit folgen und diese Minderheiten nicht unterstützen, weil wir hier wie gesagt eine pragmatische Lösung haben; das haben wir in Ihrer Kommission bereits ausführlich erläutert. Der Bundesrat verzichtet auf eine zwingende Vereinsmitgliedschaft, den Vereinszwang gibt es mit dieser Vorlage jetzt nicht. Der Bundesrat wird in der Verordnung festlegen, was unter regelmässigem Üben zu verstehen ist. Er wird sich da am militärischen Recht zur Übernahme der ehemaligen Ordonnanzwaffe orientieren. Wir haben in der Kommission ebenfalls besprochen, dass der Nachweis so ausgestaltet wird, dass eine Überprüfung mit möglichst wenig Aufwand für die Schützen und die kantonalen Waffenbüros verbunden ist. Ich bin der Meinung, es mache Sinn, dass Sie bei dieser pragmatischen Umsetzung bleiben und alle diesbezüglichen Minderheitsanträge ablehnen.
Ich komme noch zu einem weiteren Themenbereich, zur Bestätigungspflicht in Artikel 42b. Die Richtlinie verlangt, dass der rechtmässige Besitz von Feuerwaffen, die eben neu in die Kategorie der verbotenen Waffen fallen, bestätigt wird, sofern sie noch nicht registriert sind. Zudem sind von der Bestätigungspflicht die Ordonnanzwaffen ausgenommen, die beim Ausscheiden aus der Armee direkt von der Militärverwaltung übernommen wurden. Mit dieser Ausnahme für die direkt übernommenen Ordonnanzwaffen kommt der Bundesrat den Betroffenen so weit entgegen, wie das die Richtlinie zulässt.
Wenn Sie auf diese Bestätigungspflicht gänzlich verzichten wollen, wie das die Minderheit II (Müller Walter) verlangt, dann - das muss ich Ihnen sagen - setzen Sie diese Richtlinie nicht um, Punkt. Ich habe es heute Morgen gesagt, Sie können das tun, das ist Ihre grosse Freiheit. Aber seien Sie sich bitte bewusst, was das bedeutet! Ein gänzlicher Verzicht auf die Bestätigung ist mit der Richtlinie nicht vereinbar, weshalb wir Ihnen die Ablehnung des Antrages der Minderheit II (Müller Walter) beantragen.
Walter Müller hat mit seinem Minderheitsantrag III noch einen Eventualantrag zu seinem Minderheitsantrag II gestellt. Er sagt, er möchte keine Bestätigungspflicht, sondern eine Meldepflicht. Nun, ich muss Ihnen sagen, da geht dann der Schuss vielleicht hinten raus, wenn Sie das so entscheiden, denn was ist eine Bestätigung? "Bestätigung" heisst, die Behörde bestätigt den Fakt des Besitzes - Punkt. "Meldung" heisst: Das Gemeldete wird von der Behörde überprüft. Ich bitte Sie, bei der Bestätigung zu bleiben. Eine Meldepflicht kann unter Umständen für die Kantone einen Mehraufwand bedeuten, weil dann eben eine Überprüfung erfolgen muss. So könnten dann die Kantone eben mehr Aufwand haben. Wir haben das mit den Kantonen nicht besprochen. Wenn Sie wirklich möchten, dass es gemeldet wird und dass dann die Meldung eben auch überprüft wird, dann bitte ich Sie, das zuerst mit den Kantonen zu diskutieren. Wir sind der Meinung, dass eine reine Bestätigung des Fakts des Besitzes für die Kantone mit weniger Aufwand verbunden ist. Deshalb bitten wir Sie, den Antrag der Minderheit III (Müller Walter) ebenfalls abzulehnen. Wir haben auch hier eine unbürokratische Lösung gefunden.
Es gibt noch die Minderheit I (Seiler Graf). Sie möchte, dass die Frist für die Bestätigung des rechtmässigen Besitzes der Waffe - ich präzisiere jetzt nicht noch einmal, um welche es sich handelt, ich habe das vorhin ausgeführt - zwei Jahre und nicht drei Jahre beträgt. Das hatte der Bundesrat in der Vernehmlassung ebenfalls vorgesehen. Hier ist der Bundesrat erneut den Kantonen entgegengekommen. Ich habe Ihnen gesagt, dass wir nach der Vernehmlassung der Kantone die Vorlage mit den Polizeikommandanten noch einmal intensiv besprochen haben. Wir kommen hier den Kantonen entgegen, indem wir ein Jahr mehr Zeit geben. Deshalb bitte ich Sie hier, den Antrag der Minderheit I (Seiler Graf) abzulehnen.
Fazit: Bei Artikel 42b bitte ich Sie, sämtliche Minderheitsanträge abzulehnen.
Ich fasse nochmals unsere Haltung bei Block 2 zusammen: Ich bitte Sie, bei Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b die Minderheit I (Flach), gemäss Bundesrat, zu unterstützen. Sie sind damit bei der Umsetzung der Richtlinie auf der sicheren Seite. Ich bitte Sie, bei Artikel 28c Absatz 1 und Artikel 28d Absatz 2 ebenfalls die Minderheit I (Flach), gemäss Bundesrat, zu unterstützen. Es geht hier um das Ermessen der Kantone. Ich sage nicht, dass das ausgeschlossen ist. Aber ich bitte darum, dass wir zuerst das Gespräch mit den Kantonen suchen können, so wie man das im Föderalismus miteinander macht. Ich bitte Sie, alle anderen Minderheitsanträge in Block 2 abzulehnen, weil sie entweder die Richtlinie nicht umsetzen oder über die Richtlinie hinausgehen.
Zu den drei Einzelanträgen Addor: Ich bitte Sie, die beiden Anträge zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und d abzulehnen. Sie sind mit der Richtlinie nicht zu vereinbaren. Mit dem Einzelantrag Addor zu Artikel 28d Absatz 1 möchte Herr Addor das Wort "tatsächlich" streichen. Damit könnten wir leben.