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AB 229982

Glanzmann-Hunkeler Ida · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-05-30

Wortprotokoll

In diesem Block geht es um Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör. Ebenso werden Ausnahmebewilligungen und Übergangsbestimmungen hier geregelt.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b ist die Bestimmung, die die Kommission im Zusammenhang mit den Ordonnanzwaffen ergänzt hat. Die Kommission fügt hier ein, dass Ordonnanzwaffen, die direkt nach dem Militärdienst vom Besitzer übernommen werden, wie bisher mit einem Waffenerwerbsschein übernommen werden können. Die Waffe wird auch nicht zur verbotenen Waffe, wenn der Funktionserhalt der Waffe sichergestellt werden muss, das heisst, wenn beispielsweise der Lauf ausgewechselt werden muss. Gleichzeitig wird bei Artikel 28d Absatz 4 gestrichen, der eine Sonderbehandlung der Ordonnanzwaffe vorsieht, sodass der Eigentümer keinem Verein angehören und auch keine Schiesspflicht nachweisen muss. Dies entfällt, da die Waffe mit der von der Kommission beantragten Bestimmung nicht mehr der Kategorie verbotener Waffen angehört. Das Gleiche gilt für die Bestimmung in Artikel 42b Absatz 2 Buchstabe b, die ebenfalls gestrichen wird. Dieses Konzept hat die Kommission mit 18 zu 7 Stimmen angenommen. Bei Artikel 28d Absatz 4 wurde die Streichung mit 17 zu 8 Stimmen beschlossen.

Die Minderheit II (Flach) will zusätzlich noch den Schiessnachweis einbringen, was von der Kommission aber abgelehnt wurde. Die Minderheit III (Arnold) will die Bestimmung dahingehend ergänzen, dass auch nach einem Besitzwechsel oder nach einem Tausch die Waffe nicht zu den verbotenen Waffen gehört. Die Kommission lehnte diesen Antrag mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung ab.

Artikel 42b regelt die Bestätigung des Besitzes einer Waffe. Bei Absatz 1 folgt die Kommission dem Entwurf des Bundesrates, wonach innerhalb von drei Jahren der zuständigen Behörde des Kantons eine Meldung erstattet werden muss, falls die Waffe noch nicht registriert war und es sich um eine verbotene Waffe handelt. Der Antrag der Minderheit I (Seiler Graf), der eine Frist von zwei Jahren fordert, wurde mit 16 zu 8 Stimmen abgelehnt. Der Antrag der Minderheit II (Müller Walter) will keine Nachregistrierung verbotener Waffen, was die Kommission mit 14 zu 10 Stimmen abgelehnt hat. Die Minderheit III (Müller Walter) fordert eine einfache Meldepflicht, was die Kommission mit 11 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt hat.

Die Minderheit Arnold verlangt die Streichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, dies mit der Begründung, dass diese Waffen für den Sport genutzt werden. Da diese Bestimmung aber eine Vorgabe der Waffenrichtlinie ist, hat die Kommission mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung diesen Antrag abgelehnt.

Zu Artikel 5 Absatz 6: Hier fordert die Minderheit Arnold, dass die Kantone, wenn die Vorgaben erfüllt sind, Ausnahmen erteilen müssen, nicht nur können. Dies ändert die Vorgehensweise bei den Kantonen, das heisst, die Kantone werden verpflichtet und können nicht mehr selbstständig legiferieren. Die Kantone konnten zu diesem Antrag in der Vernehmlassung keine Stellung beziehen. Die Kommission hat diesen Antrag mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Trotzdem möchten wir dem Ständerat den Auftrag geben, dies im Rahmen seiner Beratung zu klären und das Gespräch mit den Kantonen in dieser Frage nochmals zu suchen.

Zu Artikel 28b: Hier wurde das gleiche Thema angesprochen. Da es sich hier um Nichtfeuerwaffen und Waffenzubehör handelt, ist es nicht sinnvoll, dies den Kantonen zu überlassen. Mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen hat die Kommission dies abgelehnt.

Zu Artikel 28c Absatz 1: Hier hat die Kommission den Kantonen die Entscheidkompetenz weggenommen, das heisst, sie müssen Ausnahmebewilligungen erteilen. Aber auch hier gilt, dass die ständerätliche Kommission dies nochmals besprechen muss, am besten mit Nachfragen bei den Kantonen. Mit 13 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung hat die Kommission dem entsprechenden Antrag zugestimmt. Der Antrag der Minderheit I (Galladé) zum gleichen Artikel will das bestehende Recht verschärfen und fordert, dass das 21. Altersjahr vollendet sein muss, ein Auszug aus dem Betreibungsregister vorliegen muss und allenfalls sogar ein Gutachten erstellt wird, damit man die Waffen beziehen kann. Ein Folgeantrag bei Artikel 31 Absatz 2 bezieht sich auf diese Forderungen. Diese Anträge wurden mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Zu Artikel 28c Absatz 2 und zum Antrag der Minderheit Arnold: Hier möchte der Antragsteller keine Einschränkung bei den Waffen oder der Systematik. Dies wurde mit 13 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.

Bei Artikel 28d Absatz 2 gibt es diverse Anträge. Hier geht es auch wieder um die Kompetenz der Kantone. Der Mehrheitsantrag kam mit 17 zu 8 Stimmen zustande. Die Minderheit II (Sommaruga Carlo) möchte die Ausnahmebewilligung nur Personen erteilen, die Mitglied eines Schiessvereins sind und regelmässig schiessen. Dies wurde mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt, ebenfalls der Antrag der Minderheit III (Crottaz). Die Minderheit IV (Arnold) möchte, dass es genügt, einmal in fünf Jahren zu schiessen. Dies wurde auch abgelehnt, mit 14 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Schliesslich möchte die Minderheit V (Arnold) noch eine Ergänzung für Personen, die neu mit dem Schiessen beginnen. Aber auch dieser Antrag wurde abgelehnt.

Zu Artikel 28d Absatz 3: Die Mehrheit hat das Wort "erneut" aus der bundesrätlichen Fassung gestrichen. Das heisst, der Schiessnachweis muss nach 5 und nach 10 Jahren erbracht [PAGE 688] werden, nicht schon am Anfang. Zum Antrag der Minderheit I (Arnold): Sie möchte den Nachweis des Schiessens nur verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a oder b nicht mehr erfüllt sind. Es wäre widersprüchlich, wenn die Kantone hier plötzlich wieder eigenmächtig handeln könnten, nachdem man ihnen vorher Ermessensspielraum weggenommen hat. Dieser Antrag wurde mit 16 zu 9 Stimmen abgelehnt. Der Antrag der Minderheit II (Sommaruga Carlo) verlangt einen wiederkehrenden Nachweis des Schiessens alle 5 Jahre. Dieser Antrag wurde mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt.

Bei Artikel 28e und beim Antrag der Minderheit Arnold geht es wieder um den Ermessensspielraum der Kantone. Mit 15 zu 10 Stimmen lehnte die Kommission diesen Antrag ab.

Die Einzelanträge Addor zu den Artikeln 5 und 28d lagen der Kommission nicht vor und wurden dort auch nicht diskutiert. Ich empfehle Ihnen, der Bundesrätin zu folgen, die Einzelanträge Addor zu Artikel 5 abzulehnen und den Einzelantrag Addor zu Artikel 28d anzunehmen.