Schmid Martin · Ständerat · 2018-06-04
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2018-06-04
Wortprotokoll
Es geht hier um die Frage der Haftung bei falschen, unrichtigen, irreführenden Meldungen innerhalb des Prospektes oder des Basisinformationsblatts. Es geht also um die generelle Haftung der Finanzdienstleister im Bereich dieses Gesetzes. Diese Bestimmung hat einen Werdegang. Sie ist eben entstanden, indem wir jetzt quasi von einer Kausalhaftung zu einer Verschuldenshaftung gekommen sind. Diesbezüglich sind sich Mehrheit und Minderheit einig.
Es geht nur noch darum, ob hier eine Beweislastumkehr vorgesehen werden sollte. Die Mehrheit ist der Auffassung, wie es auch der Nationalrat vorschlägt, dass hier die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts anzuwenden sind, dass eben derjenige, der etwas behauptet und daraus Rechte ableitet, das auch zu beweisen hat. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass die Regelung des Nationalrates auch im Bereich der Veräusserung und des Vertriebs von Finanzdienstleistungen durchaus sachgerecht ist, dass es durchaus möglich ist, es zu beweisen, wenn ein Finanzdienstleister nicht sorgfältig gehandelt hat, wie wir das in anderen Rechtsbereichen auch haben.
Es ist nur darauf hinzuweisen, dass selbstverständlich der Schaden und die Kausalität bei beiden Elementen auch durch den Kläger zu beweisen sind. Diesbezüglich haben wir noch eine grosse Differenz.
Ich mache Ihnen beliebt, jetzt mit der Kommissionsmehrheit zu stimmen, sodass wir bei Artikel 72 dem Nationalrat folgen und damit nochmals eine wesentliche Differenz bereinigen können.