Lexipedia

Schmid Martin · Ständerat · 2018-06-04

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2018-06-04

Wortprotokoll

Hier geht es um den Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen. Der Ständerat hat in der letzten Runde des Differenzbereinigungsverfahrens am geltenden Recht festhalten wollen. Der Nationalrat hat in Bezug auf Finanzdienstleistungsprodukte eine Ausnahme von der Widerrufsmöglichkeit eingeführt, die für Bank- oder Finanzdienstleistungsverträge und für den Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten bestehen soll, soweit die Bank oder der Finanzdienstleister eine solche Leistung einem bestehenden [PAGE 367] Kunden anbietet. Wir haben das einmal angeschaut. Die Mehrheit der Kommission bringt jetzt einen Kompromissantrag.

Das Widerrufsrecht soll nicht, wie das der Nationalrat vorgesehen hat, für alle Bankkunden entfallen, die beispielsweise ein Lohnkonto oder eine Hypothek bei einer Bank haben, dann aber ein Finanzdienstleistungsprodukt kaufen. Wenn ein Kunde, der bisher nur ein Lohnkonto oder eine Hypothek hatte, einen Telefonanruf bekommt und von der gleichen Bank ein Finanzderivat angeboten erhält, dann soll er nach Auffassung der Kommission - und zwar der Mehrheit und natürlich der Minderheit, die am geltenden Recht festhalten will - immer noch ein Rücktrittsrecht haben.

Nach Auffassung der Mehrheit soll aber derjenige, der schon Kunde ist, bei seiner Bank schon solche Produkte gekauft hat und mit seiner Bank in diesem Zusammenhang auch solche Geschäfte tätigt, kein Widerrufsrecht mehr haben, weil er ja aufgeklärt ist über die Risiken. Wir stützen uns hier auch auf das Finanzdienstleistungsrecht. Wir führen ja gerade mit dem Fidleg diese Informationspflichten gegenüber denjenigen Kunden ein, welche solche Geschäfte tätigen. Das hat dann mit einem Haustürgeschäft überhaupt nichts mehr zu tun. In diesen Fällen, in denen jemand schon Kunde ist und solche Geschäfte tätigt, besteht auch kein Überrumpelungseffekt mehr. Hier liegt der Unterschied zum geltenden Recht.

Gemäss geltendem Recht könnte jederzeit ein solcher Rücktritt vorgenommen werden. Ich sage es Ihnen offen: Es geht einfach darum, dass man ein Börsengeschäft tätigt und dass man dann später einen Widerrufsgrund geltend macht, weil die Kurse gefallen sind. Das kann nach Auffassung der Mehrheit nicht sein.

Ich bitte Sie deshalb, in Abwägung des Konsumentenschutzes und der Entwicklung des Rechts bei Haustürgeschäften in Bezug auf bestehende Kunden der Anpassung der Mehrheit zuzustimmen. Wir sind auch überzeugt, dass wir hier dem Nationalrat eine Brücke bauen können, damit er uns von seiner weiter gehenden Lösung her einen Schritt entgegenkommt.