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Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · 2018-06-04

Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-06-04

Wortprotokoll

Die Kommission für Rechtsfragen hat an ihrer Sitzung vom 25.[NB]Januar 2018 die von Nationalrat Claudio Zanetti am 29.[NB]September 2017 eingereichte parlamentarische Initiative vorgeprüft. Mit der Initiative wird verlangt, den Begriff des Ordre public im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) zu konkretisieren, sodass Scharia-Recht im Kollisionsfall in genereller Hinsicht nicht mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar ist. Begründet wird die beantragte Gesetzesergänzung damit, dass die Konkretisierung des Ordre public heute den rechtsanwendenden Behörden überlassen werde. Es sei im internationalen Privatrecht ein mangelnder Wille zur Durchsetzung des schweizerischen Ordre public erkennbar.

Die Kommission beantragt mit 15 zu 9 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Die Kommission ist mit dem Initianten einig: Niemand will Scharia-Recht in der Schweiz tolerieren. Niemand will dieses einführen, nicht auf dem ordentlichen Weg und schon gar nicht durch die Hintertür. Ebenso teilt die Kommission die Meinung des Initianten, dass Scheinehen, Zwangsehen oder auch Kinderehen mit allen Mitteln zu verhindern sind. Nicht nur für den Initianten, sondern auch für die Kommission für Rechtsfragen sind Gleichstellung wie auch die Rechte der Frauen absolut zentral. Die Kommissionsmehrheit ist allerdings der Meinung, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Sie möchte die Konkretisierung des Begriffs des Ordre public im IPRG weiterhin den rechtsanwendenden Behörden und den Gerichten überlassen und keine Legaldefinition im Gesetzestext vornehmen.

Die Kommission weist darauf hin, dass der Begriff des Ordre public im IPRG zwei verschiedene Funktionen hat. Während in Artikel 17, der Vorbehaltsklausel, der Ordre public der Anwendung eines ausländischen Rechts im Einzelfall entgegensteht, verhindert der Ordre public in Artikel 27 die Anerkennung oder die Vollstreckung einer im Ausland ergangenen Entscheidung. Die Anwendung des Ordre-public-Vorbehaltes ist im Bereich der Anerkennung ausländischer Entscheide restriktiver als im Bereich der Anwendung des fremden Rechts. Die deutlich restriktivere Auslegung der anerkennungsrechtlichen Ordre-public-Klausel erfolgt vor dem Hintergrund, dass die zu beurteilenden Rechtsverhältnisse im Ausland bereits rechtskräftig respektive endgültig entschieden sind. Eine Nichtanerkennung in der Schweiz führt entsprechend zu einem hinkenden Rechtsverhältnis, was im Bereich des internationalen Rechtsverkehrs grundsätzlich vermieden werden sollte. Eine Anerkennung verstösst nur in dem Fall gegen den Ordre public, wo gemäss Bundesgericht das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils in unerträglicher Weise verletzt würde, wie das auch der Initiant bereits zitiert hat.

Die Kommissionsmehrheit hält zudem fest, dass kein ausländisches Recht und keine ausländische Rechtsordnung gesamthaft Ordre-public-widrig sind. Dies gilt insbesondere auch für islamische Rechtsordnungen, die auf verschiedenen Auslegungen der religiösen Regeln der Scharia beruhen. Die Kommission geht weiter davon aus, dass bereits heute die Anwendung der bestehenden kollisionsrechtlichen Regeln, der Rückgriff auf den Ordre public im konkreten Einzelfall sowie die Anwendung von Spezialgesetzen dazu führen, dass kein ausländisches Recht in der Schweiz durchgesetzt wird, sofern dies mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Dies gilt auch für die vom Initianten genannten Phänomene der Zwangsehen und der Kinderehen.

Festzuhalten ist auch, dass der Initiant nicht wirklich die Gesetzgebung bemängelt, sondern in erster Linie die Urteile der rechtsanwendenden Behörden. Die Kommission für Rechtsfragen erwartet klar, dass die Gerichte ihre Aufgabe wahrnehmen und die bestehenden Gesetze auch anwenden. Die Kommission für Rechtsfragen ist aber ebenso der Ansicht, dass die rechtsanwendenden Behörden dies auch tun. Inwieweit ein konkreter gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, konnte der Initiant nicht aufzeigen. Auch die Kommissionsmehrheit sieht keinen.

Die Kommissionsminderheit beantragt, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Sie ist der Ansicht, dass die heutige Generalklausel eine gesetzliche Konkretisierung benötigt. Sie möchte so den Spielraum der rechtsanwendenden Behörden und der Gerichte bei der Auslegung des Begriffs des Ordre public einschränken. Sie geht davon aus, dass es dem Gesetzgeber obliegt, die Grundprinzipien und die fundamentalen Werte unserer Rechts- und Gesellschaftsordnung im Gesetz selbst vorzugeben.

Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.