preparatory:AB 230765
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2018-06-05
Wortprotokoll
Das heute geltende Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel ist Anfang April 1988 nach intensiver Ratsarbeit als Kompromiss, wie in den Kommentaren von damals nachzulesen ist, in Kraft getreten. In der Folge konnte keine grössere Revision des Gesetzes mehr erfolgreich durchgeführt werden.
Die nun vorliegende Neufassung, welche der Bundesrat im August vergangenen Jahres zusammen mit der entsprechenden Botschaft dem Parlament zu Beratung und Entscheid vorgelegt hat, basiert im Wesentlichen auf den drei respektive vier von beiden Räten vor wenigen Jahren angenommenen Vorstössen - der Kommissionssprecher hat bereits darauf hingewiesen.
Spezielle Aktualität und damit verbunden starke Emotionalität erhielt und erhält die Vorlage durch die Tatsache, dass einerseits mit der Rückkehr der grossen Raubtiere Bär, Wolf und Luchs virulente Probleme im Zusammenleben zwischen Mensch und Tier auftauchten und dass andererseits die grösser werdenden Populationen namentlich von Wildschwein, Biber, Höckerschwan, Kormoran, Saatkrähe, Hirsch und anderen mehr in breiten Kreisen der Bevölkerung für Ärger sorgten und nach wie vor sorgen. In all diesen möglichen Bereichen - sei es zur Verhütung grösserer Schäden oder sei es vor allem zur Verhinderung einer konkreten Gefährdung von Menschen - muss es das erklärte Ziel sein, dass die Behörden proaktiv handeln können, also die Kompetenz und Pflicht zum Handeln haben, bevor ein vermeidbarer Konflikt entsteht. Dabei gilt es auch zu beachten, dass die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen auch im Sinn einer Verbundaufgabe klar geregelt und geklärt sind; dies sowohl bei der Frage von nötigen Schutzmassnahmen und der Bestandesregulierung wie auch bei allen Fragen, die die verfassungsmässige Zuständigkeit der Kantone, das Jagdregal, betreffen.
Vor diesem Hintergrund will ich mich im Eintreten auf einen der sicher wichtigsten Teile der Revision, den neuen Artikel 7a, konzentrieren. Dort unterscheiden sich die Ansichten, zusammenfassend, eigentlich vor allem bei Absatz 1. Das gilt auch für die Forderung des Einzelantrages Jositsch. Die Ansichten unterscheiden sich vor allem darin, dass bei Entscheiden der Kantone zur Bestandesregulierung die eine Seite explizit die Zustimmung des Bafu gemäss Artikel 7 Absatz 2 des bisherigen Rechts, also den Status quo, bevorzugt, währenddem die andere, die Kommissionsmehrheit, die Formulierung des Bundesrates stützt: "Die Kantone können nach Anhören des Bafu eine Bestandesregulierung vorsehen ..." Wenn ich mich in dieser Frage für die Fassung der Kommission respektive des Bundesrates entschieden habe, so aus folgenden grundsätzlichen Überlegungen:
1. Die Harmonisierung der Zusammenarbeitsformen zwischen Bund und Kantonen ist zweifelsfrei sinnvoll. Konsequenterweise war und ist die Anhörung im Verwaltungsrecht und insbesondere auch im Umweltrecht das übliche und bewährte Zusammenarbeitsinstrument.
2. Die Anhörung genügt meines Erachtens, damit das Bafu seinen berechtigten Einfluss auch bei heiklen Entscheiden geltend machen kann; denn eine ausführlich begründete Stellungnahme des Bafu mit einem klaren Antrag hat in der Praxis ja erfahrungsgemäss dieselbe Wirkung wie die Zustimmung.
3. Die Rechtsfolgen bei fehlender Anhörung oder Zustimmung bzw. bei kantonalen Entscheiden, welche im Widerspruch zur Stellungnahme des Bafu stehen, sind nachweislich dieselben.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen besteht in allen diese Vorlage betreffenden und benannten Themen ausgewiesener Handlungsbedarf. Es liegt nun an uns, die teils emotionalen Diskussionen zu versachlichen und eine umsichtige, aber doch griffige Vorlage zu verabschieden.
In diesem Sinne bitte ich Sie ebenfalls, auf die Vorlage einzutreten und den Rückweisungsantrag entsprechend abzulehnen.