Eberle Roland · Ständerat · 2018-06-05
Eberle Roland · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-06-05
Wortprotokoll
Für den Fall, dass eine Art im Bestand gefährdet ist, legt Artikel 5 Absatz 4 heute schon fest, dass die Kantone einzuschreiten haben. Die Kantone können die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken. Sie sind dazu verpflichtet, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten dies erfordert. Ich denke, das zeigt klar, dass es hier keine zusätzliche Regelung braucht. Es sind im Übrigen oft die eingeschränkten Lebensräume, die zur Dezimierung von Arten führen.
Noch ein Wort zum Fasan: Der Fasan ist eigentlich kein heimisches Tier. Er wurde in Europa ursprünglich zu Jagdzwecken angesiedelt und gezüchtet. Er wandert heute noch ab und zu von Norden, also von Süddeutschland, in die Schweiz ein. Im Übrigen ist der Fasan auch auf dieser Liste und hat eine entsprechende Schonzeit, die artgerecht definiert ist.
Zu den Massnahmen der Kantone: Ich halte hier eine Liste hoch. Sie wurde uns präsentiert und beweist auch, dass die Kantone durchaus in der Lage sind, sehr differenzierte Entscheide zu treffen. Diese Liste beschlägt alle Tierarten, die Kollege Minder jetzt erwähnt hat. Sie sehen an der Buntheit dieser Tabelle, dass es sehr unterschiedliche Schutzgrade gibt. Ich kann meinen Kanton, den Kanton Thurgau, als Beispiel nehmen. Er hat alle Bundesmassnahmen übernommen. Es gibt andere Kantone, die je nach Artvorkommen sehr unterschiedliche Schonzeiten definiert haben. Man kann sie verlängern, man kann sie in seltenen Fällen auch verkürzen. Das ist die Ausgangslage. Das heutige Recht umfasst eigentlich alle Anliegen des Antragstellers.
Ich empfehle Ihnen deshalb - ich erlaube mir das, weil wir das in der Kommission auch diskutiert haben -, diesen Antrag abzulehnen.