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Rieder Beat · Ständerat · 2018-06-05

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion · 2018-06-05

Wortprotokoll

Der Antrag der Minderheit ist weniger dramatisch, als er es auf den ersten Blick zu sein scheint. Es geht um Entscheide der kantonalen Jagdvollzugsbehörden betreffend jagdbare Tiere und nicht betreffend geschützte Tiere; dies vorweg.

Ich versuche das als Nichtjäger anhand eines Beispiels zu erklären, das anlässlich der Hearings von den kantonalen Jagdbehörden aufgezeigt wurde: Wir haben im Mittelwallis eine Hirschherde, die sich auf eine besondere Art der Nahrungsmittelsuche spezialisiert hat. Sie hat sich auf Rebberge spezialisiert. Trauben sind ihre Lieblingsspeise. Sie besucht periodisch Rebberge und verursacht grossen Schaden. Wenn Sie heute als kantonale Jagdbehörde vom Eigentümer dieser Reben aufgefordert werden, zu handeln und diese Hirschherde zu dezimieren, zu vergrämen oder zu vertreiben, dann braucht es nach geltendem Recht zuerst einen Entscheid, eine Verfügung. Diese muss im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden. Dann beginnt die Beschwerdefrist von dreissig Tagen zu laufen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann die Massnahme, diese Tiere zu vergrämen, ausgeführt werden. Sie werden verstehen, dass sich die Hirsche nicht an dieses Prozedere halten und tüchtig weiterfressen, und am Ende des Tages haben Sie den Schaden.

Der Bundesrat oder die Vertreter des Bundesrates haben dann Varianten ins Spiel gebracht: Man könnte Sammelverfügungen erlassen. Ich habe als Jurist gefragt, was eine Sammelverfügung ist, ob man mir das sagen könne. Ich habe keine Antwort bekommen. Dann haben sie gesagt, man könnte auch eine Verfügung auf mehrere Jahre in die Zukunft hinaus erlassen. Das habe ich noch viel weniger verstanden, weil das eigentlich meinem juristischen Spürsinn widerspricht.

Schlussendlich ist das eine unbefriedigende Lösung. Es bracht eine technisch handhabbare Möglichkeit für die kantonalen Jagdbehörden, um bei solchen Schäden einzugreifen. Das wäre möglich, indem man in diesen Fällen und nur in diesen Fällen das Beschwerderecht weglässt. Dadurch gefährdet man nicht den Rechtsschutz von geschützten Tieren - das noch einmal ausdrücklich an all jene, die schon den Finger auf dem roten Knopf haben -, es geht um jagdbare Tiere und um Einzelentscheide, die die Jagdbehörde schnell und effizient vor Ort treffen muss. Die Jagdbehörde besteht aus vereidigten Personen, das wird immer wieder vergessen. Sie sind nicht dazu da, herumzuballern oder nach Belieben abzuknallen, sondern sie halten sich an das Recht und an das Gesetz.

Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen.