Eberle Roland · Ständerat · 2018-06-05
Eberle Roland · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-06-05
Wortprotokoll
Weil wir Erstrat sind, erlaube ich mir hier, zuhanden der Materialien noch einige Ausführungen zu machen, die dann möglicherweise dem Zweitrat helfen, hier entsprechende Korrekturen vorzunehmen, falls das nötig ist: Die Crux bei den Anträgen der Minderheit Zanetti Roberto besteht darin, dass auch Buchstabe c gestrichen werden soll. Das würde dann bedeuten, dass der Bundesrat keinen Handlungsspielraum mehr hätte. Wenn man diese Bestimmung streicht und der Bundesrat dann trotzdem in der Not handeln muss, dann tut er das rechtswidrig. Ich denke nicht, dass Herr Zanetti das lustig fände. So gesehen ist es konsequent - ich habe das erläutert -, dass wir hier diese beiden Tierarten aufnehmen. Es ist auch im Sinne der Erwägungen der Frau Bundesrätin in Bezug auf die Konzepte.
Wenn ich zum Biber noch etwas sagen darf: Bei der Standesinitiative Thurgau - das haben wir in der Debatte bereits eingebracht - ging es darum, ob der Biber als regulierbare Tierart aufgenommen werden soll oder nicht. Es wurde klar, dass es nicht darum gehen kann, dass neu nur die Infrastrukturschäden bezahlt werden können, wie das die Initiative - in [PAGE 412] Klammer: vielleicht etwas zu eng formuliert - verlangt, sondern auch hier sind die drei Säulen des Jagdgesetzes grundsätzlich miteinander zu kombinieren. Es sind die drei Säulen Prävention, Schadenvergütung und Intervention oder Regulierung. Für Letzteres kennt das Gesetz zwei Möglichkeiten: entweder Einzelabschüsse, wie sie Herr Zanetti als Mittel sieht, oder Regulierungseingriffe gemäss Artikel 7a. Die Verwaltung hat uns aufgezeigt, wie die drei Säulen auch auf Verordnungsstufe eingebracht werden können. Wenn man Interventionen vornehmen können will, muss der Biber in Artikel 7a angesprochen werden. Nur dann kann dieses Dreisäulenprinzip überhaupt greifen. Es geht um Konzepte, um das Biberkonzept, um das Luchskonzept. Dort sollen diese drei Säulen zum Tragen kommen. Wenn man das auf Artikel 12 Absatz 2 begrenzt, dann haben wir die Verknüpfung dieser Grundsätze nicht. Das fände ich schade.
Nochmals: Es geht überhaupt nicht darum, irgendwelche Tierarten, diese grossen Beutegreifer auszurotten. Im Gegenteil, sie sind ein gutes Zeichen für unsere Biodiversität. Wir wollen die Probleme lösen, die sich in einer dichten Zivilisation ergeben. Wir müssen mit diesen Problemen so umgehen, dass die Tierarten eben gerade nicht gefährdet sind.
So viel zu dieser Verwebung. Ich bitte Sie also - ich kann das für alle drei Anträge bezüglich der Buchstaben bbis, bter und c empfehlen -, der Mehrheit der Kommission zu folgen. Die Kommission hat nach eingehender Diskussion und Debatte mit 7 zu 4 Stimmen beschlossen, diese Minderheitsanträge abzulehnen.
Ich kann kurz erläutern, worum es bei Absatz 2 geht. Es geht eigentlich um die Begriffe "grosser Schaden" oder normaler "Schaden". Die "konkrete Gefährdung von Menschen" ist bei beiden Varianten, beim Antrag der Kommissionsmehrheit und beim Entwurf des Bundesrates, enthalten. Ich überlasse es Herrn Zanetti, hier noch zu argumentieren.