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preparatory:AB 231050

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2018-06-06

Wortprotokoll

Die Motion verlangt vom Bundesrat, dass er der Branchenorganisation Milch vorschreibt, eine Steuerung umzusetzen. Im Landwirtschaftsgesetz besteht derzeit keine Grundlage, um der Branchenorganisation Milch entsprechende Vorschriften machen zu können, und der Bundesrat hat auch nicht die Absicht, diesbezüglich dem Parlament eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes zu beantragen.

Mit der Aufhebung der Milchkontingentierung hat sich der Bund aus der Steuerung der Milchmengen zurückgezogen. Der Bundesrat hat im November 2017 die Bestimmungen des Standardvertrages der Branchenorganisation Milch für den Erst- und Zweitmilchkauf und die Segmentierung für vier Jahre für alle Käufer und Verkäufer von Rohmilch für allgemeinverbindlich erklärt. Das bedeutet, dass für alle Käufe und Verkäufe von Rohmilch schriftliche Verträge abgeschlossen werden müssen. Die Milchmenge muss im Vertrag nach ihrem Verwendungszweck in Segmente unterteilt sein. Aufgrund der Vorgaben des Landwirtschaftsgesetzes kann der Bundesrat keine Bestimmungen für Preis- und Mengenfestlegungen für allgemeinverbindlich erklären: Dies muss auf jeden Fall in der Kompetenz der Vertragspartner bleiben.

Im Vergleich zum bisherigen Standardvertrag der Branchenorganisation Milch gibt es eine wichtige Änderung: Die Milchkäufer müssen ihre Verkäufer bis am 20. Tag des Monats über die Mengen und Preise für den Folgemonat informieren. Die Milchverkäufer, also insbesondere auch die Milchproduzenten, haben dank dieser ergänzenden Vorschrift eine verbindlichere Entscheidungsgrundlage für eine allfällige Anpassung der Milchmengen.

Mit der Allgemeinverbindlicherklärung des Standardvertrags der Branchenorganisation Milch gelten für alle Akteure beim Handel mit Rohmilch die gleichen Rahmenbedingungen. Sie leistet aus Sicht des Bundesrates einen wichtigen Beitrag, um die Verbindlichkeitentransparenz auf dem Milchmarkt zu verbessern und die Position der Milchverkäufer zu stärken.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

[VS]

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