Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2018-06-07
Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2018-06-07
Wortprotokoll
Ziff. 3 Art. 7a Abs. 1 Bst. b [GZ]
Antrag der Kommission[GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Ch. 3 art. 7a al. 1 let. b [GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer au projet du Conseil fédéral [GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Ziff. 3 Art. 7b [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Abs. 1 [GZ]
Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen) wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn:
a. die Kapitaleinlagen von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind; und
b. bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an schweizerischen Börsen kotiert sind, bei der Rückzahlung handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven mindestens im gleichen Umfang ausgeschüttet werden.
Abs. 2 [GZ]
Sind die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt, ist die Rückzahlung im entsprechenden Umfang steuerbar, höchstens aber im Umfang der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.
Abs. 3 [GZ]
Absatz 1 Buchstabe b ist nicht anwendbar:
a. auf Reserven aus Kapitaleinlagen, die nach dem 31. Dezember 2010 aus der Übertragung von Vermögenswerten aus dem Ausland in eine inländische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft entstanden sind oder bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in die Schweiz bereits vorhanden waren;
b. im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland.
Abs. 4 [GZ]
Die Absätze 1 Buchstabe b bis 3 gelten sinngemäss auch für die Ausgabe von Gratisaktien und für Gratisnennwerterhöhungen aus Reserven aus Kapitaleinlagen.
Abs. 5 [GZ]
Der Anteil der Reserven aus Kapitaleinlagen entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an schweizerischen Börsen kotiert sind, mindestens der Hälfte des gesamten Liquidationsüberschusses.
Abs. 6 [GZ]
Sind die Bedingungen nach Absatz 5 nicht erfüllt, vermindert sich der steuerbare Liquidationsüberschuss nach Artikel 7 Absatz 1 im entsprechenden Umfang, höchstens aber im Umfang der in der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Fetz, Levrat, Zanetti Roberto)[GZ]
Abs. 1 Einleitung [GZ]
Die Rückzahlung von Grund- und Stammkapital sowie von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen) ist steuerfrei, wenn:
Abs. 3 Bst. a [GZ]
a. Grund- und Stammkapital sowie auf Reserven aus Kapitaleinlagen, die nach Inkrafttreten dieser Regelung aus der Übertragung von Vermögenswerten ...
Abs. 4 [GZ]
Streichen
Abs. 5 [GZ]
Der Anteil des Grund- oder Stammkapitals sowie der Reserven aus Kapitaleinlagen ...