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Engler Stefan · Ständerat · 2018-06-11

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2018-06-11

Wortprotokoll

Eine, wenn nicht sogar die zentrale Frage dieser Gesetzesvorlage betrifft die ausländerrechtlichen Konsequenzen der Reise eines Flüchtlings in sein Heimatland. Es gibt dazu auch eine ganze Reihe von Vorstössen. Die Kommission hat aus verfahrensökonomischen Gründen versucht, einen Teil dieser Vorstösse bei der Behandlung dieser Gesetzesvorlage mitzuberücksichtigen und nicht auf eine separate gesetzgeberische Bahn umzuleiten.

Es wurde von Kollege Föhn angetönt, dass es nicht eine einfache Sache sei, der Bevölkerung zu erklären, weshalb sich jemand dazu entscheiden kann, in sein Heimatland zurückzukehren, beispielsweise während eines hängigen Asylverfahrens oder während er als vorläufig Aufgenommener bei uns Schutz geniesst oder aber als anerkannter Flüchtling, dem die Niederlassungsbewilligung noch nicht erteilt worden ist. Insofern macht es Sinn, den Missbrauch der Flüchtlingseigenschaft zu thematisieren und einem solchen Verhalten auch entsprechende Konsequenzen folgen zu lassen, wenn das Verhalten als rechtsmissbräuchlich angesehen werden muss.

Uns wurde in der Kommissionsberatung klar, dass ganz verschiedene ausländerrechtliche Status miteinander verglichen werden: einmal der Asylsuchende, der in einem Verfahren steht; der vorläufig Aufgenommene, der kein Asyl erhalten hat, aber aus faktischen Gründen nicht in die Heimat zurückkehren kann; oder der Flüchtling, dem Asyl gewährt worden ist. Alle Status werden jetzt da irgendwie vermischt.

Wenn man sich vor Augen führt, dass es relativ wenige Fälle sind - ich habe in den Kommissionsunterlagen gelesen, dass es bei 50[NB]000 Flüchtlingen 231 Fälle sind, die davon betroffen sind -, muss man die Tragweite der Diskussion etwas relativieren. Wenn man dann aber sieht, wie das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall die Frage der Rechtsfolge beantwortet, besteht doch, glaube ich, gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hat beispielsweise in einem Fall die Rückkehr einer Person ins Heimatland - wenn ich mich nicht irre, handelt es sich um eine vorläufig aufgenommene Person -, die dort den Führerausweis machen wollte, geschützt bzw. als nicht rechtsmissbräuchlich beurteilt. Das wird es ja nicht sein können.

Wir werden am Schluss immer Einzelfälle zu diskutieren haben. Die rechtsanwendende Behörde, das Bundesverwaltungsgericht, ist ja dazu da, das jeweilige Motiv der Heimreise im Einzelnen zu beurteilen. Wenn jemand in sein Heimatland zurückkehrt und damit riskiert, gefangen genommen zu werden, und die Rückkehr deshalb erfolgt, weil die zurückgekehrte Person dort ihr krankes Kind besuchen möchte, so ist das anders zu beurteilen, als wenn jemand zu einer Hochzeit in sein Heimatland zurückreist. Deshalb glaube ich, dass unsere Kommission die Voraussetzungen für eine sanktionslose Rückkehr in die Heimat zu Recht strenger definiert und auch die Beweislast umgekehrt hat, sodass immer die Vermutung gilt: Wer nach Hause zurückgeht, verzichtet grundsätzlich auf den Schutzstatus in unserem Land - es sei denn, es gelinge ihm, die Vermutung umzustürzen, weil er gute Gründe dafür hatte; an diese sind wir ja auch wegen der Flüchtlingskonvention gebunden.

Für mich ist das der zentrale Artikel in der Vorlage. Die Kommission schlägt gegenüber der bundesrätlichen Fassung, die mehr oder weniger das zusammenfasst, was das Bundesverwaltungsgericht zur Frage sagt, die zweckmässigere Lösung vor.