preparatory:AB 231588
de Buman Dominique · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion · 2018-06-11
Wortprotokoll
Art. 58l [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Titel [GZ]
Finanzierung der Aufgaben und des Betriebs der Eidgenössischen Qualitätskommission
Abs. 1 [GZ]
Die Finanzierung der Kosten der Qualitätskommission für ihren Betrieb, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 58i Absatz 1, für die Abgeltungen nach Artikel 58j und für die Finanzhilfen nach Artikel 58k wird je zur Hälfte vom Bund und den Kantonen sichergestellt.
Abs. 2 [GZ]
Die jährlichen Ausgaben für die Finanzierung der Kosten nach Absatz 1 dürfen höchstens 0,07 Prozent der durchschnittlichen Jahresprämie für Erwachsene nach Artikel 61 Absatz 3 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit der vom Bundesrat gestützt auf Artikel 64 Absatz 3 festgelegten Franchise und Unfalldeckung betragen.
Abs. 3 [GZ]
Für den Anteil des Bundes werden die notwendigen Kredite in den Voranschlag eingestellt.
Abs. 4 [GZ]
Der Anteil der Kantone bemisst sich nach ihrer Wohnbevölkerung.
Abs. 5 [GZ]
Der Bundesrat legt bei der Festlegung der Ziele nach Artikel 58 den jährlichen Beitrag des Bundes und der Kantone unter Berücksichtigung des Höchstbetrags nach Absatz 2 und der Kostenteilung nach Absatz 1 fest.
Abs. 6 [GZ]
Das Bundesamt fordert die Beiträge bei den Kantonen ein und erhebt bei verspäteter Zahlung einen Verzugszins.
Abs. 7 [GZ]
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Überweisung und der Verwaltung der Finanzierungsbeiträge.
[VS] [PAGE 917]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Humbel, Hess Lorenz, Lohr, Moret, Nantermod, Pfister Gerhard, Sauter, Weibel)[GZ]
Abs. 1 [GZ]
... wird zu je einem Drittel vom Bund, von den Kantonen und von den Versicherern sichergestellt.
Abs. 4bis [GZ]
Der Anteil der Versicherer bemisst sich nach der Anzahl ihrer Versicherten.
Abs. 5 [GZ]
... den jährlichen Beitrag des Bundes, der Kantone und der Versicherer unter Berücksichtigung des ...
Abs. 6 [GZ]
Das Bundesamt fordert die Beiträge bei den Kantonen und den Versicherern ein und ...