Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · 2018-06-11
Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-06-11
Wortprotokoll
Damit kein Missverständnis entsteht: Artikel 86 Absatz 1bis sieht so aus, als wäre er neu, auch materiell neu. Es geht hier aber nicht um eine materielle Ausweitung, sondern es geht um Bestimmungen, die bereits heute gelten, die aber der Klarheit halber hier auch aufgeführt werden. Es ist also keine materielle Ausweitung im Vergleich zum Status quo.
Denn bereits heute sind es die Flüchtlingskonvention und das Uno-Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, welche zur sogenannten Inländergleichbehandlung bei der Sozialhilfe verpflichten. Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung unterstehen den gleichen Sozialhilfebestimmungen wie Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat. Zudem legt Artikel 23 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge fest, dass die vertragsschliessenden Staaten den auf ihrem Gebiet rechtmässig sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen gewähren. Diese Regelung finden Sie dann auch in identischer Form in Bezug auf die Gewährung von Sozialhilfe bei Flüchtlingen im Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen. Es ist aus Gründen der Klarheit und auch der Rechtssicherheit, dass diese staatenlosen Personen im neuen Artikel 86 Absatz 1bis sowie in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe d explizit erwähnt werden.
Die Kommission ist mit 8 zu 2 Stimmen ohne Enthaltung der Meinung, dass es Sinn macht, diese Klärung hier, auch in diesem Gesetz, vorzunehmen, und dass es im Sinne der Rechtssicherheit gut ist, dass das hier auch erwähnt ist. Es gibt dazu aber eine Minderheit Föhn.