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preparatory:AB 231644

Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-06-11

Wortprotokoll

Wir befinden uns jetzt neu beim Asylgesetz, aber bei einem Thema, das wir bereits diskutiert haben, nämlich bei der Frage der Heimatreisen. Hier soll die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vereinfacht werden, und zwar durch die Einführung einer gesetzlichen Vermutung, wonach eine Heimatreise bedeutet, dass sich die betreffende Person unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat und damit eben auch die Flüchtlingseigenschaft verliert. Wir haben es also mit dem Kontext der Vorstösse zu tun, die wir anschliessend noch zu beraten haben.

Der erste Satz von Absatz 1bis verankert, wie ich erwähnt habe, die widerlegbare gesetzliche Vermutung. Gemäss Kommissionsmehrheit müsste die betroffene Person, um diese gesetzliche Vermutung widerlegen zu können, selber aktiv, alternativ darlegen können, dass die Reise in den Heimat-[NB]oder Herkunftsstaat aufgrund eines äusseren Zwangs erfolgte. Das ist die Version der Kommissionsmehrheit, welche nur auf eine Voraussetzung abstellt - im Unterschied zum Bundesrat, welcher hier weitere Bedingungen erwähnt. Gemäss Kommissionsmehrheit wäre das also die einzige Bedingung, um die Flüchtlingseigenschaft eben doch behalten zu können. Auf die zwei weiteren vom Bundesrat aufgeführten Voraussetzungen, welche an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes anknüpfen, will die Mehrheit der Kommission verzichten - dies im Unterschied zur Minderheit Cramer, welcher ich, um das offenzulegen, auch angehöre. Gemäss Kommissionsmehrheit wird also einzig und alleine auf diesen äusseren Zwang abgestellt.

Aber wir alle - sowohl Kommissionsmehrheit als auch Kommissionsminderheit und Bundesrat - sind uns darin einig, dass die Last der Glaubhaftmachung neu umgekehrt wird. Die Flüchtlingseigenschaft wird also aberkannt, ausser wenn die gesetzliche Vermutung widerlegt werden kann; dies zu Absatz 1bis. Ich nehme zu Absatz 2 noch kurz vorweg, dass dieser im Kontext der bereits beschlossenen Anpassung im Ausländergesetz steht. Bei Absatz 1bis ist es meine Aufgabe, Sie auf die Kommissionsmehrheit hinzuweisen, welche diese eine Voraussetzung erwähnt, mit welcher sich eben die gesetzliche Vermutung widerlegen lässt.