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Bischof Pirmin · Ständerat · 2018-06-11

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2018-06-11

Wortprotokoll

Ich vertrete die Auffassung der Kommissionsmehrheit. Die Meinung von Kollege Caroni ist natürlich richtig. Die Mehrheit der Kommission meint die Formulierung, die wir hier haben, nicht für den Fall, dass eine betroffene Person eine amtliche Bewilligung hat, ins Heimatland zu reisen; in diesem Fall würde Artikel 63 Absatz 1bis des Asylgesetzes nicht angewendet, und die Bewilligung würde dann selbstverständlich nicht zu einem Entzug der Flüchtlingseigenschaft führen.

Hingegen ist die Kommissionsmehrheit der Meinung, dass von den drei Fällen, die ja in den Buchstaben a bis c alternativ zur Anwendung kommen und nicht kumulativ, nur Buchstabe a im Sinne der Regelung des Bundesrates anwendbar sein soll. Die Kommissionsmehrheit ist zwar auch der Auffassung, dass die Beweislasterleichterung im Sinne von Kollege Cramer gelten soll. Weil in diesen Fällen die Beweisschwierigkeiten gross sind, wird von der betreffenden Person kein voller Beweis im Sinne des Beweisrechts verlangt. Es genügt die sogenannte Glaubhaftmachung; dies allerdings nur für das Beweisthema, dass die Reise ins Heimat- oder Herkunftsland unter einem Zwang erfolgt sei, nicht zusätzlich auch mit der Begründung, dass keine Absicht bestanden habe - das ist ein subjektiver Tatbestand -, sich unter den Schutz des Heimat- und Herkunftsstaats zu stellen. Wenn also kein Zwang bestanden hat heimzureisen, wenn jemand freiwillig ins Heimatland reist oder wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat einen tatsächlichen Schutz gewährt hat, soll gemäss der Meinung der Kommissionsmehrheit der Tatbestand des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft weiterhin bestehen, und zwar unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in konstanter Rechtsprechung den Begriff des Zwangs sehr weit ausgelegt. Demnach liegt ein Zwang beispielsweise auch dann vor, wenn eine Person ins Heimatland zurückreist, um ihre schwerkranke Mutter zu besuchen. Das Gericht bringt also die subjektive Situation des betroffenen Menschen durchaus in Anschlag und würde in diesem Fall einen entsprechenden Zwang - es muss also kein äusserer Zwang sein, etwa durch eine Behörde oder durch eine andere Person - richtigerweise auch bejahen. Ein Zwang würde aber nicht bejaht, wenn jemand etwa für eine Ferien- oder Vergnügungsreise oder auch für einen normalen familiären Besuch in sein Heimatland reiste.

Die Mehrheit geht davon aus: In den Fällen, in denen jemand, der in der Schweiz den Flüchtlingsstatus hat, weil er in seinem Heimatland verfolgt und an Leib und Leben bedroht ist, trotzdem zurückreist, ohne dass eine Zwangssituation vorliegt, ist der Entzug der Flüchtlingseigenschaft richtig.[GZ]

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.