Lexipedia

Rieder Beat · Ständerat · 2018-06-11

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion · 2018-06-11

Wortprotokoll

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat die Motion 17.3863, "Landfriedensbruch ist kein Bagatelldelikt", am 22. März 2018 behandelt und beantragt Ihnen mehrheitlich, der Motion zuzustimmen. Eine Minderheit Caroni beantragt Ihnen, die Motion abzulehnen. Ich gehe davon aus, dass die Minderheit die Argumente für die Ablehnung selbst ausführen wird, und beschränke mich auf die Motive, aus denen die Mehrheit der Kommission Ihnen beantragt, diesem Vorstoss zuzustimmen.

Sicherlich sind Ihnen die Fakten der kürzlich publizierten schweizerischen Kriminalstatistik bestens bekannt. Falls nicht, dann sage ich Ihnen einfach, dass in zwei Bereichen eine starke Zunahme von Straftaten zu erkennen ist. Ein Bereich ist Gewalt und Drohung gegen Beamte. Sie erinnern sich vielleicht auch an die Debatte vor einem Jahr, als es darum ging, die Bestrafung von Gewalt und Drohung gegen Beamte zu beurteilen. Der Landfriedensbruch ist zusammen mit Gewalt und Drohung gegen Beamte ein Tatbestand, der im Umfeld von gewalttätigen Demonstrationen, sei es bei politischen Demonstrationen, sei es bei Sportanlässen, zur Anwendung gelangt.

2017 haben wir bei der Gewalt und Drohung gegen Beamte verschiedene Varianten diskutiert. Eine Variante war eine Motion (14.3995), die eine sehr hohe Mindeststrafe vorsah. Diese Motion haben wir abgelehnt. Wir haben einer anderen Variante den Vorzug gegeben, nämlich der Standesinitiative Bern 16.317, "Änderung von Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Freiheitsstrafe bei Gewalt gegen Beamte". Diese Standesinitiative des Kantons Bern sah vor, dass wir bei Aggressionen von Straftätern gegen Beamte und Behörden neu ein Strafmass vorsehen, das eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe vorsieht, aber keine Mindeststrafe festlegt, um dem Richter die entsprechenden Ermessensspielräume nicht wegzunehmen.

Allgemein ist es aber ein grosses Anliegen der Sicherheitsdirektoren und der Einsatzkräfte, über stärkere Massnahmen für den Umgang mit Gewalttätern im Umfeld von Sportveranstaltungen oder Demonstrationen zu verfügen. Die stark steigende Zahl dieser Straftaten mit zum Teil krassen Gewaltausbrüchen - ich verweise auf das Beispiel Hamburg 2017, aber auch auf Bern 2017 - braucht eine entsprechende [PAGE 494] Antwort des Staates, wenn er nicht Gefahr laufen will, in diesem Bereich sein Gewaltmonopol zu verlieren.

Ich habe es bereits erwähnt: Für solche Straftaten findet Artikel 285 StGB Anwendung, aber regelmässig auch Artikel 260, "Landfriedensbruch". Artikel 260, "Landfriedensbruch", mag Ihnen auf den ersten Blick antiquiert erscheinen, aber er beinhaltet unter dem 12. Titel, "Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden", genau den Tatbestand, dass ein Täter "an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden" - wie zum Beispiel am letzten Match Basel gegen Luzern, als sich neunzig Hooligans aus Zürich mit deutschen Hooligans versammelten, nach Basel gingen und dort munter eine Schlacht lostraten, die am Ende ohne Verhaftungen ablief und auch zu keinen Verurteilungen führte.

Seit 1984 haben die Verurteilungen wegen Landfriedensbruch stark zugenommen. Allerdings wurden die meisten dieser Personen gemäss der vorliegenden Statistik zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Im Jahre 2015 waren es 186 Verurteilungen und 152 Personen, die mit einer bedingten Geldstrafe davonkamen. Unbedingte Geldstrafen werden sehr selten ausgesprochen, Freiheitsstrafen in äusserst seltenen Fällen. Dabei ist gerade dieser Straftatbestand dazu geeignet, Täter zu bestrafen, welche friedliche Demonstrationen und friedliche Sportanlässe missbrauchen und damit die Versammlungsfreiheit und die Demonstrationsfreiheit unterminieren, ja ausser Kraft setzen.

Der Bundesrat ist der Meinung, dass bereits die blosse Anwesenheit an einer Veranstaltung, an der Gewalttätigkeiten begangen werden, von dieser Bestimmung erfasst würde. Auch eine legale Demonstration könne ausarten, und die Schuld könne in diesem Fall sehr gering sein. Mit anderen Worten: Eine Verschärfung des Strafmasses würde dazu führen, dass auch blosse Tätlichkeiten, wie zum Beispiel der Wurf eines Steins, der niemanden trifft, oder der Wurf einer Fackel in Richtung Menschen, Tatbestand würden. Ich überlasse es Ihnen, ob Sie einen Fackelwurf in Richtung Menschen als einen Straftatbestand anschauen, der mit einer bedingten Geldbusse bestraft werden kann, oder den Wurf eines Pflastersteins gegen einen Polizisten als einen Straftatbestand anschauen, der je nach Ausgang des Steinwurfs auch mit einer bedingten Geldstrafe bestraft werden kann.

Ich erlaube mir zwei Hinweise:

Erstens drängt sich die Frage bezüglich des Strafmasses in anderen Bereichen bei diesem Fall doch auf. Wir haben Strafmasse in unserem Strafrecht, im Nebenstrafrecht, die weit härter sind. Wir reden über Via sicura, wo wir für Tempoexzesse Mindeststrafen von einem Jahr haben. Die zweite Frage: Sind Sie der Meinung, dass ein Strafmass einen Gewalttäter bei den Vorfällen in Bern und Hamburg auch nur im Geringsten treffen könnte, wenn es eine bedingte Geldstrafe ist? Wir wissen, dass unsere Polizeikräfte und Einsatzkräfte bei solchen gewalttätigen Ausbrüchen hohe Sicherheitsrisiken eingehen, um die Rechtsordnung aufrechtzuerhalten, und wenn Sie auf der anderen Seite Strafdrohungen haben, die den Täter überhaupt nicht beeindrucken, die sogar als lächerlich empfunden werden, werden Sie solche Straftäter nie in den Griff kriegen. Daher haben wir eben eine ständig steigende Zahl von Gewalttaten im Umfeld von Sportveranstaltungen und Demonstrationen. Da können Sie nun Abhilfe schaffen. Meine Motion verlangt einzig das Gleiche wie die Standesinitiative des Kantons Bern bei Gewalt und Drohung gegen Beamte, nämlich, dass zu einer Geldstrafe zwingend auch immer eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird.

Ein zweiter Einwand ist, dass wir durch diese Erhöhung des Strafmasses plötzlich völlig harmlose, unbescholtene Bürger, welche an einer Demonstration teilgenommen haben, bestrafen würden. Dies ist selbstverständlich nicht der Fall. Artikel 260 StGB sieht in Absatz 2 vor, dass die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, straffrei bleiben, wenn sie weder selbst zur Gewalt aufrufen noch selbst Gewalt anwenden. Die Gerichtspraxis unterscheidet sehr stark zwischen Gewalttätern, welche selbst Gewalt ausgeübt haben, und Demonstranten, welche sich nicht an diesen Gewalttaten beteiligt haben. Insbesondere wird auch berücksichtigt, dass unter Umständen Journalisten, unbeteiligte Passanten und Personen, die gegen ihren Willen in eine Zusammenrottung gelangten und sich nicht entfernen konnten, nicht unter diese Strafbestimmung fallen. Der friedliche Demonstrant, aber auch der unbeteiligte Passant oder der Medienschaffende wird durch diese Strafbestimmung in Artikel 260 StGB nicht erfasst. Das ist geltende Bundesgerichtspraxis.

Das Strafmass ändert auch nichts an der Auslegung des Straftatbestandes. Es geht nicht um eine grosszügigere Auslegung des Landfriedensbruches oder um eine Ausweitung dieses Straftatbestandes. Sondern es wird einzig im Rahmen der bisherigen Anwendung des Landfriedensbruches der Täter, der effektiv diese Tat verübt hat und dem die Tat nachgewiesen werden kann, härter angefasst, und zwar im Rahmen des Verantwortbaren. Die Motion verlangt nicht irgendwelche Mindeststrafen, sondern überlässt dies dem Ermessen des Richters, der den Täter je nach Verschulden härter oder weniger hart anpacken kann.

Mit der Annahme der Motion geben Sie ein entsprechendes Signal, dass uns die Sicherheitskräfte, welche für öffentliche Ordnung und Ruhe zuständig sind, nicht egal sind. Wir geben damit auch ein Signal, dass wir die Hooligans und Gewalttäter im Umfeld von solchen Gewaltausbrüchen ernst nehmen - ernst nehmen in dem Sinne, dass ihr Verhalten nicht als Bagatelle, sondern als unter Umständen äusserst schwerer Straftatbestand eingestuft wird, welcher eben nicht mit einer bedingten Geldbusse abgegolten werden kann.

Man wird den Einwand hören, dass die Richter bereits heute härtere Strafen aussprechen könnten. Es liegt aber an uns, dem Gesetzgeber, der Justiz ein Zeichen zu geben, ein solches Fehlverhalten härter zu bestrafen, indem wir in jedem Fall die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe verlangen. Dieses Zeichen an die Justizbehörde ist auch ein Zeichen, die Gesamtumstände der Tat zu würdigen, aber trotzdem eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

Ich erwarte mir von einer Verschärfung dieser Norm eine Anpassung an unsere gesellschaftliche Problemstellung. Ich bin mir durchaus bewusst, dass die Harmonisierung des Sanktionenrechts auch Artikel 260 StGB erfassen könnte. Das Parlament wartet schon lange auf diese Harmonisierung, und wir sollten jetzt doch langsam Nägel mit Köpfen machen.

Daher beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit die Annahme der Motion.