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Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2018-06-11

Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-06-11

Wortprotokoll

Ich versuche, wieder etwas Ruhe in den Saal zu bringen. Zuerst mache ich zwei oder drei Bemerkungen zum vorangegangenen Votum. Erstens: Es erstaunt mich, dass sich die SVP als Minderheit bezeichnet. Zweitens: Die Staatsrechnung wurde in der Kategorie II behandelt. Drittens: Sie haben immer die Möglichkeit, in den Kommissionen einen Antrag mit Blick auf die Kategorie zu stellen. Ich habe es selten bis nie erlebt, dass Kategorie II beantragt wurde.

Zur Selbstbestimmungs-Initiative: Selbstbestimmt handeln, selber entscheiden, das tönt gut, und die Bilder auf der Website der Initiantinnen und Initianten gehen in die gleiche Richtung und geben einen ähnlichen Eindruck. Drei Personen schauen mit verschränkten Armen und einem Lächeln auf den Lippen selbstbewusst in die Kamera. Suggeriert wird: Wir wissen, was wir wollen; wir entscheiden und handeln danach. Schaut man die Initiative dann allerdings etwas genauer an oder setzt man sich mit den Argumenten auseinander, die wir hier während der Session auch schon gehört haben, so bleibt davon nicht mehr viel übrig.

Für mich ist die Selbstbestimmungs-Initiative eine Mogelpackung, denn es geht nicht, wie es der Titel vermuten liesse, um die Selbstbestimmung des Einzelnen oder um die Rechte der einzelnen Bürgerinnen und Bürger in der Schweiz. Die Initiative richtet sich eigentlich gegen Richter, gegen die Menschenrechte. Sie zielt gegen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Richterinnen und Richter auf Beschwerde hin gegen die Schweiz entscheiden können - was sie übrigens recht selten tun: Die Schweiz wurde vom Gerichtshof kaum je verurteilt. Nach einem Artikel der "NZZ" von vor etwa einem Jahr war es gerade mal in 1,6 Prozent der Fälle. Die Initiative zielt zudem gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, welche bei ihrer Ratifikation im Jahr 1974 nicht dem Referendum unterstand und daher gemäss Wortlaut der Initiative für die Bundesbehörden oder andere rechtsanwendende Behörden nicht bzw. nicht mehr massgebend sein soll.

Ein Entscheid des Bundesgerichtes, dass die EMRK nicht nur den Bundesgesetzen, sondern auch der [PAGE 934] Bundesverfassung vorgehe, war denn auch der Auslöser für diese Initiative. Die EMRK gibt den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, sich gegen den eigenen Staat zu wehren, wenn sie sich in ihren Grundrechten verletzt fühlen. Sie schützt den einzelnen Bürger, die einzelne Bürgerin vor grundrechtswidrigen Eingriffen des Staates. Sie schützt vor unrechtmässigen Inhaftierungen oder Abschiebungen, vor Zwangssterilisierung, sie schützt ethische, religiöse und sprachliche Minderheiten, oder sie verhilft Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Problemen zu ihrem Recht, wenn staatliche Behörden ihnen dieses verwehren.

Ich engagiere mich als Präsidentin verschiedener Organisationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen oder für Betroffene von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen. Gerade in diesen Zusammenhängen wurde mir einmal mehr die Bedeutung des Grundrechtsschutzes und die Wichtigkeit der EMRK bewusst. Erst mit der Änderung des ZGB, welche eine abschliessende Regelung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung beinhaltete und den vormundschaftlich Eingewiesenen endlich einen akzeptablen Rechtsschutz gewährte, konnte ein Vorbehalt der Schweiz zur EMRK zurückgezogen werden. Auch die Rechte für Menschen mit Behinderungen sind in der Schweiz noch keine Selbstverständlichkeit. Ich denke da etwa an die Doppelstockzüge der SBB, welche Menschen mit Rollstühlen nicht selbstständig verlassen können - Züge, die erst gerade bestellt wurden. Menschen mit Behinderungen sind im Arbeitsmarkt, beim Wohnen oder in der Ausbildung immer noch benachteiligt. Oder ich denke an das Urteil des Gerichtshofes zu den Teilzeit arbeitenden Frauen, welche bei der Bemessung von IV-Renten diskriminiert werden.

Vielleicht erinnern Sie sich auch noch an den Bericht des Bundesrates mit dem Titel "40 Jahre EMRK-Beitritt der Schweiz: Erfahrungen und Perspektiven", der in Erfüllung des Postulates Stöckli 13.4187 erstellt wurde. Ich empfehle Ihnen diesen Bericht zur Lektüre. Darin wird zum Beispiel zum Subsidiaritätsprinzip ausgeführt, dass in erster Linie die Vertragsparteien, also die einzelnen Staaten, für die wirksame Anwendung der Konvention auf nationaler Ebene verantwortlich sind. Der Gerichtshof greift nur subsidiär ein, nämlich zum Beispiel dann, wenn sich ein Bürger oder eine Bürgerin in seinen oder ihren grundlegenden Rechten verletzt fühlt und sich namentlich gegen den Staat wehren will. Letztlich ist es doch das, was der Selbstbestimmung der Menschen in diesem Land dient: dass sie in ihren grundlegenden Rechten geschützt werden.

Aus diesem Grund werde auch ich die Initiative aus Überzeugung zur Ablehnung empfehlen.