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Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · 2018-06-13

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-06-13

Wortprotokoll

Ich spreche zu Artikel 12, der die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen als einen allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Beschaffungsrechts betrifft, und zu Artikel 44, der den Ausschluss von einem Verfahren oder den Widerruf eines Zuschlags unter bestimmten Voraussetzungen regelt. Ich beantrage Ihnen, in die beiden Artikel auch die Bestimmungen zur Berücksichtigung eines Vorrangs für erwerbstätige Inländer einzufügen. Das heisst konkret namentlich, dass Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden sollen, die den verfassungsmässig geforderten Inländervorrang einhalten. Wer sich nicht an die Bundesverfassung hält, soll vom Staat keine Aufträge erhalten.

Artikel 12 des Gesetzes will die Einhaltung und Durchsetzung von rechtlich und wirtschaftspolitisch als wichtig angesehenen Bestimmungen gewährleisten. Die Durchsetzung dieser Bestimmungen wird indirekt erzwungen, indem die Einhaltung der Bestimmungen zur Voraussetzung für einen Zuschlag gemacht wird. Einhalten müssen die Unternehmen diese Bestimmungen sowieso, aber ihre Durchsetzung wird verstärkt. Wenn man dieses Prinzip der Rechtsdurchsetzung gutheisst, ist nicht ersichtlich, warum es zwar für Bestimmungen zum Arbeitsschutz, zur Schwarzarbeit und zur Lohngleichheit gilt, aber nicht für den Inländervorrang.

Der Inländervorrang ist aufgrund von Artikel 121a Absatz 3 der Bundesverfassung ein fundamentaler Grundsatz der schweizerischen Arbeitsmarktpolitik. Er steht entsprechend dem Prinzip der Ranggleichheit von Verfassungsnormen auf gleicher Stufe wie die Lohngleichheit der Geschlechter und verdient darum, gleichermassen erwähnt zu werden.

Der Inländervorrang ist aber nicht nur eine verfassungsrechtliche Vorgabe, er ist auch ein volkswirtschaftlich sinnvolles Prinzip: Es sollen im Interesse einer möglichst hohen Beschäftigung und einer möglichst geringen Arbeitslosigkeit, aber auch im Interesse einer nicht unbegrenzten Zuwanderung zuerst diejenigen Menschen angestellt werden, die bereits hier leben. Die Zuwanderung soll die hiesige Bevölkerung nicht in die Arbeitslosigkeit abdrängen. Das öffentliche Beschaffungswesen soll diesem volkswirtschaftlichen Prinzip gehorchen.

Dass das Parlament Artikel 121a der Bundesverfassung nicht umgesetzt hat, rechtfertigt es nicht, die Verfassung gleich noch einmal zu missachten. Ein Unrecht rechtfertigt kein anderes Unrecht. Indem die Beachtung des Inländervorrangs zur Voraussetzung für einen Zuschlag gemacht wird, kann so zumindest indirekt zur Umsetzung des Volksentscheids vom 9. Februar 2014 beigetragen werden.

Ich danke Ihnen deshalb, wenn Sie meine Minderheiten zu Artikel 12 und zu Artikel 44 unterstützen.