Eberle Roland · Ständerat · 2018-06-13
Eberle Roland · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-06-13
Wortprotokoll
Ein bisschen weniger emotionsgeladen ist das nächste Thema, die Motion Addor. Invasive gebietsfremde Arten stellen eine Gefahr für den Menschen sowie für die einheimische Fauna und Flora dar. Sie können erheblichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Schaden verursachen. Die Globalisierung, namentlich [PAGE 546] die weltweite Entwicklung von Handel, Verkehr und Tourismus, führte zu einer immer stärkeren Verbreitung von Arten ausserhalb ihres Ursprungsgebiets.
Die Motion Addor will die Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt, die sogenannte Freisetzungsverordnung, so anpassen, dass diejenigen Pflanzen, die auf der schwarzen Liste der invasiven Neophyten der Schweiz stehen, aufgenommen werden.
Die offizielle Liste in der Freisetzungsverordnung umfasst gegenwärtig 11 Pflanzen, deren Verwendung eingeschränkt oder verboten ist. Es obliegt den Kantonen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die schwarze Liste von Info Flora, dem nationalen Daten- und Informationszentrum der Schweizer Flora, umfasst 40 invasive gebietsfremde Pflanzenarten. Allerdings sind heute bereits mehr als 100 problematische Neophyten zu verzeichnen, und die Zahl der besiedelten Fläche nimmt weiter zu.
Zum parlamentarischen Kontext: Gemäss dem Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Vogler 13.3636, "Stopp der Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten", vom Juni 2013 reichen die Bestimmungen der Freisetzungsverordnung nicht aus. Es sollen eben Umgangsbeschränkungen, auch verschiedene Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen erlassen werden. Der Bundesrat hat im Mai 2016 die Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten gutgeheissen und das Bundesamt für Umwelt beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zur rechtlichen Umsetzung der Massnahmen zu erarbeiten.
Das Problem der unzureichenden rechtlichen Instrumente im Bereich der invasiven gebietsfremden Arten ist erkannt. Es geht konkret um die Anpassung der rechtlichen Grundlagen, die Verstärkung der nationalen Koordination sowie die Aktualisierung der fachlichen Grundlagen.
Das Bundesamt für Umwelt schlägt eine Anpassung des Umweltschutzgesetzes vor. Darin sollen Grundlagen für griffige Instrumente zur Verhütung, Bekämpfung und Überwachung invasiver gebietsfremder Arten geschaffen werden. Neu sollen Massnahmen an der Landesgrenze, Meldepflichten - damit man weiss, wo diese Organismen vorhanden sind - und Bekämpfungspflichten möglich sein. Auch Private sollen verpflichtet werden können, auf ihrem Grundstück Bekämpfungsmassnahmen zu treffen bzw. solche Massnahmen zu dulden, um eine weitere Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in die Umwelt eindämmen zu können. Diese Vorschläge sollen das Problem der invasiven gebietsfremden Arten umfassend angehen.
Die Motion Addor 16.3610 greift weit weniger weit und verlangt lediglich, dass alle Pflanzen der schwarzen Liste von Info Flora in den Anhang 2 der Freisetzungsverordnung aufgenommen werden. Die schwarze Liste dient den Akteuren im öffentlichen und privaten Sektor als Entscheidungs- und Arbeitshilfe bei der Vorbeugung und Bekämpfung von invasiven Neophyten. Die Auswahl der Pflanzen auf der schwarzen Liste basiert auf Empfehlungen von Experten und somit auf wissenschaftlichen Kriterien wie z. B. einem grossen Potenzial zur Ausbreitung oder einem Schaden, der erwiesenermassen an der Biodiversität oder der Gesundheit von Menschen auftreten kann.
Des Weiteren unterliegen Arten in der Freisetzungsverordnung auch dem Bewilligungsregime der Einschliessungs- und der Freisetzungsverordnung. Die Ausweitung würde also erhebliche administrative Kosten bei Privaten wie auch beim Bund und in der Baubranche verursachen, weil dort abgetragener Boden mit allen Pflanzen der schwarzen Liste entsorgt werden müsste und somit mehr Bewilligungen eingereicht und behandelt werden müssten. Schon jetzt besteht die Möglichkeit, vom Verkauf dieser invasiven Pflanzen abzusehen, wenn sie Mensch, Tier oder Umwelt gefährden und es für die Abnehmerin oder den Abnehmer nicht möglich ist, entsprechende Massnahmen zur Verhinderung zu ergreifen. Hierfür haben wir bereits eine Rechtsgrundlage in der Freisetzungsverordnung. Es gibt die Instrumente der Selbstkontrolle und der Sorgfaltspflicht.
Die Kantone, welche für den Vollzug verantwortlich sind, haben mit Jardin Suisse bereits diejenigen Arten der schwarzen Liste definiert, bei denen aufgrund der Pflicht zur Selbstkontrolle vom Verkauf abzusehen ist. Das sind 19 Pflanzenarten. Diese Arten können und werden jetzt auch schon vom Verkauf ausgenommen, ohne dass sie in den Anhang 2 der Freisetzungsverordnung aufgenommen werden müssten. Es verbleiben somit sechs Arten der schwarzen Liste, die im Moment noch im Verkauf angeboten werden, aber mit entsprechenden Handlungshinweisen gemäss Freisetzungsverordnung versehen werden müssten. Alle diese Arten sind aber bereits in einigen Landesteilen, wie zum Beispiel im Tessin, weit verbreitet, und sofern sie in die Freisetzungsverordnung aufgenommen würden, würde dies wegen der Entsorgung des abgetragenen Bodens mit den entsprechenden Konsequenzen relativ hohe Kosten verursachen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die Freisetzungsverordnung in ihrer heutigen Ausgestaltung keine Bekämpfungspflicht vorsieht. Der Verkauf ist zwar ausgeschlossen, aber wenn sich eine Art wie zum Beispiel die nordamerikanische Goldrute oder der Staudenknöterich bereits in der Umwelt befindet, kann sie aufgrund der Freisetzungsverordnung heute nicht bekämpft werden. Dieses Problem würde mit der Motion nicht gelöst. Die Möglichkeit der Einschränkung des Verkaufs besteht schon heute. Wie gesagt, es befinden sich noch sechs Arten nicht auf der schwarzen Liste, die Anwendung findet.
Die UREK-SR hat sich nach eingehender Diskussion mit 11 zu 1 Stimmen für die Ablehnung der Motion entschieden und folgt damit der Argumentation des Bundesrates. Während die Anliegen des Motionärs uneingeschränkt geteilt werden, ist die UREK-SR der Meinung, dass kein paralleler Prozess mit zusätzlich unvollständiger Stossrichtung initiiert werden soll. Würde die Motion angenommen, würde der bereits laufende Prozess der Anpassung der rechtlichen Grundlagen verzögert. Die bereits angelaufenen und bereits weitgehend erledigten Arbeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten überdecken die Anliegen des Motionärs.
Im Sinne von sauberen Prozessen und im Sinne der Verwaltungsökonomie bitten wir Sie, diese Motion abzulehnen.