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Bertschy Kathrin · Nationalrat · 2018-06-13

Bertschy Kathrin · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2018-06-13

Wortprotokoll

Nach Artikel 2 Litera a bezweckt das Gesetz unter anderem den nachhaltigen Einsatz öffentlicher Mittel in wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Hinsicht. Diese Stossrichtung ist neu, und wir begrüssen sie sehr. Neben dem Preis und der Qualität der Leistung ist auch die Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. Nachhaltige Beschaffungen im Sinn von Langlebigkeit und Lebenszykluskosten sind wichtig. Wir haben keinen wirtschaftlichen Einsatz von öffentlichen Mitteln, wenn wir sie entgegen anderen übergeordneten Zielen, zum Beispiel jenen der Strategie Nachhaltige Entwicklung, ausgeben. Die Berücksichtigung der Nachhaltigkeit ermöglicht die Internalisierung negativer externer Effekte, die gerade bei internationalen Beschaffungen aufgrund unterschiedlicher Umwelt- und Sozialstandards ein grosses Thema sind.

Der Zweckartikel hilft bei der Auslegung des Gesetzes. Um die konkrete Anwendung zu vereinfachen, ist es aber wichtig, dass wir ihn noch spezifizieren. Abgesehen vom Zweckartikel enthält der Entwurf punkto Nachhaltigkeit noch wenig griffige Regeln. Wir haben zum Beispiel die soziale Nachhaltigkeit in Artikel 12 mit der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen und der Lohngleichheit verankert. Hier liegt der Einzelantrag Regazzi vor, der sie massvoll konkretisiert. Wir werden ihn unterstützen.

Dann gibt es zum Beispiel in Artikel 29 Zuschlagskriterien. Die Auftraggeberin kann neben dem Preis Kriterien wie die Lebenszykluskosten und die Nachhaltigkeit berücksichtigen - das ist wichtig. Oder es gibt in Artikel 30 Absatz 4 technische Spezifikationen. Man kann zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt Spezifikationen vorsehen - das ist auch wichtig.

Es braucht aber noch punktuell Verbesserungen, um den Zweckartikel zu konkretisieren. Im ersten Block ist das in Artikel 12a: Eine Vergabe erfolgt nur an Anbieter, die am Ort der Leistung massgebliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten. Oder Artikel 41 sieht die Möglichkeit des Zuschlags nach dem niedrigsten Preis bei weitgehend standardisierten Leistungen nur vor, wenn aufgrund technischer Spezifikationen der Leistungen hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.

Dies zum Zweckartikel und zu den Minderheiten, die Verbesserungen vorschlagen und die wir darum unterstützen werden.

Im ersten Block stellt sich auch die Frage nach dem Geltungsbereich, ob die öffentlichen und von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmen dem Gesetz unterstellt werden sollen oder nicht. Das ist nach der Kommissionsarbeit noch nicht klar und wird noch eine vertiefte Prüfung benötigen.

Dort, wo zum Beispiel eine Postfinance mit anderen Banken im Wettbewerb steht, ist es klar: Man soll sie dem Gesetz nicht unterstellen. Aber dort, wo Monopolbereiche von staatsnahen Betrieben eben nicht im Wettbewerb stehen, dort sollte es eine Unterstellung geben. Beschaffungen, die im Wettbewerb durchgeführt werden, sollen nicht unter das Beschaffungsrecht fallen, jene im Monopolbereich aber schon.

Der Kommission lag eine Liste vor, auf welcher der Anteil der Wettbewerbstätigkeiten dieser Unternehmen angegeben war. Dort stand teilweise, sie seien zu 100 Prozent im Wettbewerb tätig. Juristisch mag das eine korrekte Einstufung sein, aber ökonomisch habe ich hier noch Bedenken. Es geht um [PAGE 1007] hohe Bundesbeteiligungen, es sind ehemalige Staatsbetriebe betroffen, und sie verfügen über eine Nachfrage-Macht, sodass sie sich trotzdem wie Monopole verhalten können. Uns überzeugt deshalb die Auslegung hier noch nicht. Der Antrag der Minderheit Pardini, dass im revidierten Gesetz neu auch Unternehmen, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden, dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstellt werden, ist aber auch keine Lösung. Das ist eine Frage, die der Zweitrat noch vertiefen sollte.

Wieso soll das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen gemäss Artikel 10 nicht für Aufträge an Behindertenorganisationen, Organisationen der Arbeitsintegration oder Wohltätigkeitseinrichtungen gelten? Weil diese alle ein Gewinnverbot haben! Sie sind Nonprofitorganisationen. Wir haben heute in den Kantonen die Situation, dass Nonprofitorganisationen, welche sich zum Beispiel für die Integration von Arbeitslosen einsetzen, an Submissionsverfahren teilnehmen müssen, welche ihnen jedes Jahr einen erheblichen Aufwand bescheren. Wenn sie dann aber den Zuschlag erhalten, eine bestimmte Anzahl Integrationsplätze anzubieten, werden sie quasi als Verwaltungseinheiten betrachtet und müssen ihre Stunden detailliert gegenüber dem Kanton abrechnen. Es sind dann Mitarbeiterkosten und eben nicht Anbieterkosten, die sie verrechnen können. Sie dürfen keine Offerten, keine Aufträge für Stunden, keinen Aufwand, den sie für Offerten gehabt haben, verrechnen. So funktioniert das nicht. Diese Problematik muss man klären. Solange das nicht passiert ist, ist das ein enormer Ressourcenverschleiss, und solange sollten wir Nonprofitorganisationen nicht unter das Gesetz stellen.