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Maurer Ueli · Bundesrat · 2018-06-13

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2018-06-13

Wortprotokoll

Ich versuche, die Haltung des Bundesrates in diesem Block 3 darzulegen. Bei Artikel 27 Absatz 2 haben wir die Minderheit Schelbert. Sie möchte in die Aufzählung der Eignungskriterien zusätzliche Elemente einfügen. Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen, denn der Artikel ist bewusst nicht abschliessend gehalten, sondern es gibt Möglichkeiten, dann hier Weiteres einzufügen. Ich denke, wir sollten uns diese Freiheit bewahren. Je mehr wir einfügen, desto eher ist es eine abschliessende Aufzählung. Wir behalten mehr Freiheit, das Gesetz soll ja nicht gerade nur für nächstes Jahr gelten. Ich bitte Sie also, den Antrag abzulehnen.

Der Antrag der Minderheit Flückiger Sylvia zu Absatz 3 will einen zusätzlichen Nachweis verlangen. Wir haben die Nichtdiskriminierung in diesem Gesetz bereits an zwei Orten definiert, nämlich in Artikel 2 Litera c und in Artikel 11 Litera c. Dort sind allgemeine Aussagen zur Nichtdiskriminierung. Für die Rechtsprechung könnte es dann durchaus so sein, dass Sie, wenn Sie an einem Ort, nämlich hier bei den Eignungskriterien, die Nichtdiskriminierung noch einmal erwähnen, die allgemeine Bestimmung eher schwächen; dies, weil Sie sich auf einen Punkt fokussieren. Ich bin nicht ganz sicher, ob Frau Flückiger mit diesem Antrag ihr Ziel erreicht, denn das ist zweimal unter den allgemeinen Bestimmungen aufgelistet und gilt damit für das ganze Gesetz. Aus unserer Sicht schwächt es die Bestimmung eher, wenn dies in einem einzigen Punkt nochmals erwähnt wird. Wir bitten Sie also, [PAGE 1030] auch den Antrag der Minderheit Flückiger Sylvia zu Artikel 27 Absatz 3 abzulehnen.

Wir kommen zu Artikel 30. Hier haben wir zu Absatz 2 wieder einen Minderheitsantrag Flückiger Sylvia. Die Formulierung lautet: "stützt sich die Auftraggeberin auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften". Im Entwurf des Bundesrates heisst es "soweit möglich und angemessen". Ich denke, wir sollten bei der Formulierung des Bundesrates bleiben. Denn eine ausschliessliche Fokussierung auf Schweizer Normen entspricht nicht unseren internationalen Verpflichtungen, und Sie müssen einfach immer davon ausgehen, dass ausländische Anbieter auch klagen können, und eine gewonnene Klage schwächt die Position der Schweiz. Mit der Formulierung, die der Bundesrat beantragt, erreichen wir das Ziel, ohne uns auf dünnes Glatteis zu begeben. Ich denke, hier fahren Sie besser, wenn Sie dem Entwurf des Bundesrates folgen.

Ebenfalls in Artikel 30, zu Absatz 4, haben wir die Minderheit Landolt, die den zusätzlichen Einschub "und der Arbeitnehmerinnen sowie Vorgaben betreffend Arbeitsbedingungen" ergänzen will. Aus unserer Sicht ist es nicht notwendig, das bei den Eignungskriterien einzufügen, denn wir haben diese Bestimmungen bereits in Artikel 12 eingefügt. Es ist wieder eine Wiederholung, die eben nicht stärkt, sondern allenfalls schwächen kann, wenn die Rechtsprechung sie dann einmal in einem Streitfall anwenden muss. Also bitte ich Sie, die Minderheit Landolt abzulehnen, weil das in Artikel 12 grundsätzlich geregelt ist.

Wir haben bei Artikel 31 die Minderheit Pardini, die Bietergemeinschaften und nur eine Subunternehmerebene zulassen will. Das wurde begründet; wenn es mehrere sind, kann es tatsächlich dazu führen, dass es etwas verschleiert wird. Umgekehrt ist es bei Grossaufträgen die einzige Chance für KMU, bei Subunternehmen Einlass in einen Auftrag zu finden. Mit dem Antrag von Herrn Pardini schwächen wir eigentlich die KMU, denn für KMU ist es eben wichtig, sich auch an grösseren Aufträgen beteiligen zu können. Damit sie das tun können, muss es möglich sein, mehr als eine Subunternehmerebene zu haben. Selbstverständlich hat dann der Unternehmer die entsprechende Aufsicht und muss Klarheit schaffen.

Wir kommen damit zu Artikel 33 und zur Minderheit Feller. Die Differenz, die hier ausgewiesen ist, ist nicht sehr gross. Der Bundesrat schlägt vor, dass die Auftraggeberin die Möglichkeit von Varianten ausschliessen kann, und Herr Feller möchte das eigentlich nicht generell ausschliessen. Es kann aber natürlich durchaus Sinn machen; wenn Sie etwas ganz Bestimmtes und keine Varianten wollen, weil Sie genau dieses eine Produkt und nichts anderes beschaffen müssen - dann kann man das ausschliessen. Nach der Variante Feller müssten Abweichungen begründet werden, das ist eher ein bürokratischer Aufwand. Im Grundsatz können wir ja davon ausgehen, dass wir Varianten und Innovationen wollen. Der Unterschied liegt daher eher in der Art der Bürokratie, indem wir hier keine Begründung wollen, wenn der Ausschreiber genau das eine und nichts anderes will. Also bitte ich Sie, den Antrag Feller abzulehnen; die Ablehnung verhindert nicht, dass bei Ausschreibungen Innovationen gefördert werden.

Dann haben wir noch Differenzen bei Artikel 37. Vorab ist festzuhalten, dass der Bundesrat eine Zwei-Couverts-Lösung begrüsst. Ich denke, das ist eine wichtige Errungenschaft in diesem Gesetz - Sie haben das eingefügt. Es gibt zwei Artikel, die sich mit der Zwei-Couverts-Methode befassen, das sind Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 Absatz 4. Hier behalten wir uns vor, das im Zweitrat vielleicht noch etwas anders zu formulieren, ohne materiell etwas zu ändern; das soll im Grundsatz so bleiben, da sind wir absolut einverstanden.

Bei Artikel 37 Absatz 3 gibt es in diesem Zusammenhang noch einen Minderheitsantrag Pardini, der verlangt, dass allen Anbieterinnen unmittelbar nach der Angebotsöffnung auf Verlangen das Protokoll zugestellt wird. Wir möchten Sie bitten, das zu streichen. Wenn alle sofort sämtliche Zahlen kennen, kann das dazu führen, dass nicht mehr verhandelt werden kann und dass sich allenfalls Anbieter gegen den Auftraggeber zusammenschliessen. Eine sorgfältige Prüfung vorab stärkt eigentlich die Seite des Anfragers der Dienstleistung und verhindert auch, dass sich Anbieter dann noch zusammenschliessen und irgendwelche Geschäfte machen. Es braucht eine unmittelbare Prüfung; eine unmittelbare, sofortige Mitteilung ist nicht in jedem Fall ein Gewinn.

Wir kommen noch zu Artikel 38. Hier gibt es den Antrag der Minderheit Schneeberger, der fordert, dass bei tiefen Preisen in jedem Fall nachzufragen und abzuklären ist - eine zwingende Bestimmung. Wir sind der Meinung, dass das eine Kann-Formulierung sein muss, weil wir auch hier wenig Bürokratie wollen. Es kann ja durchaus Offerten geben, bei denen auf den ersten Blick erklärbar ist, weshalb sie günstiger sind, etwa weil eine andere Variante - eben eine Innovation - vorgeschlagen wird. Dann eine zwingende Abklärung und Nachfrage vorzugeben ist eher Bürokratie. Die Vergabestellen haben genügend Erfahrung, um zu erkennen, ob es sich um ein Tiefangebot handelt, bei dem nachzufragen ist, oder ob der Preis auf den ersten Blick auch begründbar ist. Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit Schneeberger abzulehnen.

Bei Absatz 3 gibt es eine Differenz zwischen dem Entwurf des Bundesrates und dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission. Wir meinen, dass der Entwurf des Bundesrates entsprechend klarer ist als das, was Sie hier vorgeschlagen haben. Es ist nun einmal so, dass gewisse Anbieter vielleicht etwas günstiger einkaufen und deshalb in der Lage sind, günstiger zu offerieren, weil sie bessere Bedingungen haben. Das würden Sie mit Ihrer Fassung ausschliessen. Ich denke, bei allem Bestreben, Aufträge möglichst nach dem Prinzip Qualität und Preis zu vergeben, ist zu bedenken, dass wir auch mit Steuerfranken umgehen. Wenn Angebote vorliegen, die aus irgendwelchen Gründen tatsächlich günstiger sind, dürfen diese nicht ausgeschlossen werden. Das Preismoment zählt dann in diesem Fall auch. Ich bitte Sie also, bei Artikel 38 Absatz 3 beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.

Bei Artikel 40 haben wir eine Differenz aufgrund des Minderheitsantrages Aeschi Thomas. Herr Aeschi übernimmt den Entwurf des Bundesrates. Ich bitte Sie, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben, das heisst, den Minderheitsantrag Aeschi Thomas zu unterstützen. Ich glaube nicht, dass der Bundesrat etwas völlig Unmögliches vorschlägt, indem er verlangt, dass man sich nach einer Vorprüfung noch auf drei Offerten konzentriert. Denken Sie einmal, wenn Sie Personal suchen, dann haben Sie vielleicht auch sechzig Bewerbungen, und Sie machen aus der Long List eine Short List, die Sie dann genau anschauen. Ich erinnere mich an folgende Anekdote: Als wir einen neuen Rüstungschef suchten, hat sich jemand aus einer Küche gemeldet, der Gemüse gerüstet und gedacht hat, er könne jetzt Rüstungschef werden. Eine solche Offerte müssen Sie dann nicht genauer prüfen, denn es ist offensichtlich, dass sie auszuschliessen ist. Nun unterstelle ich in diesem Bereich niemandem, dass er solche Offerten macht, aber eine Analyse der Offerten und eine Konzentration auf die wichtigen, zentralen Offerten muss möglich sein.

Ich bitte Sie, hier dem Bundesrat und damit der Minderheit Aeschi Thomas zu folgen.