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Bertschy Kathrin · Nationalrat · 2018-06-13

Bertschy Kathrin · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2018-06-13

Wortprotokoll

Ich vertrete die Minderheit Feller zu Artikel 33 Absatz 1. Es geht um den Ausschluss von Varianten, und wir fordern, dass ein solcher begründet werden muss. In Artikel 33 Absatz 1 steht: "Den Anbieterinnen steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen."

Absatz 2 definiert, was eine Variante ist: "Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als von der Auftraggeberin vorgesehen erreicht werden kann." Jetzt schreibt der Bundesrat in Absatz 1 aber auch: "Die Auftraggeberin kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen."

Eine Einschränkung - wann macht das Sinn? Das macht Sinn, wenn wir völlig standardisierte Produkte haben. Dann käme es kaum einer Anbieterin, einem Anbieter in den Sinn, Varianten vorzuschlagen. Aber wieso sollte man Varianten von vornherein, ganz generell, ausschliessen? Das macht man, wenn man sich den Aufwand ersparen will, die Varianten vergleichen zu müssen. Aber da sind wir auf einer Gratwanderung in Bezug auf den effizienten Einsatz öffentlicher [PAGE 1027] Mittel. Sobald eine intellektuelle Leistung beim Angebot hineinspielt, kann eine Variante sehr wohl Sinn machen. Varianten tragen oftmals zur Innovation bei. Es ist ja möglich, dass die Anbieterin schlicht eine bessere Idee hat als die Ausschreiberin. Man sollte sich einer schlaueren Lösung ganz bestimmt nicht von vornherein verschliessen, im Gegenteil: Man sollte sie fördern und sie nicht von vornherein, sondern nur in begründeten Ausnahmefällen ausschliessen. Das ist es, was die Minderheit Feller fordert.