Müller Leo · Nationalrat · 2018-06-13
Müller Leo · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-06-13
Wortprotokoll
Gerne begründe ich meine beiden Minderheitsanträge, nämlich jenen zu Artikel 29 Absatz 1 und jenen zu Artikel 41 Absatz 2. Sie hängen eng miteinander zusammen. Es geht um die Frage, ob der Preis in den Ausschreibungsunterlagen zwingend als Kriterium enthalten sein muss oder nicht. Der Preis soll ein Kriterium unter anderen sein, aber nicht das alleinige und zentrale Kriterium.
Beim Entwurf des Bundesrates bekommt man den Eindruck, die öffentliche Hand würde bloss Güter beschaffen. Aber das Beschaffungswesen hat sich schon längst geändert. Bund, Kantone und Gemeinden beschaffen vermehrt auch intellektuelle Dienstleistungen. Bei Gütern macht der Preis als Kriterium Sinn, bei Dienstleistungen, insbesondere auch bei intellektuellen Dienstleistungen, ist es anders. Ideen mit Innovationskraft sind, zumindest in der Entwicklungsphase, nicht primär preisgesteuert.
Ein weiteres Argument, das für die Annahme meiner Minderheitsanträge spricht, ist: Die Honorarkosten machen in der Regel 5 bis 10 oder 15 Prozent der Gesamtkosten eines Bauwerkes aus. Wenn nun Planerleistungen allein nach dem Preis zugeschlagen werden, bestehen keine Anreize, Innovationen einzubringen und damit das hohe Niveau der Schweizer Ingenieurbaukunst zu garantieren. Mit meinem Minderheitsantrag zu Artikel 29 Absatz 1 besteht die Möglichkeit, dass bei den Kriterien selbstverständlich nach wie vor der Preis aufgeführt werden kann, wenn der Ausschreibende das will, dass der Preis aber nicht mehr die zentrale Rolle spielt. Der Preis muss auch nicht zwingend und absolut enthalten sein. Es kann ja sein, dass irgendetwas beschafft wird, was beispielsweise im ästhetischen Bereich ist, eine Innovation, für die der Preis wahrscheinlich vor allem in der Anfangsphase eben keine Rolle spielt. Die Möglichkeit soll geschaffen werden. Es ist ja nicht eine Pflicht, sondern eine Möglichkeit. Diese würde damit geboten. Deshalb ist es nicht unbedingt wichtig und richtig, wenn Planerleistungen nach dem Preis beurteilt werden und dass Planerleistungen mit dem günstigsten Preis den Zuschlag erhalten, sondern es sollen eben auch Planerleistungen honoriert werden können, die neue, innovative Ideen einbringen.
Da das Beschaffungsrecht nicht zwischen der Beschaffung von standardisierten und damit vergleichbaren Leistungen einerseits und intellektuellen Dienstleistungen für komplexe Aufträge andererseits differenziert, macht es Sinn, dass der Preis unterschiedlich hoch gewichtet werden kann. Bei standardisierten Leistungen - und da stimme ich zu - ist der Preis natürlich das Kriterium, aber bei anderen Leistungen können, wie gesagt, andere Kriterien eine wichtigere Rolle spielen.
Gerne erwähne ich in diesem Zusammenhang, dass zum Beispiel Bauen Schweiz, die Dachorganisation der Schweizer Bauwirtschaft, diese beiden Minderheitsanträge unterstützt, und ich erwähne auch gerne, dass der Schweizerische Baumeisterverband diese beiden Minderheitsanträge unterstützt.
Ich bitte Sie deshalb, meine beiden Minderheitsanträge - jenen zu Artikel 29 Absatz 2 und jenen zu Artikel 41 Absatz 2 - anzunehmen. Ich danke Ihnen für diese Unterstützung.