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Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · 2018-06-14

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-06-14

Wortprotokoll

Wie erwähnt, spreche ich einerseits für meine Fraktion zu diesem Block, der im Wesentlichen die Umsetzung des Verfassungsauftrags von Artikel 95 Absatz 3 Bundesverfassung, der Minder-Initiative, auf Gesetzesstufe betrifft, sowie andererseits zu meiner Minderheit betreffend die Artikel 698 und 704.

Die SVP-Fraktion unterstützt in der Stossrichtung den Bundesrat und vor allem die Kommission, und zwar in der Stossrichtung, die man als das Prinzip der VegüV-getreuen Umsetzung des Verfassungsauftrags gemäss Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung bezeichnen kann. Denn im Grossen und Ganzen haben sich die Regeln der VegüV in der Praxis bewährt, wenn auch wohl nicht direkt durch das, was die Regeln im Einzelnen vorschreiben, wie namentlich die Abstimmungen über die Vergütungen durch die Generalversammlung, sondern eher indirekt dadurch, dass die vorgeschriebenen Beschlüsse und die Berichterstattung bei den Verwaltungsräten, den Vergütungsausschüssen, den institutionellen Anlegern und den Stimmrechtsberatern das Bewusstsein für den Grundsatz "pay for performance" gestärkt haben.

Aus diesem Grund, weil sich diese Bestimmungen bewährt haben, unterstützt die SVP-Fraktion mehrheitlich die Anträge der Kommission. Sie lehnt jedoch in ihrer ganz grossen Mehrheit unter anderem eine Regelung betreffend die Stimmrechtsberater ab; Herr Kollege Tuena wird seinen entsprechenden Minderheitsantrag begründen. Unsere Fraktion lehnt zudem die Bestimmung betreffend die Dekotierung der Beteiligungspapiere ab; ich werde diesen, meinen Minderheitsantrag nachher begründen. Zuerst nehme ich aber zu einzelnen Minderheitsanträgen in diesem Block 2 Stellung.

Artikel 626 Absatz 2 Ziffer 1, damit spreche ich den Antrag der Minderheit Markwalder an, betrifft die Statutenbestimmung über die, wie die Verfassung es ausdrückt, "Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns". Kommissionsmehrheit und Bundesrat folgen hier zurecht dem Prinzip der VegüV-getreuen Umsetzung; anders der Minderheitsantrag Markwalder. Nach ihm soll die Anzahl Tätigkeiten auch dauernde Leitungs- und Beraterfunktionen für wichtige Interessengruppen sowie amtliche Funktionen und politische Ämter betreffen.

Das ist wörtlich an die Corporate-Governance-Richtlinie der SIX angelehnt. Diese Anlehnung jedoch ist aus drei Gründen unberechtigt: [PAGE 1086]

1. Die Corporate-Governance-Richtlinie regelt die Berichterstattung im Rahmen des Geschäftsberichtes, und sie verlangt, dass die Funktionen, die jemand innehat, tatsächlich genannt werden. Das ist etwas anderes als eine Statutenbestimmung, die die Zahl solcher Funktionen eingrenzen soll. Der Zweck einer solchen Statutenbestimmung ist eine Einschränkung der Belastung aufgrund anderer Mandate und wohl auch eine Einschränkung der Interessenbindungen und damit des Potenzials von Interessenkonflikten. Die Bezugnahme auf die Richtlinie der SIX ist darum bereits im Kern unberechtigt.

2. Je grösser der Kreis der Funktionen, die erfasst sein sollen, umso geringer die limitierende Wirkung der Statutenbestimmung, die eine Steuerung mittels einer Maximalzahl von Ämtern und Funktionen bewirken will. Wenn nun auch noch Funktionen in Interessengruppen, politische Ämter und dergleichen erfasst werden, werden die Gesellschaften mit gutem Recht hingehen, die Anzahl Ämter in den Statuten anheben und zur Sicherheit eine möglichst grosse Zahl festlegen. Die Begrenzungsfunktion einer entsprechenden Statutenbestimmung schwindet damit bis zur Bedeutungslosigkeit.

3. Last, but not least, sondern eigentlich most importantly: Der Antrag der Minderheit Markwalder würde eine grosse Zahl von Gesellschaften zwingen, ihre Statuten anzupassen, und würde damit zusätzlichen Aufwand schaffen. Das Prinzip der VegüV-getreuen Umsetzung, ja die Grundlage dieser ganzen Aktienrechtsrevision hat ja, wie wir mehrfach gehört haben, nicht zuletzt zum Ziel oder will sicherstellen, dass die Gesellschaften ihre vergütungsbezogenen Statutenbestimmungen nicht wieder ändern müssen, und darum muss ich meiner geschätzten Kollegin sagen und ihre Fraktionskolleginnen und -kollegen wirklich bitten, diesen Antrag nicht zu unterstützen.

Demgegenüber, und nicht etwa als Gegenleistung, sondern aus Überzeugung, unterstützt die SVP-Fraktion bei Artikel 734a Absatz 3 Ziffer 4, der den Vergütungsbericht betrifft, den Minderheitsantrag Markwalder. Dieser Antrag weicht zwar zugegebenermassen leicht vom Prinzip der VegüV-getreuen Umsetzung ab. Wird der Zusatzbetrag für die Vergütung der Geschäftsleitungsmitglieder beansprucht, sind nach Artikel 14 Absatz 3 Ziffer 2 VegüV der Gesamtbetrag wie auch der auf die Mitglieder entfallende Betrag anzugeben, und diese Mitglieder sind namentlich zu nennen. Die Minderheit Markwalder will zwar die Namen der Mitglieder angegeben haben, aber nicht die auf sie einzeln entfallenden Beträge.

Das ist inhaltlich damit kohärent, dass bei den eigentlichen Geschäftsleitungsvergütungen nur der höchste Betrag individualisiert werden muss, dass im Übrigen aber die Angabe des Gesamtbetrages genügt. Darum ist dieser Antrag zu unterstützen.

Einige kurze Bemerkungen zu den Minderheitsanträgen der Ratslinken: Die Anträge der Minderheit Mazzone und der Minderheit Pardini, die die Vergütungen betreffen, werden wir nicht unterstützen, weil hier im Moment kein Änderungsbedarf besteht. Wir lehnen auch den Antrag der Minderheit Pardini zu Artikel 678 Absatz 4 ab, weil es systemwidrig ist und zu unnötigen, ungerechtfertigten Rechtsstreitigkeiten Anlass gibt, wenn Gläubiger zu Aufsehern über konzerninterne Vermögensverschiebungen gemacht werden.

Insbesondere lehnen wir auch den Antrag der Minderheit Arslan zu Artikel 733 zum Vergütungsausschuss ab. Nach diesem Antrag soll, entsprechend dem Entwurf des Bundesrates, durch eine Retouche an der Formulierung gegenüber der Bestimmung in der VegüV zum Ausdruck gebracht werden, dass der Vergütungsausschuss nicht mit dem Gesamtverwaltungsrat identisch sein darf. Die Kommission hat sich gegen eine solche Klarstellung ausgesprochen. Wenn wohl nicht vom Wortlaut, so doch vom Zweck her, kann der Vergütungsausschuss sehr wohl aus allen Verwaltungsratsmitgliedern bestehen; dies jedenfalls so lange, als das Gesetz keine Vorgaben zur Unabhängigkeit der Ausschussmitglieder macht. Einen entsprechenden Antrag hat die Kommission eben abgelehnt. Natürlich entspricht es dem gesetzlichen Leitbild, dass der Ausschuss eine wohl eher kleine Teilmenge des gesamten Verwaltungsrates ist. Aber es gibt in der Praxis auch Fälle, in denen die beiden Gremien identisch sind - und diese Fälle haben zu keiner Kritik Anlass gegeben. Es wäre denn auch bizarr, wenn das Gesetz sagen würde, von zehn Verwaltungsratsmitgliedern dürften nicht alle zehn, sondern nur neun dem Vergütungsausschuss angehören. Ein Verbot, dass auch der Zehnte dazugehört, wäre bar jeder Vernunft.

Nun komme ich zu meinem Minderheitsantrag zu den Artikeln 698 und 704 betreffend die Dekotierung der Beteiligungspapiere und eine entsprechende Zuständigkeit der Generalversammlung.

Bundesrat und Kommissionsmehrheit beantragen, dass die Dekotierung einen Beschluss der Generalversammlung erfordert. Ob die Aktien einer Gesellschaft kotiert sind oder nicht, beeinflusst tatsächlich den Status einer Beteiligung in wirtschaftlicher und auch in rechtlicher Sicht. Falls eine Dekotierung nicht ohnehin im Rahmen einer vollständigen Übernahme aller Aktien erfolgt, schränkt sie die Handelbarkeit und damit den Wert der Beteiligung ein. Nach einer Dekotierung kommen zudem die börsenrechtlichen Vorschriften nicht mehr zur Anwendung, etwa die Transparenzbestimmungen.

Eine Generalversammlungszuständigkeit scheint angesichts dieses Eingriffs in die Aktionärsstellung prima vista gerechtfertigt. Auf den zweiten Blick allerdings ist diese Zuständigkeit nicht nur in vielen Fällen nicht sachgerecht, sondern schlicht nicht zielführend. Wie komme ich darauf? In Deutschland hat man vor rund 15 Jahren mit dem Macrotron-Urteil des Bundesgerichtshofs angenommen, eine Dekotierung erfordere mit Blick auf die Eigentumsgarantie sowohl einen Beschluss der Hauptversammlung als auch ein Angebot an die Minderheitsaktionäre. Von beidem hat dann der Bundesgerichtshof im Jahr 2013 wieder Abstand genommen. 2015, nach einer Welle von Dekotierungen, hat der Gesetzgeber eingegriffen. Er sah davon ab, eine Zuständigkeit der Hauptversammlung zu statuieren. Warum hat er davon abgesehen? Die praktisch wichtigen Fälle von Dekotierungen sind solche im Zuge von echten "going private"-Transaktionen, bei denen der kontrollierende Aktionär die Gesellschaft von der Börse nimmt. In diesen Fällen erfüllt ein Generalversammlungsbeschluss den erhofften Schutz der Minderheitsaktionäre nicht. Der kontrollierende Aktionär kann den Generalversammlungsbeschluss ohne Weiteres herbeiführen, dies jedenfalls dann, wenn man nicht entsprechend dem Grundsatz der Mehrheit der Minderheit fordert, dass die Minderheitsaktionäre in ihrer Mehrheit der Dekotierung zustimmen müssten. Ein Generalversammlungsbeschluss ist unter solchen Umständen, wie es in Deutschland gesagt wurde, ein ebenso kostspieliger wie überflüssiger Formalakt. Stattdessen muss nun in Deutschland jemand, der eine Gesellschaft von der Börse nehmen will, einfach gesagt, den Minderheitsaktionären ein Kaufangebot machen. Die Minderheitsaktionäre erhalten also eine Abfindung.

Mit Blick auf die Rechtsentwicklung in Deutschland sollten wir nicht etwas ins schweizerische Recht einführen, wovon in Deutschland mit guten Gründen und aus praktischer Erfahrung wieder Abstand genommen wurde. Ich bitte Sie daher, meinem Antrag betreffend Dekotierung zuzustimmen und die entsprechenden Bestimmungen im Entwurf des Bundesrates zu streichen. Wir können sodann auf parlamentarischem Weg sinnvolle, wirkungsvolle Schutzvorkehrungen zugunsten der Minderheitsaktionäre einführen.