AB 232752
Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2018-06-14
Wortprotokoll
Ich werde meinen Minderheitsantrag zu Artikel 733 zugunsten dessen zurückziehen, was vorhin von Herrn Vogt ausgeführt wurde. Wir haben, das wurde gesagt, differenziert darüber diskutiert, dass der Vergütungsausschuss nicht nur aus Verwaltungsräten bestehen soll, aber aus einer Teilmenge des Verwaltungsrates, also nicht nur aus jemandem oder aus dem Gesamtverwaltungsrat. Das sei hier insofern für das Amtliche Bulletin festgehalten. Der Antrag wird meinerseits zurückgezogen.
Nun darf ich Ihnen aber den Antrag der von Christa Markwalder, unserer Kommissionssprecherin, angeführten Minderheit schmackhaft machen. Artikel 626 regelt den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt von Statuten. Gemäss Absatz 2 Ziffer 1 will der Bundesrat für börsenkotierte Gesellschaften festlegen, dass die Statuten Bestimmungen enthalten müssen über die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen.
Die Direktive der SIX Swiss Exchange, an die sich alle bei ihr kotierten Gesellschaften halten müssen, hält indes fest - das ist nicht der Antrag der Minderheit Markwalder -, dass die Statuten Bestimmungen enthalten müssen über die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates in folgenden Funktionen ausüben dürfen:
1. vergleichbare Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck;
2. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für wichtige schweizerische und ausländische Interessengruppen;
3. amtliche Funktionen und politische Ämter.
Man darf sich durchaus die politisch-philosophische Frage stellen, ob Regulierungen der privatrechtlich organisierten Börse tel quel Eingang ins Gesetz finden sollen. Die vom Bundesrat vorgesehene Formulierung widerspricht den Anforderungen der Direktive der SIX Swiss Exchange nicht, diese ist aber präziser und geht bezüglich Transparenz grundsätzlich darüber hinaus, insbesondere was Leitungs- und Beratungsfunktionen für schweizerische und ausländische Interessengruppen sowie amtliche Funktionen und politische Ämter betrifft.
In der Praxis von börsenkotierten Unternehmen ist das Bedürfnis nach aufeinander abgestimmten Regulierungen gross, weil das Rechtssicherheit schafft. Deshalb macht es in diesem Fall durchaus Sinn, den gesetzlich erforderlichen Statuteninhalt für börsenkotierte Unternehmen gemäss der Direktive der SIX Swiss Exchange ins Gesetz zu übernehmen.
Ich danke Ihnen für die Unterstützung des Antrages der Minderheit Markwalder.