Markwalder Christa · Nationalrat · 2018-06-14
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2018-06-14
Wortprotokoll
Zu Artikel 734f: Der Antrag des Bundesrates, Geschlechterrichtwerte von 30 Prozent für Verwaltungsräte und 20 Prozent für Geschäftsleitungen börsenkotierter Unternehmen einzuführen, wurde im Vorfeld dieser Revision kontrovers diskutiert, ja sogar zum Casus Belli für die ganze Aktienrechtsrevision heraufbeschworen, was - gemessen am Gewinn dieser Aktienrechtsrevision für die Wirtschaft - völlig fehl am Platz ist.
Wir sollten uns bei unserer gesetzgeberischen Arbeit von Zeit zu Zeit auch wieder das Prinzip der Verhältnismässigkeit vor Augen halten. Emotionslos muss man feststellen, dass heutzutage die Geschlechterparität in der Wirtschaft noch weiter vom Ziel entfernt ist als in der Politik, auch wenn es in der Wirtschaft zaghafte Fortschritte auf tiefem Niveau und in der Politik Rückschritte auf im Vergleich höheren Niveau gibt. Wir wissen jedoch seit Jahren, dass gemischte Teams in Führungsgremien bessere Ergebnisse liefern, weshalb es nicht einleuchtet, warum in den Geschäftsleitungen der hundert grössten Unternehmen in der Schweiz nur 7 Prozent Frauen und in den Verwaltungsräten nur 18 Prozent Frauen vertreten sind. Man kann wirklich von einem Marktversagen sprechen, das einen zeitlich limitierten Staatseingriff rechtfertigt.
Gemäss der Übergangsbestimmung in Artikel 4 - Sie finden sie auf Seite 183 der deutschsprachigen Fahne - sollen die Fristen zur Erreichung dieser Zielwerte auf drei Jahre für den Verwaltungsrat und auf fünf Jahre für die Geschäftsleitung verkürzt werden. Da wir davon ausgehen, dass diese Vorschrift in zehn Jahren nicht mehr nötig, sprich: überflüssig ist, weil dannzumal gemischte Führungsteams eine Selbstverständlichkeit darstellen werden, tritt diese Regelung nach zehn Jahren automatisch ausser Kraft.
Unternehmen, die die Geschlechterrichtwerte nicht erreichen, müssen sich im Vergütungsbericht erklären. Wir haben dies soeben wieder von der Frau Bundesrätin gehört. Das ist ein "Comply or explain"-Ansatz, der keine Sanktionen nach sich zieht. Die Minderheit I (Mazzone) möchte die Geschlechterrichtwerte auf 40 Prozent für den Verwaltungsrat und auf 30 Prozent für die Geschäftsleitung erhöhen. Sie hat ihre Minderheit jedoch zurückgezogen. Die Minderheit II (Rickli) möchte die Richtwerte gänzlich streichen. Sollten sie eingeführt werden, fordert Kollegin Rickli, in den Übergangsbestimmungen bei den vom Bundesrat vorgeschlagenen Übergangsfristen zu bleiben - also 5 Jahre für den Verwaltungsrat und 10 Jahre für die Geschäftsleitung - sowie die Sunset-Klausel zu streichen. In dieser Logik würden wir jedoch davon ausgehen, dass wir auch in zehn Jahren immer noch staatlichen Regelungsbedarf haben.
Ich bitte Sie deshalb, der Kommission zu folgen, die sich mit 14 zu 11 Stimmen für das Konzept der Mehrheit ausgesprochen hat.
Bei Artikel 622 Absätze 1 bis 3 wurde die Minderheit Leutenegger Oberholzer zurückgezogen, weshalb ich mich nicht weiter dazu äussern muss.
In Artikel 622 Absatz 4 will die Minderheit Vogler bei der heutigen Regelung bleiben, wonach eine Aktie einen Mindestnennwert von einem Rappen aufweisen muss, währenddem gemäss Bundesrat und Kommissionsmehrheit der Mindestnennwert grösser als null sein muss, was den Aktiengesellschaften mehr Flexibilität bietet. Die Minderheit Vogler wurde mit 12 zu 11 Stimmen abgelehnt.
Nun kommen wir zu einem weiteren in der Kommission kontrovers diskutierten Thema, nämlich zur erleichterten Gründung von Aktiengesellschaften. Der Bundesrat hatte in Artikel 629 Absatz 4 bereits vorgeschlagen, dass für den Errichtungsakt die schriftliche Form anstelle einer öffentlichen Beurkundung ausreichend ist, wenn es sich um eine einfach strukturierte Gesellschaften handelt - dies mit dem Ziel, Gründungen zu erleichtern sowie Start-ups und Innovation zu fördern. Die Kommission hat sich nach ausführlicher Diskussion für ein eigenes Konzept in Artikel 629a entschieden. So reicht die Schriftform aus, wenn die Statuten ausschliesslich den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt - also Artikel 626 Absatz 1 - enthalten oder den Musterstatuten entsprechen und die Einlagen vollständig in Geld und in der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, geleistet werden. Der Bundesrat erlässt Musterstatuten, deren Mindestinhalt in Artikel 629a Absatz 2 definiert ist. Auch die Änderung der Statuten soll ohne öffentliche Beurkundung möglich sein, wenn diese sowohl vor als auch nach ihrer Änderung nur die Angaben enthalten, welche die Gründung mittels Schriftform zulassen. Die gleichen Bestimmungen sollen entsprechend für die [PAGE 1110] Genossenschaft gelten. Die Kommission hat sich mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung für dieses Konzept entschieden. Die Befürchtungen vor allem seitens der Notarinnen und Notare haben Sie im Votum der Minderheit Vogler gehört.
Entgegen dem Entwurf des Bundesrates beantragt Ihre Kommission mit 20 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung die beabsichtigte Sachübernahme als qualifizierten Tatbestand bei Gründungen und Kapitalerhöhungen beizubehalten. Die Kommission anerkennt, dass die Regelung des geltenden Rechts Mängel aufweist und zu praktischen Problemen führt. Die Streichung der Sachübernahmebestimmungen würde in unseren Augen aber zu einer Schwächung des Kapitalschutzes führen. Ihre Kommission beantragt deshalb, die heutige Regelung zu verbessern und Rechtssicherheit bezüglich des Anwendungsbereichs der Sachübernahmebestimmungen zu schaffen.
Schliesslich hat die Kommission beschlossen, dass die Statuten für Aktien, deren Eigentümer seit mehr als zwei Jahren als Aktionär mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen ist, verschiedene Vorteile vorsehen können. Möglich sein sollen eine höhere Dividendenausschüttung, eine höhere Rückzahlung von Kapitalreserven sowie Vorzugsrechte und ein vorteilhafter Ausgabebetrag bei der Ausgabe neuer Aktien oder der Einräumung von Optionsrechten. Die Minderheit Leutenegger Oberholzer will keine Loyalitätsaktien einführen, wobei zu betonen ist, dass keine Gesellschaft dazu gezwungen würde, sondern dass es in der Freiheit der Unternehmen läge, Anreize für langfristige Investorinnen und Investoren zu schaffen, dies unter dem Eindruck, dass die durchschnittliche Haltedauer einer Aktie im letzten halben Jahrhundert von acht Jahren auf zwölf Monate gesunken ist.
Da meine Redezeit abgelaufen ist und sich die Frau Bundesrätin zum Rechtsinstitut des Kapitalbandes sowie zur gesetzlichen Kapitalreserve und auch zur Zwischendividende sowie zu allen Einzelanträgen bereits ausführlich geäussert hat, beende ich hiermit das Kommissionsvotum zu Block 3 und bitte Sie, den Anträgen der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.