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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-06-15

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-06-15

Wortprotokoll

Es geht in diesem vierten Block noch um das Auskunfts- und Einsichtsrecht der Aktionäre, um die Sonderuntersuchung und schliesslich um die Einberufung der Generalversammlung und das Traktandierungsrecht. Zu den Minderheitsanträgen, die die Schwellenwerte betreffen: Ihre Kommission hat hier gute Kompromisse gefunden zwischen den Interessen des Verwaltungsrates und der Gesellschaft auf der einen Seite und jenen der Minderheitsaktionäre auf der anderen Seite. Ich bitte Sie daher, im Bereich der Schwellenwerte jeweils der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.

Zwei wichtige Punkte betreffen nicht die Schwellenwerte. Der erste ist der Minderheitsantrag Mazzone zur Sonderuntersuchung. Wenn sich die Mehrheit der Aktionärinnen und Aktionäre dem Antrag auf eine Sonderuntersuchung widersetzt, so können die unterlegenen Aktionäre beim Gericht [PAGE 1139] die Anordnung einer Sonderuntersuchung beantragen. Für den Bundesrat und die Minderheit Mazzone ist klar, dass die Aktionäre nur nachweisen müssen, dass die Verletzung des Gesetzes oder der Statuten geeignet ist, die Gesellschaft zu schädigen. Die Mehrheit Ihrer Kommission will hingegen, dass die Aktionäre bereits zu diesem Zeitpunkt nachweisen, dass die Gesellschaft tatsächlich geschädigt worden ist. Die Sonderuntersuchung hat aber gerade zum Zweck, die objektiven Grundlagen zur Frage zu liefern, ob eine Schädigung vorliegt oder nicht. Ohne Sonderuntersuchung kann der Nachweis einer tatsächlichen Schädigung oftmals gar nicht erbracht werden. Dass die Kommissionsmehrheit missbräuchliche Gesuche bekämpfen will, ist durchaus legitim. Ich bitte Sie aber zu beachten, dass die Voraussetzungen des Entwurfes bereits streng sind. Leichtfertig wird kein Gericht eine Sonderuntersuchung anordnen. Ich bitte Sie deshalb, bei Artikel 697d Absatz 3 dem Bundesrat und der Minderheit Mazzone zu folgen.

Ich komme nun zu einem zweiten Punkt in diesem vierten Block: Nach geltendem Recht fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Stimmenthaltungen wirken sich faktisch wie Neinstimmen aus. Stellen Sie sich vor, Sie würden sich heute hier im Nationalratssaal der Stimme enthalten, und Ihre Enthaltung würde als Neinstimme gezählt! Das ist faktisch der geltende Rechtszustand bei Generalversammlungen. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte das beibehalten.

Die unverfälschte Willensbildung in der Generalversammlung ist ein zentrales Anliegen einer guten Corporate Governance. Deshalb sollen nach dem Entwurf des Bundesrates und der Minderheit Leutenegger Oberholzer nicht mehr die an der Generalversammlung vertretenen, sondern die abgegebenen Aktienstimmen massgeblich sein. Das ist nichts anderes als das, was eben für die Abstimmungen in Ihrem Rat heute auch gilt.

Es wird zum Teil befürchtet, dass der bundesrätliche Entwurf Zufallsentscheide fördern könnte und dadurch die Gesellschaften geschwächt würden. Aus folgenden Gründen ist das aus unserer Sicht nicht der Fall: Sind Traktanden bereits im Vorfeld der Generalversammlung heftig umstritten, kann jeder Aktionär an der Generalversammlung teilnehmen. Bei börsenkotierten Gesellschaften können die Aktionärinnen und Aktionäre dann den unabhängigen Stimmrechtsberater umfassend instruieren. Sie können ihn beauftragen, dass er entsprechend den Anträgen des Verwaltungsrates stimmt; das ist auch bei Anträgen möglich, die erst in der Generalversammlung gestellt werden. Schliesslich können die Aktionäre an einer Generalversammlung grundsätzlich keine Traktanden behandeln, die nicht in der Einladung zur Generalversammlung enthalten waren.

Ich sag's mal ziemlich ehrlich: Es macht ein bisschen den Eindruck, als ob es gewissen Verwaltungsräten grosser Gesellschaften nicht passt, dass sie in Zukunft nicht mehr automatisch auf einen Pool von Neinstimmen zählen können. Ich bitte Sie deshalb, dem Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer zu Artikel 703 Absätze 2 und 3 zuzustimmen.

Insgesamt gilt bei diesem Block 4, dass wir Ihnen beliebt machen, wie bereits erwähnt, alle weiteren Minderheitsanträge abzulehnen. Der Bundesrat lehnt die Einzelanträge Vogt und Aeschi Thomas ebenfalls ab. Ich bitte Sie, dieser bundesrätlichen Linie zu folgen.