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AB 233311

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2018-09-10

Wortprotokoll

Ich spreche nun gleichzeitig zu Artikel 20a Absatz 2, zu Artikel 38 Absätze 2 und 3 sowie zu Ziffer III Absatz 2. Sie sehen, dass Sie wegen dieser drei Artikel eine neue Fahne bekommen haben, die die alte ersetzt. Hintergrund ist der Umstand, dass die Verwaltung nach dem Nationalratsbeschluss entdeckt hat, dass eine Inkongruenz bei der Meldefrist für Naturalgewinne im Geldspielgesetz besteht. Diese Inkongruenz sollte mit den vorliegenden Anträgen zu den beiden angesprochenen Artikeln bzw. zu Ziffer III behoben werden.

Es geht um das Meldewesen bei Naturalgewinnen. In den Artikeln 20a und 38a Absatz 3 - jetzt ist es nicht mehr Absatz 2 - des Verrechnungssteuergesetzes sollte für die Erstattung [PAGE 595] der Meldung eine einheitliche Frist von 90 Tagen nach Fälligkeit des Gewinns, also in der Regel 90 Tage nach der Ziehung, vorgesehen werden. Zudem muss der Verweis in der Inkraftsetzungsbestimmung angepasst werden.

Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, diesem Konzeptantrag zuzustimmen.