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preparatory:AB 233336

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2018-09-10

Wortprotokoll

Ich habe schon beim Eintreten auf diesen Punkt hingewiesen, der eine materielle Differenz zwischen der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Bundesrat darstellt. Aus dieser Sicht bitte ich Sie, hier der Minderheit zu folgen.

Es geht um die Frage der Einsprachefrist, wie das bereits erläutert wurde. Herr Ettlin hat erläutert, dass es eben auch einmal länger gehen kann. Wir gehen davon aus, dass grundsätzlich in einem Steuerverfahren der Steuerpflichtige sich einzubringen und mitzuwirken hat. Das heisst, wenn es eine Veranlagung gibt, müsste er noch einmal prüfen, ob alles stimmt oder nicht. In einem Fall, wo er dann feststellt, dass es da und dort Differenzen gibt, müsste er dann eigentlich aus unserer Sicht darauf kommen, dass es bei der Verrechnungssteuer noch eine Differenz gibt. Wenn man die Frist bis zu einem allfälligen Verfahren, also bis zu einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren, erweitert, wird sie nicht einmal eingeschränkt.

Es ist eine Frage der politischen Gewichtung, es ist eine Frage, die Sie politisch zu lösen haben. Wir gehen davon aus, dass wir dem Steuerpflichtigen vertrauen und dass in diesem Verfahren eine Fahrlässigkeit eigentlich dann aufgedeckt werden sollte, wenn er eine Veranlagung zu prüfen hat und nicht in ein Rechtsverfahren geht. Das ist die Differenz, die wir hier haben. Im Gegensatz zu Herrn Ettlin sind wir der Meinung, dass wir damit die Motion erfüllen, dass wir den Zustand vor diesem Bundesgerichtsurteil wiederherstellen und nicht weiter gehen. Diese Rechtsabwägung haben aber Sie vorzunehmen. Der Grundsatz ist, dass der Steuerpflichtige eben Pflichten hat: Er hat nicht nur Steuern zu zahlen, sondern auch seine Daten korrekt anzugeben. Wenn er etwas fahrlässig verpasst hat, müsste das eigentlich vor Ablauf der Einsprachefrist auftauchen. Wenn er eine Einsprache macht, müsste er diese Fakten geklärt haben, und nachher sollte es nicht mehr möglich sein. Das ist diese Differenz, die wir hier haben.

Wenn Sie der Mehrheit Ihrer Kommission folgen, sind Sie aus unserer Sicht grosszügiger: Da laufen wir Gefahr, dass man es darauf ankommen lässt. Wir sind der Meinung, dass nachträglich entdeckte Fakten bis zum Ablauf der Einsprachefrist angemeldet werden sollten und nachher diese Möglichkeit verwirkt ist. Die praktische Auswirkung - das muss man bei dieser Frage auch noch sagen - dürfte nicht sehr gross sein, weil die Antragsfrist für die Rückerstattung nach drei Jahren erlischt, sodass in einem solchen Verfahren diese dreijährige Frist sehr oft bereits abgelaufen ist. Die praktische Auswirkung dieser beiden Lösungen ist daher wahrscheinlich nicht so gross. Auch das muss man hierzu feststellen. Sie haben also nicht einen Entscheid über Leben oder Tod zu fällen, sondern nur zur Frage, wieweit wir dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, sich noch einzubringen. In vielen Fällen dürfte dieses Recht in einem solchen Verfahren dann aufgrund der Rückerstattungsfrist von drei Jahren ohnehin verwirkt sein.

Ich bitte Sie, der Minderheit Ihrer Kommission und damit auch dem Bundesrat zu folgen.