Ettlin Erich · Ständerat · 2018-09-10
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2018-09-10
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir, dass ich da, natürlich mit meiner déformation professionnelle, noch etwas dazu sage. Herr Bundesrat Maurer hat es gesagt: Es geht hier quasi um eine Rückabwicklung der Verschärfung der Praxis des Bundesgerichtes. Da muss ich sagen, dass vorher, vor[NB]diesen Entscheiden des Bundesgerichtes - es [PAGE 596] waren zwei -, die Einschränkung auf die Einsprachefrist nicht bestand. Deshalb: Wenn man zurückwill, dann soll man es konsequent machen.
Wenn man jetzt hört, was die Gründe für diese Terminierung auf das Ende der Einschätzung sind, dann muss man den Gesetzestext sehen. Es ist ja so, dass nur in fahrlässigen Fällen die Rückwirkung gegeben wäre. Fahrlässig heisst, dass man sich nicht bewusst ist, dass man einen Fehler gemacht hat - sonst wäre es ja ein Vorsatz, sonst würde man ja vorsätzlich versuchen, eine Verrechnungssteuerrückerstattung zu bekommen, obwohl man nicht richtig deklariert hat. Deshalb ist auch die Frage der Taktik, die Kollege Levrat erwähnt hat, eigentlich falsch. Wenn jemand taktisch spielt, dann ist es nicht mehr fahrlässig, dann ist es vorsätzlich. Dann fällt es auch nicht unter diesen Artikel.
Bei der Einsprachefrist muss man sehen: Es ist hart, wenn Sie sagen, man erhalte eine Einschätzung und habe bis zum Ablauf der Einsprachefrist - dreissig Tage - Zeit, dagegen vorzugehen. Man hat ja fahrlässig gehandelt. Vielleicht erkennt man nicht mal, dass man falsch deklariert hat. Dafür könnte ich ja noch Verständnis haben. Aber stellen Sie sich den Fall vor, dass man nicht wegen dieser Position eine Einsprache macht, sondern den Fall weiterzieht. In der zweiten Instanz hat die Steuerverwaltung volle Kognition. Sie kann auch verschlechtern. Sie kann Positionen aufbringen, die man vorher noch gar nicht diskutiert hat. In diesem Bereich wird es dann Fälle geben, in denen jemand plötzlich einen Entscheid auf Nichtrückwirkung erhält und nicht mehr dagegen vorgehen kann.
Wenn man sagt, dass die Steuerverwaltung bis zum Ende der rechtskräftigen Veranlagung Zeit hat, noch Änderungen vorzunehmen oder anders zu entscheiden, dann macht es nur Sinn, dass auch der Pflichtige gleich lange Spiesse haben soll, hier zu reagieren, vor allem weil es um Fahrlässigkeit geht. Ich bringe Ihnen ein Beispiel, das mir in der Praxis immer wieder begegnet: Wenn Leute, auch solche mit kleinen Vermögen, eine Dividende von einer Aktiengesellschaft erhalten, dann steht auf dem Dividendenbeschluss zum Beispiel "Dividende 2015". Die Leute verwechseln das immer. Das müsste man in der Steuererklärung 2016 angeben, viele geben es aber 2015 an. Das ist jetzt, nach der strengen Praxis des Bundesgerichtes, falsch. Diese Leute bekommen die Verrechnungssteuer nicht mehr rückerstattet. In solchen Fällen muss man doch reagieren können, auch nach der Einsprachefrist! Es sind Angaben, die aus Fahrlässigkeit falsch sind, also keine vorsätzlichen Vergehen. Deshalb ist es gut, wenn man eine so lange Frist vorsieht, wie sie auch die Steuerverwaltung hat.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zuzustimmen.