Engler Stefan · Ständerat · 2018-09-11
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2018-09-11
Wortprotokoll
Ich bin kein Waffennarr, ich bin Jäger und Gelegenheitsschütze und nehme die Aussage der Bundesrätin, dass die Jäger und die Jagdwaffen von der Revision nicht betroffen sind, natürlich mit Befriedigung zur Kenntnis. Ich möchte auch nicht in Kauf nehmen, dass vor allem das Dublin-Abkommen, aber auch das Schengen-Abkommen riskiert werden, wenn wir keine Schengen-konforme Umsetzung der Waffenrichtlinie erreichen. Wenn ich aber die vielen Tausend Schützinnen und Schützen sehe - wir sprechen von 130[NB]000 Schützinnen und Schützen -, die sich jährlich freiwillig beispielsweise am Feldschiessen betätigen, dann erkenne ich im Schiesssport und im Schiesswesen durchaus auch ein gesellschaftliches Moment, das nebst der sportlichen auch eine soziokulturelle Funktion hat, zumal sich dort, über alle Generationen hinweg, junge wie auch mittelalterige und ältere Schützinnen und Schützen zusammenfinden. Dass sich diese Schützinnen und Schützen, die rechtschaffene Leute sind, nicht unter den Generalverdacht, unkorrekt mit ihrer Waffe umzugehen, stellen lassen und ihr Hobby auch nicht am Rande der Legalität ausüben wollen, kann ich gut verstehen.
Ich anerkenne auch, Frau Bundesrätin, dass Sie mit der Botschaftsvorlage einiges entschärft haben, was ursprünglich an Ängsten, auch in Schützenkreisen, vorhanden war. Der Nationalrat hat weitere Erleichterungen eingebracht, und unsere vorberatende Kommission hat in zwei wichtigen Punkten pragmatische Lösungen für die Schützinnen und Schützen vorgeschlagen. Es geht um das Thema der Magazine mit mehr als zwanzig Patronen und das einfache Meldeverfahren in den Übergangsbestimmungen. Auch mit diesen beiden Bestimmungen kommen Sie den Schützinnen und Schützen entgegen.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b ist aber zentral für die aktiven Schützinnen und Schützen, vor allem die Frage, wie man mit den bestehenden Besitzverhältnissen bei Ordonnanzwaffen umzugehen gedenkt. Es ist klar - das hat der Nationalrat so beschlossen, und es wurde von der Kommission auch übernommen -, dass Ordonnanzwaffen, die von ehemaligen Dienstleistenden übernommen werden, nicht als verbotene Waffen gelten sollen.
Auf Seite 1888 der Botschaft wird beschrieben, wie mit bestehenden Besitzverhältnissen umgegangen werden soll. Ich möchte Sie einfach bitten, Frau Bundesrätin, weil meine Kollegen mir das nicht glauben, nochmals zuhanden des Amtlichen Bulletins zu bestätigen, dass alle Schützinnen und Schützen, die heute über eine Ordonnanzwaffe verfügen - ein Sturmgewehr 90 oder ein Sturmgewehr 57 - und mit dieser Waffe heute schiessen, auch in Zukunft nicht mit einer verbotenen Waffe schiessen und dass das Erfordernis der Ausnahmebewilligung nur für den Neuerwerb gilt. Unter Umständen sind sie nur verpflichtet, aufgrund der Übergangsbestimmung eine einfache Meldung innerhalb von drei Jahren noch nachzuholen. Bestätigen Sie bitte, dass jemand über eine legale Waffe verfügt, wenn er heute im Schiessverein das Obligatorische, das Feldschiessen oder auch die Vereinsstiche schiesst, und sich nicht im Illegalen bewegt, dass er also mit seiner Waffe, egal ob er sie von der Militärverwaltung nach dem Ausscheiden aus dem Dienst übernommen oder später gekauft hat, in legaler Weise über ein Sturmgewehr 90 oder ein Sturmgewehr 57 verfügt.
Der Einzelantrag Hösli ginge jetzt noch etwas weiter, indem er sagt, dass eine Ordonnanzwaffe immer als zulässige Waffe gelten soll. Auch der künftige Erwerb unter Schützen wäre damit bewilligungsfrei möglich. Ich werde seinen Antrag unterstützen. Falls dieser Antrag abgelehnt wird, verlange ich mit meinem Einzelantrag bei Artikel 28d, dass dann diese Schützinnen und Schützen bei einem künftigen Erwerb nicht noch dem Ermessen der zuständigen Behörde ausgesetzt sind, die entscheiden, ob sie eine Ausnahmebewilligung erhalten oder nicht, sondern dass ihnen zwingend eine Ausnahmebewilligung erteilt werden muss. Natürlich müssen sie aber die Voraussetzungen erfüllen, die in Artikel 28d beschrieben sind.