Dittli Josef · Ständerat · 2018-09-11
Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2018-09-11
Wortprotokoll
Hier, bei all diesen einzelnen Bestimmungen, geht es um die Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität, also um die grossen Magazine von Halbautomaten. Bei den Artikeln 15 und 16a hat der Nationalrat die vom Bundesrat beantragte Einfügung "Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität" abgelehnt und ist beim geltenden Recht geblieben. Er begründete das damit, dass unzählige Magazine mit hoher Kapazität im Umlauf seien und dass diese nicht nummeriert und somit auch nicht kontrollierbar seien. Somit führe die vorgeschlagene Regelung nur zu einem unnötigen administrativen Aufwand.
Die Richtlinie sieht aber vor, dass der Erwerb von grossen Magazinen geregelt werden muss. Sie schreibt vor, dass nur jene Personen solche Magazine erwerben dürfen, welche die dazugehörigen Waffen erwerben dürfen. Die Bestimmung des Nationalrates ist deshalb nicht konform mit der EU-Richtlinie. Ihre Kommission beantragt Ihnen deshalb einen richtlinienkonformen Kompromiss. Der Erwerb von Magazinen von hoher Kapazität soll gemäss dem Entwurf des Bundesrates geregelt werden. Dieser sieht beim Erwerb von grossen Magazinen aber eine Buchführungspflicht vor, was die Richtlinie nicht verlangt. Deshalb ist darauf zu verzichten. Es soll darum nach Artikel 16a der neue Gliederungstitel "Kapitel 3a. Erwerb und Besitz von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität" eingeführt werden. In den neuen Artikeln 16b und 16c wird dieses Konzept umgesetzt. Damit wird im Sinne der EU-Waffenrichtlinie sichergestellt, dass nur solche Personen ein grosses Magazin erwerben dürfen, die auch berechtigt sind, eine entsprechende Waffe zu besitzen. Wer ein grosses Magazin erwerben will, muss dann lediglich seine Ausnahmebewilligung oder den Waffenerwerbsschein vorlegen. Der Erwerb grosser Magazine erfolgt damit unbürokratisch, und die Administration wird damit massiv vereinfacht.
In diesem Sinne empfehle ich Ihnen Zustimmung zu diesem Antrag.