Engler Stefan · Ständerat · 2018-09-11
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2018-09-11
Wortprotokoll
Meine Frage ist nur teilweise beantwortet worden, und zwar für die Waffen, die ich als ehemaliger Dienstleistender von der Militärverwaltung übernommen habe. Die Frage stellt sich aber für bestehende Besitzverhältnisse an Waffen, die beispielsweise vor zehn Jahren erworben wurden von Schützinnen und Schützen, die die Waffe in einem Waffengeschäft gekauft haben und rechtmässige Eigentümer dieser Waffen geworden sind. Dazu steht in der Botschaft auf Seite 1888: "Für bestehende Besitzverhältnisse ist die Umkategorisierung indessen nicht von Bedeutung." [PAGE 612] Daraus schliesse ich, dass mein Kollege oder meine Kollegin, der oder die Eigentümerin oder Eigentümer einer solchen Waffe ist - eines Sturmgewehrs 90 oder 57, rechtmässig erworben -, nicht noch eine Ausnahmebewilligung beantragen muss, um mit dieser Waffe zu schiessen. Ich gehe vielmehr davon aus, dass er oder sie allenfalls, wenn die Waffe nicht registriert wäre, innerhalb von drei Jahren eine einfache Meldung machen müsste. Aber er oder sie schiesst mit einem nichtverbotenen Gewehr und braucht deshalb auch keine Ausnahmebewilligung dafür. Ich wäre froh, wenn Sie dies den Schützinnen und Schützen noch bestätigen würden.