preparatory:AB 233671
Caroni Andrea · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2018-09-11
Wortprotokoll
Bei Absatz 1 ist Ihre Kommission von sich aus dem Bundesrat gefolgt, mit 8 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Es geht um die redaktionelle Klarstellung derjenigen Fälle, in denen andere Texte, Gesetze oder Verträge den Bundesrat zum Abschluss ermächtigen. Diese Ermächtigung soll auch die Ermächtigung zur Änderung oder Kündigung implizit mitmeinen, damit man das nicht jedes Mal schreiben muss. Solche Delegationen im Einzelfall weichen vom Grundsatz der Kompetenzverteilung nach materieller Wichtigkeit ab. Sie sind aber im Einzelfall so gewollt. Sie müssen auch für die Änderung und Kündigung gelten, aber, das ist natürlich wichtig, immer nur im Rahmen dieses Gesetzes.
Mit der Änderung in Absatz 1bis nehmen wir ein Anliegen aus der Vernehmlassung auf, das von einer grossen Partei eingebracht wurde. Wir wollen hiermit sicherstellen, dass der Verfassunggeber jederzeit durch klare, das heisst direkt anwendbare Anweisungen eine abweichende Zuständigkeit, namentlich zur Kündigung, festlegen kann. Wird also eine Initiative angenommen, die unmittelbar anwendbar sagt, dass ein Vertrag gekündigt werden muss, so gilt das nach dieser Regel. Dies wäre, um aktuelle Beispiele kurz Revue passieren zu lassen, im Fall der Annahme der sogenannten Begrenzungs-Initiative der Fall. Anders wäre es zum Beispiel im Fall [PAGE 627] der Annahme der sogenannten Selbstbestimmungs-Initiative, die fordert, dass Verträge nötigenfalls zu kündigen seien, ohne auch klar zu sagen, wer zuständig ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Kündigung lässt in diesem zweiten Beispiel Ermessensspielraum offen, der nicht dem Bundesrat überlassen werden darf. Diese Frage müsste dann durch die Bundesversammlung oder gar das Volk über ein Referendum beantwortet werden. Also, anders gesagt: Mit dieser Regel hat der Verfassunggeber das letzte Wort, wenn er einen klaren Auftrag erteilt.
Für die Minderheit und den Bundesrat ist das so selbstverständlich, dass man das nicht extra sagen sollte, um nicht Verwirrung zu stiften. Mit 6 zu 5 Stimmen beschloss aber Ihre Kommission aufgrund der politischen Bedeutung dieser Fragen, hier eine klare Ansage zu machen, unbeschadet dessen, dass der Verfassunggeber selbstverständlich ohnehin ganz allgemein frühere Gesetze übersteuern kann.
Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, diese Bestimmung hier drin zu lassen.