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Streiff-Feller Marianne · Nationalrat · 2018-09-11

Streiff-Feller Marianne · Nationalrat · Bern · CVP-Fraktion · 2018-09-11

Wortprotokoll

Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 28. Juni 2018 die von Nationalrat Claudio Zanetti am 27. September 2017 eingereichte parlamentarische Initiative vorgeprüft. Die Initiative verlangt, das Bürgerrechtsgesetz so zu ändern, dass nur Personen, deren Identität zweifelsfrei geklärt ist, das Schweizer Bürgerrecht erwerben können. Die Kommission beantragt mit 13 zu 9 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.

Voraussetzung für die Einbürgerung ist der Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Um diese zu erhalten, muss jemand längere Zeit in der Schweiz gelebt haben und in sozialer, wirtschaftlicher und sprachlicher Beziehung gut integriert sein. Die Identität ist also sehr wohl bekannt, auch wenn in seltenen Fällen die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Der Initiant verlangt eine zweifelsfrei geklärte Identität. In seiner Begründung kann man lesen, dass es ihm dabei um den Begriff "Staatsangehörigkeit ungeklärt" geht.

In seinen Ausführungen wurde ersichtlich, dass er davon ausgeht, dass die betreffende Person, wenn dies so eingetragen wird, zu wenig kooperiert habe. Deshalb ist es wichtig, den Begriff der ungeklärten Staatsangehörigkeit nochmals zu erklären: Der allgemeine Begriff der ungeklärten Staatsangehörigkeit wird im Zentralen Migrationsinformationssystem, in welchem alle in der Schweiz lebenden Ausländer aufgeführt sind, unterteilt.

Es gibt erstens Personen ohne Nationalität. Das sind jene, die aus einer Region stammen, die nicht als Staat anerkannt ist, beispielsweise aus Palästina. Jemand ohne Nationalität kann ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einreichen - er wäre dann als Staatenloser vermerkt -, er muss dies aber nicht.

Zweitens gibt es Personen mit der Angabe "Staat unbekannt", bei denen die Staatsangehörigkeit nicht ermittelt werden konnte oder die Staatsangehörigkeit nicht klar ist. Dies betrifft etwa aus Ex-Jugoslawien stammende Personen.

Eine ungeklärte Staatsangehörigkeit liegt drittens vor, wenn eine Person aus einer Region stammt, deren Staatlichkeit international nicht anerkannt ist, oder wenn die Staatsangehörigkeit unklar ist, weil z. B. der Herkunftsstaat nicht mehr existiert und der Nachfolgestaat keine Dokumente ausstellt oder weil infolge Bürgerkriegswirren die nötigen Dokumente vernichtet sind. Diese Umstände können einer einbürgerungswilligen Person nicht angelastet werden und sollen kein Hindernis für die Erteilung des Bürgerrechts sein, wenn ansonsten alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Für die Kommissionsmehrheit steht fest: Eine Person, die sich einbürgern lassen will, ist nicht erst gerade als Asylsuchende in die Schweiz gekommen, die ihre Papiere nicht zeigen will, sondern schon lange hier und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Da kann es durchaus der Fall sein, dass jemand vom Herkunftsstaat keine Papiere erhält, und zwar aus ganz unterschiedlichen Gründen. Es ist nicht daraus zu schliessen, man wisse nicht, wer diese betreffende Person sei. Es handelt sich ja notabene um eine Person, welche die Niederlassungsbewilligung C besitzt, schon lange in der Schweiz lebt, in der Arbeitswelt integriert ist und ihre Integration dokumentieren kann. Die Person ist bekannt, und sie musste sich bewähren.

Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommission, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.