Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2002-06-20
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-06-20
Wortprotokoll
Im Gesetz ist neu vorgesehen, dass eine Rahmenbewilligung auch an ausländische Gesellschaften erteilt werden kann; sie müssen bloss noch eine Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Im geltenden Bundesbeschluss zum Atomgesetz wird demgegenüber in Artikel 3 Absatz 3 bestimmt, dass die Rahmenbewilligung nur an juristische Personen des schweizerischen Rechtes mit Sitz in der Schweiz, die schweizerisch beherrscht sind, erteilt wird.
Ich beantrage Ihnen nun, die geltende Regelung auch im neuen Gesetz beizubehalten. Dabei handelt es sich nicht etwa um Heimatschutz, ich will damit auch nicht eine falsche Sicherheit vorgaukeln.
Der Nationalitätenvorbehalt macht aber Sinn in Bezug auf die Durchsetzung der Haftung. Ich habe in der Kommission gefragt, wie man bei ausländischen Gesellschaften, die bloss noch eine Zweigniederlassung in der Schweiz haben, zum Beispiel die Organhaftung durchsetzen will. Die Frage konnte mir nicht beantwortet werden. Ich denke, nach dem Debakel mit der Swissair sollte allen klar geworden sein, wie schwierig es bereits bei schweizerischen Unternehmungen ist, die Organhaftung auch tatsächlich zum Tragen zu bringen. Umso mehr muss bei derart komplexen und risikoreichen Geschäften, wie es die Kernenergie darstellt, gewährleistet sein, dass das Haftungssubstrat für die schweizerische Bevölkerung vollumfänglich gewährleistet ist. Die Regelung im neuen Gesetz ist meines Erachtens auch juristisch wenig durchdacht. Ich möchte darauf hinweisen, dass in Artikel 29 Absatz 2 zum Beispiel vorgesehen ist, dass sich eine stilllegungspflichtige Gesellschaft nur mit Zustimmung des Departementes auflösen darf. Herr Bundesrat, können Sie mir sagen, wie Sie diese Bestimmung bei einer ausländischen Gesellschaft überhaupt durchsetzen wollen? Oder betrifft das dann nur noch die Zweigniederlassung?
In der Kommission wurde mir auch entgegengehalten, dass das geltende Recht dem Kapitalverkehrskodex der OECD entgegenstehen würde. Dieser verpflichtet zur [PAGE 1103] Liberalisierung und zum Abbau der bevorzugten Behandlung von Inländern. Dazu ist festzustellen, dass dieser Kodex eine Empfehlung ist. Es wird keinerlei Konsequenzen haben, wenn wir gesetzlich weiterhin einen Nationalitätenvorbehalt vorsehen. Es wird auch niemandem in den Sinn kommen, die Schweiz deswegen zu belangen.
Angesichts der bedeutenden Risiken, die Sie der schweizerischen Bevölkerung mit diesem Gesetz weiterhin zumuten, ist es unhaltbar, wenn Sie mit der Aufhebung des Nationalitätenvorbehaltes das Haftungssubstrat zusätzlich schwächen. Zudem sind - ich habe schon darauf hingewiesen - die Rechtsfolgen der neuen Bestimmung unklar.
Ich wende mich noch kurz an die Damen und Herren der SVP-Fraktion. Sie haben meinem Antrag in der Kommission nicht zugestimmt, was mich einigermassen erstaunt hat: Sonst kann es Ihnen ja nicht schweizerisch genug sein! Und hier, wo es darum gehen würde, die schweizerische Bevölkerung vermehrt zu schützen und ihre Durchgriffsrechte zu sichern, lassen Sie die Bevölkerung im Stich.
Ich hoffe, Sie überdenken Ihre Position und stimmen dem Antrag der Minderheit zu.