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preparatory:AB 234013

de Buman Dominique · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion · 2018-09-12

Wortprotokoll

Ziff. 3 Art. 25a [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Rytz Regula)[GZ]

Titel [GZ]

Zusätzlicher Abzug von Forschungsaufwand

Abs. 1 [GZ]

Die Kantone können auf Antrag Forschungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen.

Abs. 2 [GZ]

Als Forschung gilt die wissenschaftliche Forschung nach Artikel 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation. [PAGE 1313]

Abs. 3 [GZ]

... [GZ]

a. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung, zuzüglich ...

b. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung.

Abs. 4 [GZ]

Ist der Auftraggeber der Forschung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.