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Steinemann Barbara · Nationalrat · 2018-09-13

Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-09-13

Wortprotokoll

Anlass für diesen Vorstoss gab der folgende Satz in der Antwort auf meine Anfrage 17.1010, "Praxis der neuen erleichterten Einbürgerung", wo es wortwörtlich heisst: "Aufgrund der zivilrechtlichen Pflicht der Inhaber der elterlichen Sorge, für den Unterhalt aufzukommen, kann ein allfälliger Sozialhilfebezug nicht den Kindern angerechnet werden und ist deshalb für diese kein Einbürgerungshindernis."

Das widerspricht klar einer Zusage des Bundesrates im Abstimmungsbüchlein zum Urnengang vom Februar 2017. Es hiess damals: "Wer Sozialhilfe bezieht, kann sich nicht einbürgern lassen." Es ging damals um die erleichterte Einbürgerung der dritten Generation. Wenn man schon Kinder trotzdem einbürgern will, hätte dies der Transparenz und der Ehrlichkeit halber im Abstimmungsbüchlein stehen müssen. Die einzige Einschränkung gilt für Jugendliche über 16 Jahre, die dann mit einer in Angriff genommenen Ausbildung und der Absicht, sich wirtschaftlich auf eigene Beine zu stellen, guten Willen zeigen müssen.

Ich habe in meinem Vorstoss einen Entscheid des Bundesgerichtes erwähnt. Die höchsten Richter in der Schweiz haben nämlich diesen Fall auch schon auf dem Pult gehabt und im Sinne meiner parlamentarischen Initiative entschieden. Eine sich in der Ausbildung befindende Minderjährige stellte ein Einbürgerungsgesuch. Die Einbürgerung wurde ihr wegen Fehlen der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit verwehrt. Der Lehrlingslohn reiche nicht, weshalb sie auf Fürsorgegelder angewiesen sei, wie der gesamte Haushalt, in dem sie lebe.

Laut den höchstrichterlichen Ausführungen ist der Kreis der Fürsorgeabhängigen bezüglich Einbürgerung keine vom Diskriminierungsverbot geschützte Gruppe. Es könne auch keine Diskriminierung im Sinne unserer Bundesverfassung sein, wenn der Umstand, dass sie aus einem nichtvermögenden [PAGE 1354] Hause stammen, die jungen Gesuchsteller hindere, sich einbürgern zu lassen. Von Bedeutung sei, dass diese Frage der Abstammung nur vorübergehend ins Gewicht falle und dann mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hinfalle. Die verklagte Gemeinde - es war Wetzikon - hatte daher der Jugendlichen, die teilweise auf Fürsorge angewiesen war, zu Recht die Einbürgerung vorläufig verwehrt.

Ausländerkinder mit "nur" einer B- oder C-Bewilligung haben keinerlei Nachteil, wenn sie Ausländer bleiben und sich später um Integration und wirtschaftliche Selbstständigkeit bemühen müssen. Wenn sie dann später für sich selbst sorgen können, dürfen sie immer noch ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Ich finde es nicht völlig unerträglich, wenn ein 15-Jähriger warten muss, bis er 20 Jahre alt ist, und das Bundesgericht offenbar auch nicht.

Es sei Usus in den Kantonen und Gemeinden, minderjährige Sozialhilfebezüger einzubürgern, behauptet der Bundesrat. Das ist allenfalls in den rot-grünen Städten so, aber sicher nicht bei uns. Die meisten Gemeinden, alle, die nicht in der Hand einer rot-grünen Mehrheit sind, lehnen solche Gesuche doch ab. Eine andere Praxis hat ja auch gar keine gesetzliche Grundlage.

Die Bevölkerung hat der Einbürgerung von Sozialhilfeempfängern nie zugestimmt, auch nicht im Fall von Kindern. Ganz im Gegenteil stimmte 2013 der Kanton Bern mit 55,8 Prozent Jastimmen einer sehr weitgehenden Bestimmung zu, die besagt, dass Bezüger so lange nicht eingebürgert werden dürfen, bis sie die bezogenen Fürsorgeleistungen dem Staat zurückbezahlt haben. So weit geht aber diese parlamentarische Initiative gar nicht.

Weshalb haben die Berner die Kriterien so drastisch verschärft, und das bei einer Stimmbeteiligung von weit über 50 Prozent? Weil die Behörden zu lasch waren, hat die Bevölkerung die Bestimmung einfach umso mehr verschärft. Die Leute sehen offenbar, wie einfach man zu einem roten Pass kommt.

Die Verwehrung der Staatsbürgerschaft war bisher auch ein Druckmittel der Gemeinden, um ausländische Sozialhilfebezüger zur wirtschaftlichen Integration zu zwingen. Zu Recht ist es ein Hindernis für die Einbürgerung, wenn man der Öffentlichkeit lange und erheblich zur Last fällt. Ein Schweizer Kind schützt ausländische Sozialhilfeempfänger vor der Ausweisung. Sämtliche Einbürgerungen, auch solche im erleichterten Verfahren, haben sich an unseren Interessen zu orientieren. Darum haben wir für die Einbürgerung ja auch Regeln gesetzt, die wir konsequent anwenden sollten.