Berset Alain · Bundesrat · 2018-09-17
Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2018-09-17
Wortprotokoll
In der Schweiz muss bei Lebensmitteln die Herkunft einer Zutat immer dann angegeben werden, wenn die Gefahr einer Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten besteht. Dies ist der Fall, wenn der Anteil einer Zutat 50 Prozent oder mehr beträgt und die Aufmachung des Lebensmittels auf eine nichtzutreffende Herkunft der Zutat schliessen lässt. Bei Zutaten tierischer Herkunft - zum Beispiel Rindfleisch in Lasagne - gilt dies schon ab einem Anteil von 20 Prozent. Ich gebe hier ein Beispiel: Die Aufschrift "Tomatensugo - 100 Prozent italiano" lässt erwarten, dass die verwendeten Tomaten aus Italien kommen. Falls die verwendeten Tomaten aus Frankreich kommen, ist ihre Herkunft entsprechend zu deklarieren.
Die Anforderungen an die Deklaration von Lebensmitteln sind in der EU grundsätzlich die gleichen wie in der Schweiz. Betreffend die Herkunftsdeklaration von Zutaten gehen die schweizerischen Anforderungen teilweise sogar weiter, indem jeweils das Herkunftsland angegeben werden muss. In der EU sind auch weiter gefasste Angaben wie "nicht aus der EU" zulässig. Im Übrigen wird die Herkunft der Zutaten in der Schweiz in sehr vielen Fällen auch freiwillig angegeben.